Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 13.10.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99   

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https://dejure.org/1999,2416
BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99 (https://dejure.org/1999,2416)
BayObLG, Entscheidung vom 19.11.1999 - 3Z BR 233/99 (https://dejure.org/1999,2416)
BayObLG, Entscheidung vom 19. November 1999 - 3Z BR 233/99 (https://dejure.org/1999,2416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuer; Vergütung; Rückgriff; Staatskasse; Ratenzahlung; Einkommensgrenze

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung, Leistungsfähigkeit des Betroffenen

  • Judicialis

    FGG § 56g Abs. 5; ; BGB § ... 1836c; ; BGB § 1836d; ; BGB § 1836a; ; BGB § 1836e; ; BGB § 1836c; ; BGB § 1908i Abs. 1; ; BSHG § 84; ; BSHG § 76; ; BSHG § 79 Abs. 1 und 3; ; BSHG § 81 Abs. 1 und § 82; ; BSHG § 81; ; BSHG § 84

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Bamberg - XVII 237/94
  • LG Bamberg - 3 T 102/99
  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 584
  • FamRZ 2000, 562
  • BayObLGZ 1999, 362
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 16.98

    Einkommmen, Abgrenzung zum Vermögen Auszahlung eines geerbten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99
    Gemäß § 1 der VO zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.11.1962 (BGBl. I S. 692) in der Fassung der Änderungs-VO vom 23.11.1976 (BGBl. I S. 3234) fallen unter § 76 BSHG alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Deinert aaO und zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen BVerwG NJW 1999, 3210).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 5 C 30.86

    Sozialhilfe - Eigenes Einkommen - Hilfesuchender

    Auszug aus BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99
    Diese Regelung verweist zwingend auf die vorhandenen einsetzbaren Mittel und bestimmt - im vorliegenden Zusammenhang - nicht ob, sondern nur, in welchem Umfang der Betreute im Wege des Regresses von der Staatskasse in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 370; Fichtner § 84 Rn. 3, Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 15. Aufl. § 84 Rn. 9).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 461/11

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergangenen

    Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt.
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 605/10

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist des auf die Staatskasse übergangenen

    Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt.
  • BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

    Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung,

    Die Festsetzung von Zahlungen gemäß § 56g Abs. 1 Satz 3 und 4 FGG setzt die Leistungsfähigkeit des Betroffenen voraus (BayObLGZ 1999, 362/363 f.) und kommt deshalb hier in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund seines Einkommens oder Vermögens zu Ratenzahlungen in der Lage sein sollte (vgl. Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3.Aufl. § 1836e Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 21 W 75/18

    Vergütungsregelungen für Nachlasspflegschaft

    Zudem ist das Land Hessen vertreten durch die Bezirksrevisorin beschwerdebefugt, da die Staatskasse zu Zahlungen verpflichtet worden ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2001, 584 [BayObLG 19.11.1999 - 3 Z BR 233/99] ; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 168 Rn. 41).
  • LG Koblenz, 21.06.2000 - 2 T 187/00

    Einsatz des Einkommens eines Betreuten für die Kosten seiner Betreuung; Zur

    Unterstellt, man geht davon aus, dass die Zahlungen der Pflegeversicherung als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG zu berücksichtigen seien, da diese Einnahmen sind, die dem Versicherten unmittelbar aufgrund der Leistungspflicht der Pflegeversicherung zugute kommen (so BayObLG, BtPrax 2000, Seite 83 ff.), so ergibt sich tatsächlich ein Restbetrag in Höhe von 264, 84 DM, der nach Maßgabe des § 84 BSHG für die Betreuungskosten einzusetzen ist.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Ausgaben die Betroffene noch zu bestreiten hat, um ihre Lebensführung nicht unzumutbar einschränken zu müssen und inwieweit dieser Restbetrag sozusagen als reines Taschengeld zu betrachten ist (vgl. hierzu auch BayObLG BtPrax 2000, 83, 85).

  • BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04

    Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme

    Soweit der Betreute mittellos ist (§§ 1836c, 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLGZ 1999, 362, MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836e Rn. 5).
  • LG Koblenz, 28.09.2004 - 2 T 601/04

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Betreuers;

    Gemäß § 1 der VO zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.11.1962 (BGBl.1 S. 692) in der Fassung der Änderungs-VO vom 23.11.1976 (BGB1/I S. 3234) fallen unter § 76 BSHG alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562 f. m.w.N.).

    Diese Regelung verweist zwingend auf die vorhandenen einsetzbaren Mittel und bestimmt - im vorliegenden Zusammenhang - nicht ob, sondern nur, in welchem Umfang der Betreute im Wege des Regresses von der Staatskasse in Anspruch genommen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562 f. m.w.N.).

    Abzustellen ist auf die Verhältnisse des Einzelfalles (BayObLG FamRZ 2000, 562 f.).

  • OLG Frankfurt, 16.05.2008 - 20 W 128/08

    Betreuervergütung: Rückforderungsanspruch der Staatskasse wegen einer

    Ein solcher Regress setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT-Drucks 13/7158, S. 32; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 56 g Rn. 23; BayObLG FamRZ 2000, 562 und NJW-RR 2002, 943; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 110; Palandt/ Diederichsen, a.a.0., § 1836 e Rn. 2).
  • LG Koblenz, 29.12.2004 - 2 T 980/04

    Ausgestaltung der Vergütung eines staatlich bestellten Betreuers

    Gemäß § 1 der VO zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.11.1962 (BGBl. I S. 692) in der Fassung der Änderungs-VO vom 23.11.1976 (BGBl. I S. 3234) fallen unter § 76 BSHG alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562 f. m.w.N.).

    Diese Regelung verweist zwingend auf die vorhandenen einsetzbaren Mittel und bestimmt - im vorliegenden Zusammenhang - nicht ob, sondern nur, in welchem Umfang der Betreute im Wege des Regresses von der Staatskasse in Anspruch genommen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562 f. m.w.N.).

    Abzustellen ist auf die Verhältnisse des Einzelfalles (BayObLG FamRZ 2000, 562 f. ).

  • OLG Frankfurt, 03.12.2002 - 20 W 366/02

    Betreuung: Festsetzung von Regreßzahlungen des Betreuten wegen von der

    Ein solcher Regress setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 32; Jürgens, Betreuungsrecht, § 56 g FGG Rn. 18; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1836 e Rn. 2; Keidel/KuntzeWinkler, FGG, 14. Aufl., § 56 g Rn. 19; BayObLG FamRZ 2000, 562 und NJW-RR 2002, 943; OLG Düsseldorf, FG Prax 2001, 110).
  • OLG Dresden, 25.04.2001 - 15 W 1280/00

    Betreuung - Einsatz des Einkommens - Freibetrag

  • OLG Frankfurt, 11.08.2008 - 20 W 211/08

    Betreuervergütung: Festsetzung von Regresszahlungen gegen den Betreuten zum Zweck

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 229/01

    Rückgriffs der Staatskasse gegen den Betroffenen wegen Betreuungskosten

  • BayObLG, 29.06.2001 - 3Z BR 98/01

    Schongrenze des vom Betreuten für die Vergütung des Betreuers einzusetzenden

  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 243/01

    Einziehung von Unterhaltsansprüchen des Betreuten

  • OLG Schleswig, 11.02.2005 - 2 W 99/04

    Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für Mittellosigkeit des Betreuten

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 247/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung

  • LG Koblenz, 02.03.2009 - 2 T 72/09

    Zur Mittellosigkeit

  • LG Koblenz, 12.06.2001 - 2 T 109/01

    Bestimmung von Zahlungen, die ein Betreuter an die Staatskasse zu zahlen hat;

