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   OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98   

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OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98 (https://dejure.org/1999,5638)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.04.1999 - 9 UF 147/98 (https://dejure.org/1999,5638)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. April 1999 - 9 UF 147/98 (https://dejure.org/1999,5638)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf abgeänderten Unterhalt; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Verschlechterung der Einkommensverhältnisse eines Unterhaltsverpflichteten; Abänderbarkeit von in § 323 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. genannten Schuldtitel; Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung des im vereinfachten Verfahren festgesetzten Kindesunterhalts, Keine Anrechnung fiktiven Einkommens bei einem Minderjährigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 716/80

    Unterliegung von vollstreckbaren Urkunden unter Abänderungsklagen - Abänderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Dass in der vorgenannten Entscheidung (BGHZ 85, 64, 72) ausgeführt ist, dass im Rahmen eines Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsrenten im Interesse der Rationalisierung unwesentliche Änderungen der für Höhe des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse hingenommen, im Übrigen aber der Weg zu einer "materiell gerechten Entscheidung« (Abänderungsklage nach § 323 ZPO ) offen gehalten werden sollte (BGH, FamRZ 1982, 915) und dass es mit dieser Zielsetzung des - seither - zweispurigen Verfahrensrechts in Einklang stehe, im vereinfachten Verfahren eine Abänderung nur für die Zeit nach Einreichung des Antrags zuzulassen, dagegen im Rahmen der Abänderungsklage eine Abänderung auch für die Zeit vor Klageerhebung zu ermöglichen, ist hierdurch durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden, dass tatsächlich Beschlüsse nach § 641p ZPO im Wege der Abänderungsklage auch für die Zeit vor Zustellung der Klage abgeändert werden können, da diese Frage nicht zur Entscheidung anstand.

    Auch aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1982, 915) lässt sich entsprechendes nicht ableiten, da in dem dort entschiedenen Fall, die Abänderung des Beschlusses nach § 641p ZPO erst für die Zeit nach Klageerhebung begehrt wurde.

    Es konnte insoweit offen bleiben, ob sich die Einkommensverhältnisse des Klägers erst nach Erlass des Abänderungsbeschlusses verschlechtert haben oder ob sie bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Abänderungsbeschlusses denjenigen zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage entsprachen, da § 323 Abs. 2 ZPO insoweit nicht anwendbar ist, weil die besonderen Verhältnisse, also auch die Einkommensverhältnisse und eine durch diese bedingte Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers, bei Erlass des Abänderungsbeschlusses von vornherein keine Berücksichtigung finden können (Leipold, a.a.O., § 323 Rn. 61; BGH, FamRZ 1982, 915, 916).

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Soweit in der Literatur (z.B. Gottwald, Münchener Kommentar ZPO , § 323 Rn. 84) aus der Entscheidung des großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983) pauschal abgeleitet wird, dass die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO a.F. auf die in § 323 Abs. 4 ZPO a.F. genannten Schuldtitel nicht anwendbar sei, kann dem für den im vereinfachten Verfahren ergangenen Abänderungsbeschluss nach § 641p ZPO nicht gefolgt werden, da in der vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich über die Abänderbarkeit eines Prozessvergleiches für die Zeit vor Klagezustellung entschieden wurde.

    Dass in der vorgenannten Entscheidung (BGHZ 85, 64, 72) ausgeführt ist, dass im Rahmen eines Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltsrenten im Interesse der Rationalisierung unwesentliche Änderungen der für Höhe des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse hingenommen, im Übrigen aber der Weg zu einer "materiell gerechten Entscheidung« (Abänderungsklage nach § 323 ZPO ) offen gehalten werden sollte (BGH, FamRZ 1982, 915) und dass es mit dieser Zielsetzung des - seither - zweispurigen Verfahrensrechts in Einklang stehe, im vereinfachten Verfahren eine Abänderung nur für die Zeit nach Einreichung des Antrags zuzulassen, dagegen im Rahmen der Abänderungsklage eine Abänderung auch für die Zeit vor Klageerhebung zu ermöglichen, ist hierdurch durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden, dass tatsächlich Beschlüsse nach § 641p ZPO im Wege der Abänderungsklage auch für die Zeit vor Zustellung der Klage abgeändert werden können, da diese Frage nicht zur Entscheidung anstand.

