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   OLG Oldenburg, 02.02.1999 - 5 U 166/98   

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https://dejure.org/1999,9661
OLG Oldenburg, 02.02.1999 - 5 U 166/98 (https://dejure.org/1999,9661)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.02.1999 - 5 U 166/98 (https://dejure.org/1999,9661)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - 5 U 166/98 (https://dejure.org/1999,9661)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausschluss einer Vorerbschaft und Nacherbschaft durch Vollerbschaftsanordnung im notariellen Testament; Qualifiziertes Auskunftsbegehren durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss einer Vorerbschaft und Nacherbschaft durch Vollerbschaftsanordnung im notariellen Testament; Qualifiziertes Auskunftsbegehren durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 62
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 26.01.1993 - 5 U 126/92

    Pflichtteilsberechtigter, Vermächtnis, Nachlaß, Nachlaßverzeichnis,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.02.1999 - 5 U 166/98
    Wie der erkennende Senat stets betont hat, ist es gerade nicht in das Belieben des Auskunftsschuldners gestellt, wie er das Auskunftsbegehren zu befriedigen gedenkt (vgl. nur FamRZ 1993, 857 f).
  • OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - 15 W 23/06

    Notarielles Nachlassverzeichnis: Verpflichtung zur Vorlage bei Vorliegen eines

    dd) Das Verlangen der Klägerin nach einem notariellen Verzeichnis ist - im Hinblick auf das vorliegende privatschriftliche Verzeichnis - auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich (vgl. zu diesem Gesichtspunkt beispielsweise OLG Oldenburg, FamRZ 2000, 62).
  • OLG Oldenburg, 22.06.2010 - 12 U 8/10
    Die Auskunftsgläubigerin hat vielmehr einen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis auch dann, wenn bereits ein privatschriftliches Verzeichnis vorliegt (OLG Köln ZEV 383, 384; OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 881; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 62 ; Palandt-Edenhofer, BGB, 69. Aufl. § 2314 Rn. 7).
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