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3964
OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99 (https://dejure.org/1999,3964)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.10.1999 - 2 W 155/99 (https://dejure.org/1999,3964)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13. Oktober 1999 - 2 W 155/99 (https://dejure.org/1999,3964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 562
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Schleswig, 09.08.1999 - 2 W 132/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99
    Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 30.6.1999 (2 W 77/99) und vom 9.8.1999 (2 W 132/99) die Auffassung vertreten, daß Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Beteiligten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BTÄndG) am 1.1.1999 materiell-rechtlich nach altem Recht und nicht nach den neu gefaßten Vorschriften der §§ 1835, 1836 BGB zu beurteilen sind.
  • OLG Schleswig, 30.06.1999 - 2 W 77/99

    Vergütung von Betreuern - Anwendung neuen Rechts

    Auszug aus OLG Schleswig, 13.10.1999 - 2 W 155/99
    Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 30.6.1999 (2 W 77/99) und vom 9.8.1999 (2 W 132/99) die Auffassung vertreten, daß Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche eines Beteiligten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BTÄndG) am 1.1.1999 materiell-rechtlich nach altem Recht und nicht nach den neu gefaßten Vorschriften der §§ 1835, 1836 BGB zu beurteilen sind.
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 497/11

    Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen

    Von daher spricht vieles dafür, dass der gesetzliche Forderungsübergang erst für die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche greift (so jedenfalls OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. (2001) § 1836 e Rn. 1).

    Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betreuten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt.

  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 215/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Sie findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - FamRZ 2000, 562; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31. Dezember 1998, BtPrax 1999, 100, 101; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 636; Bundestags-Drucksache 13/7158 S. 77), während es im vorliegenden Fall um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. vor dem 1. Januar 1999 geht.
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 122/01

    Verwirkung des Beschwerderechts in Betreuervergütungssachen durch die Staatskasse

    Auf diesen Teil ihrer Tätigkeit findet der erst am 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 1 BVormVG keine Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - 2 W 155/99, FamRZ 2000, 562; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31.12.1998, BtPrax 99, 100; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 631).
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 124/01

    Verwirkung des Beschwerderechts der Staatskasse in Betreuervergütungssachen

    Auf diesen Teil ihrer Tätigkeit findet der erst am 1. Januar 1999 in Kraft getretene § 1 BVormVG keine Anwendung (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - 2 W 155/99, FamRZ 2000, 562; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31.12.1998, BtPrax 99, 100; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 631).
  • OLG Köln, 13.09.2000 - 16 Wx 97/00

    Schonbetrag für den mittellosen Betreuten

    Anders als die verfahrensrechtlichen Vorschriften, sind die neuen bzw. geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften nur auf Aufwendungs- und Vergütungsansprüche anzuwenden, die für Tätigkeiten des Betreuers nach dem 01.01.1999 entstanden sind; dies gilt insbesondere auch für die Regressregelungen der §§ 1836c - e BGB (vgl. zu letzterem OLG Schleswig FamRZ 2000, 562).
  • OLG Schleswig, 31.05.2001 - 2 W 221/00

    Rechtsanwalt als Betreuer - Aufwendungsersatzanspruch - Verjährung

    Sie findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - FamRZ 2000, 562; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31. Dezember 1998, BtPrax 1999, 100, 101; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 636; Bundestags-Drucksache 13/7158 S. 77), während es im vorliegenden Fall um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. vor dem 1. Januar 1999 geht.
  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 247/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung

    Der gesetzliche Forderungsübergang des § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten oder Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten des Betreuungsänderungsgesetzes zum 1.1.1999 (vgl. Art. 5 Abs. 2 BtÄndG) erbracht oder gemacht worden sind (OLG Schleswig FamRZ 2000, 562; OLG Zweibrücken BTPrax 2000, 40; Jürgens/Winterstein Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836e Rn. 1; Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1836e Rn. 1; Zimmermann FamRZ 1999, 630/636; vgl. auch BayObLGZ 1999, 21/23).
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