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Es ergibt sich daher für den Beklagten für Juni 1998 ein Unterhaltsanspruch von 701, 34 DM * 530, 00 DM / 1.060,00 DM = 350, 67 DM und für die Zeit ab Juli 1998 ein Unterhaltsanspruch von 701, 34 DM * 538, 00 DM / 1.076,00 DM = 350, 67 DM (vgl. zur Mangelfallberechnung BGH, FamRZ 1997, 806ff).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 75/86

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes mit eigenen Einkünften

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Der Vorwurf, der Beklagte habe sich nicht ausreichend um den Erhalt einer vollschichtigen Arbeit bemüht und sich damit ohne hinreichenden Grund bedürftig gemacht, ist nach der Vorschrift des § 1611 BGB zu beurteilen, die in ihrem Geltungsbereich den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ausschließt (BGH, FamRZ 1988, 159, 160 mwN.).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.1989 - 5 UF 4/89
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Gemäß § 1611 Abs. 2 BGB sind aber minderjährige unverheiratete Kinder - wie hier der Beklagte - selbst bei sittlich verschuldeter Bedürftigkeit vor einer Herabsetzung oder dem Wegfall ihres gegen die Eltern gerichteten Unterhaltsanspruchs geschützt, sodass auch eine Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.1991 - 9 UF 95/91; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.1996 - 6 WF 110/95; OLG Stuttgart, FamRZ 1997; 447; OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959 ; Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., V Rn. 110, 230; Mutschler in RGRK BGB , 12. Aufl., § 1602 , Rn. 29; Deisenhofer in Heiß, Unterhaltsrecht, 12. Kapitel, Rn. 16; Palandt-Diederichsen, BGB , 58. Aufl., § 1611 Rn. 1; a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 194 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 758 ; Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rn. 699, Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, Rn. 2028, 2079; Graba in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1602 Rn. 6; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 152; Endrich in Scholz/Stein, Praxishandbuch Familienrecht, I Rn. 57 sowie Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rn 46 zumindest für den Fall, dass das minderjährige Kind das Elternhaus verlassen hat und keinem Arbeitsverbot nach dem JugArbSchG unterliegt).
  • OLG Hamburg, 22.12.1994 - 15 WF 205/94

    Minderjähriges Kind; Unterhaltsanspruch; Abbruch des Schulbesuchs; Beginn einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Gemäß § 1611 Abs. 2 BGB sind aber minderjährige unverheiratete Kinder - wie hier der Beklagte - selbst bei sittlich verschuldeter Bedürftigkeit vor einer Herabsetzung oder dem Wegfall ihres gegen die Eltern gerichteten Unterhaltsanspruchs geschützt, sodass auch eine Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.1991 - 9 UF 95/91; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.1996 - 6 WF 110/95; OLG Stuttgart, FamRZ 1997; 447; OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959 ; Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., V Rn. 110, 230; Mutschler in RGRK BGB , 12. Aufl., § 1602 , Rn. 29; Deisenhofer in Heiß, Unterhaltsrecht, 12. Kapitel, Rn. 16; Palandt-Diederichsen, BGB , 58. Aufl., § 1611 Rn. 1; a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 194 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 758 ; Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rn. 699, Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, Rn. 2028, 2079; Graba in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1602 Rn. 6; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 152; Endrich in Scholz/Stein, Praxishandbuch Familienrecht, I Rn. 57 sowie Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rn 46 zumindest für den Fall, dass das minderjährige Kind das Elternhaus verlassen hat und keinem Arbeitsverbot nach dem JugArbSchG unterliegt).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.1987 - 16 UF 58/87

    Unterhaltsanspruch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Gemäß § 1611 Abs. 2 BGB sind aber minderjährige unverheiratete Kinder - wie hier der Beklagte - selbst bei sittlich verschuldeter Bedürftigkeit vor einer Herabsetzung oder dem Wegfall ihres gegen die Eltern gerichteten Unterhaltsanspruchs geschützt, sodass auch eine Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegend nicht in Betracht kommt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.1991 - 9 UF 95/91; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11.10.1996 - 6 WF 110/95; OLG Stuttgart, FamRZ 1997; 447; OLG Hamburg, FamRZ 1995, 959 ; Borth in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., V Rn. 110, 230; Mutschler in RGRK BGB , 12. Aufl., § 1602 , Rn. 29; Deisenhofer in Heiß, Unterhaltsrecht, 12. Kapitel, Rn. 16; Palandt-Diederichsen, BGB , 58. Aufl., § 1611 Rn. 1; a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 194 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 758 ; Strohal in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., Rn. 699, Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, Rn. 2028, 2079; Graba in Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 1602 Rn. 6; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rn. 152; Endrich in Scholz/Stein, Praxishandbuch Familienrecht, I Rn. 57 sowie Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rn 46 zumindest für den Fall, dass das minderjährige Kind das Elternhaus verlassen hat und keinem Arbeitsverbot nach dem JugArbSchG unterliegt).
  • OLG Bremen, 19.07.1982 - 5 WF 83/82

