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   BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99   

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BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99 (https://dejure.org/1999,5154)
BayObLG, Entscheidung vom 24.03.1999 - 1Z BR 33/99 (https://dejure.org/1999,5154)
BayObLG, Entscheidung vom 24. März 1999 - 1Z BR 33/99 (https://dejure.org/1999,5154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts der weiteren Beschwerde hinsichtlich des Ergebnisses der Auslegung durch die Tatsacheninstanz; Ermittlung durch Auslegung, ob der Erblasser seine in dem Erbvertrag enthaltenen letztwilligen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133, § 2069, § 2096
    Auslegung eines Erbvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 58
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Diese Auslegungsregel kann zwar nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und FamRZ 1997, 641/642).

    Andernfalls ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167).

    Insbesondere in der Einsetzung des Ehegatten ist häufig die Einsetzung von dessen Abkömmlingen (d.h. der Stiefkinder des Erblassers) zu Ersatzerben gesehen worden (KG MDR 1954, 39; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830; vgl. auch BayObLGZ 1988, 165/170).

    Jedenfalls aber hätte das Landgericht dem Vorbringen der Beteiligten zu 2 bis 4 nachgehen müssen, der Erblasser habe gegenüber Dritten wiederholt erklärt, sie, die Beteiligten zu 2 bis 4, seien seine Erben (vgl. BayObLGZ 1988, 165/168).

  • OLG Frankfurt, 07.09.1995 - 20 W 551/94

    Ersatzerbfolge bei Erbunwürdigkeit

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls des von ihm eingesetzten Erben tatsächlich gedacht hat, und was er für diesen Fall wirklich oder mutmaßlich gewollt hat (OLG Hamm FamRZ 1991, 1483 f. und OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830).

    Insbesondere in der Einsetzung des Ehegatten ist häufig die Einsetzung von dessen Abkömmlingen (d.h. der Stiefkinder des Erblassers) zu Ersatzerben gesehen worden (KG MDR 1954, 39; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 829/830; vgl. auch BayObLGZ 1988, 165/170).

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Jedoch ist in solchen Fällen durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLGZ 1982, 159/163).

    Hat der Erblasser aber eine ihm nahestehende Person wie den Ehegatten oder einen nahen Verwandten eingesetzt, so liegt diese Andeutung bereits in der Tatsache der Berufung dieser Person zum Erben (BayObLGZ 1982, 159/163, 1988, 165/169 und FamRZ 1991, 865).

  • BayObLG, 12.11.1996 - 1Z BR 193/96

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Ergänzende Auslegung des Testaments;

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Diese Auslegungsregel kann zwar nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und FamRZ 1997, 641/642).

    Ist der Bedachte ein naher Angehöriger des Erblassers, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (BayObLG FamRZ 1991, 856/866; vgl. auch BayObLG FamRZ 1997, 641/642).

  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Maßgebend ist, wie die Vertragsparteien den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben (BGH NJW 1984, 721).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Es geht um die Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH NJW 1993, 256 ).
  • OLG Köln, 16.08.1990 - 10 UF 66/90

    Treu und Glauben; Unterhaltsgläubigers; Unterhaltspflichtigen; Pflicht zur

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Ist der Bedachte ein naher Angehöriger des Erblassers, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde (BayObLG FamRZ 1991, 856/866; vgl. auch BayObLG FamRZ 1997, 641/642).
  • BayObLG, 06.08.1991 - BReg. 1 Z 9/91

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins ; Anwachsung des Erbteils

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Auch Äußerungen des Erblassers über die von ihm gewünschte Erbfolge sind zu berücksichtigen (BayObLG NJW-RR 1992, 73/74), soweit sie Rückschlüsse auf den Willen bei Errichtung der letztwilligen Verfügung zulassen.
  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Diese Auslegungsregel kann zwar nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ 1988, 165/167 und FamRZ 1997, 641/642).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1999 - 1Z BR 33/99
    Bei vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2278 Abs. 1 BGB ), wie sie hier vorliegen, muß der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, gegebenenfalls ist § 157 BGB heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1989, 2885 und BayObLGZ 1995, 120/123).
  • OLG Hamm, 01.07.1991 - 15 W 129/91
  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

  • BayObLG, 30.09.1993 - 1Z BR 9/93

    Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 73/04

    Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz - ergänzende Testamentsauslegung bei

    Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167; FamRZ 2000, 58/60; 2001, 516).

    In jedem Fall ist aber der Erblasserwille anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BayObLG FamRZ 2000, 58/60; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. § 2069 Rn. 27).

  • OLG Schleswig, 10.06.2013 - 3 Wx 15/13

    Ergänzende Testamentsauslegung: Ersatzerbenberufung des Ehegatten des Erben

    (6.) Dabei kann die erforderliche Andeutung im Testament schon in der Tatsache der Berufung der ihm nahestehenden Person zum Erben gesehen werden (vgl. BGH NJW 1973, 240; BayObLG FamRZ 1988, 986, 988 und FamRZ 1997, 641; ZEV 1999, 353; ZEV 2004, 463; 2007, 93; Hausmann/Hohloch, Handbuch des Erbrechts, IV Rdnr.42; MünchKomm-Leipold, BGB, 5. Aufl., § 2069 Rdnr. 33/34; Palandt-Weidlich, aaO., § 2069 Rdnr. 9/10; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2060 Rdnr. 26 ff).
  • OLG München, 05.11.2013 - 31 Wx 255/13

    Auslegung eines Testaments - Belohnung für geleistete Dienste

    Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167; FamRZ 2000, 58/60; 2001, 516).

    In jedem Fall ist aber der Erblasserwille anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (BayObLG FamRZ 2000, 58/60; Staudinger/Otte BGB § 2069 Rn. 31).

  • BayObLG, 25.08.2000 - 1Z BR 15/00

    Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge bei gewillkürter Erbfolge

    Kann der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, ist eine ergänzende Auslegung in Betracht zu ziehen (BayObLGZ 1988, 165/167; FamRZ 2000, 58/60).
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