    Möglichkeit der Herabsetzung einer titulierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Selbst wenn die Einkommensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Abänderungsbeschlusses bereits den von dem Kläger in dem vorliegenden Verfahren behaupteten Einkommensverhältnissen entsprochen hätten, sind die nunmehr von dem Kläger insoweit gegen den Unterhaltsanspruch des Beklagten erhobenen Einwendungen nicht dadurch präkludiert, dass der Kläger diese Einwendungen nicht mit der Anpassungskorrekturklage nach § 641q ZPO a.F. geltend gemacht hat, da die Anpassungskorrekturklage nach § 641q ZPO a.F. allenfalls zur Folge haben kann, dass die im Vereinfachten Verfahren erfolgte Anpassung wegfällt (vgl. Schlosser, a.a.O., § 641q, Rn. 1; OLG Bremen, FamRZ 1982, 1035f), während die Abänderungsklage auch eine Abänderung ermöglicht, die in den ursprünglichen Titel eingreift (OLG Bremen. a.a.O.; a.A. OLG Celle FamRZ 1981, 585 sowie Coester-Waljen, Münchener Kommentar ZPO , § 641q, Rn. 1).
  • OLG Celle, 08.01.1981 - 10 UF 133/80
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.04.1999 - 9 UF 147/98
    Selbst wenn die Einkommensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Abänderungsbeschlusses bereits den von dem Kläger in dem vorliegenden Verfahren behaupteten Einkommensverhältnissen entsprochen hätten, sind die nunmehr von dem Kläger insoweit gegen den Unterhaltsanspruch des Beklagten erhobenen Einwendungen nicht dadurch präkludiert, dass der Kläger diese Einwendungen nicht mit der Anpassungskorrekturklage nach § 641q ZPO a.F. geltend gemacht hat, da die Anpassungskorrekturklage nach § 641q ZPO a.F. allenfalls zur Folge haben kann, dass die im Vereinfachten Verfahren erfolgte Anpassung wegfällt (vgl. Schlosser, a.a.O., § 641q, Rn. 1; OLG Bremen, FamRZ 1982, 1035f), während die Abänderungsklage auch eine Abänderung ermöglicht, die in den ursprünglichen Titel eingreift (OLG Bremen. a.a.O.; a.A. OLG Celle FamRZ 1981, 585 sowie Coester-Waljen, Münchener Kommentar ZPO , § 641q, Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2010 - 8 WF 117/10

    Erwerbsobliegenheiten nicht schulpflichtiger minderjähriger Kinder

    Die vereinzelt vertretene gegenteilige Auffassung, nach der § 1611 Abs. 2 BGB der Zurechnung fiktiver Einkünften bei Minderjährigen entgegenstehen soll (OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.1999 - 9 UF 147/98, FamRZ 2000, 40; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.1996 - 17 UF 159/96, FamRZ 1997, 447, Hanseatisches OLG, Beschluss vom 22.12.1994 - 15 WF 205/94), verkennt, dass Unterhaltsleistungen nach § 1610 Abs. 2 BGB nur zweckgebunden geschuldet werden und die nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit deshalb unabhängig von den besonderen Verwirkungsvoraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB bereits den Unterhaltsanspruch entfallen lässt (so BGH, Urteil vom 04.03.1998 - XII ZR 173/96) oder zumindest die Bedürftigkeit des Berechtigten mindert.
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2019 - 2 WF 2/19

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein

    Soweit in älteren Entscheidungen, insbesondere den vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 10.05.1996 (FamRZ 1997, 447 ff.) und des OLG Saarbrücken vom 07.04.1999 (FamRZ 2000, 40 ) und in der Literatur (Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. V Rn. 114) eine Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen verneint wird, wird diese Rechtsauffassung auf § 1611 Abs. 2 BGB gestützt.
  • OLG Köln, 04.08.2005 - 26 WF 135/05

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen; Hinreichende Erfolgsaussicht

    Zwar wird teilweise vertreten, dass eine Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Minderjährigen nicht in Betracht kommt (OLG Saarbrücken FamRZ 2000, 40 m.w.N.), während nach anderer Auffassung jedenfalls bei Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren eine Zurechnung fiktiver Einkünfte gerechtfertigt sein kann (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 758; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 442, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 149 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 5 WF 31/00

    Gerichtsstand, minderjähriges Kind, volljähriges Kind

    Streitig ist auch die Frage inwieweit sich minderjährige Kinder ein Einkommen aus fiktiver Erwerbstätigkeit zurechnen lassen müssen (vgl. dazu OLG Saarbrücken, FamRZ 2000, 40; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442), so daß auch dies der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht entgegensteht.
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