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   OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99   

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https://dejure.org/1999,4155
OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99 (https://dejure.org/1999,4155)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.08.1999 - 10 WF 2504/99 (https://dejure.org/1999,4155)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10. August 1999 - 10 WF 2504/99 (https://dejure.org/1999,4155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1601 ff.; ZPO § 93
    Kostenverteilung im Kindesunterhaltsprozess bei sofortigem Anerkenntnis des Sockelbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 1387
  • FamRZ 2000, 621
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.07.1998 - XII ZR 271/97

    Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage; Berücksichtigung vorprozessual

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99
    Trotz der unstrittig regelmäßigen rechtzeitigen Unterhaltszahlung sei ein Titulierungsinteresse für den Gesamtunterhalt gegeben (vgl. BHG, FamRZ 1998, 1165 ).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung FamRZ 1998, 1165 nur mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Titulierung befaßt.

  • OLG Stuttgart, 07.10.1977 - 16 WF 89/77

    Sofortige Beschwerde gegen den Kostenausspruch im Schlussurteil; Veranlassung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99
    Der freiwillig und regelmäßig den Sockelbetrag bezahlende Beklagte trüge ein unverhältnismäßig hohes Prozeßrisiko, wenn man seine bisherige unstrittige Leistung nunmehr nur als unzureichende Teilleistung auf den geschuldeten Gesamtunterhalt betrachtete und daher wegen der nur teilweisen Leistung des geschuldeten Unterhalts eine Veranlassung zur Klage über den vollen Betrag bejahen würde (so aber OLG Stuttgart, NJW 1978, 112, OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1207 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.01.1992 - 2 WF 508/91

    Umfang der Prozeßkostenhilfe bei Teilzahlung eines geforderten Unterhaltsbetrages

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99
    Damit mußte der Beklagte auch aus der verwandtschaftlichen Obliegenheit der Klägerinnen, den Beklagten bei der Klageerhebung möglichst zu schonen, nicht mit einer Klageerhebung rechnen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, FamRZ 1992, 577 , OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 1368 ).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1991 - 3 WF 40/91
    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99
    Der freiwillig und regelmäßig den Sockelbetrag bezahlende Beklagte trüge ein unverhältnismäßig hohes Prozeßrisiko, wenn man seine bisherige unstrittige Leistung nunmehr nur als unzureichende Teilleistung auf den geschuldeten Gesamtunterhalt betrachtete und daher wegen der nur teilweisen Leistung des geschuldeten Unterhalts eine Veranlassung zur Klage über den vollen Betrag bejahen würde (so aber OLG Stuttgart, NJW 1978, 112, OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1207 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 03.08.1989 - 17 WF 101/89

    Unterhaltskläger; Grenzen der Obliegenheit; Titulierungsinteresse; Freiwillig

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99
    Damit mußte der Beklagte auch aus der verwandtschaftlichen Obliegenheit der Klägerinnen, den Beklagten bei der Klageerhebung möglichst zu schonen, nicht mit einer Klageerhebung rechnen (so im Ergebnis auch OLG Hamm, FamRZ 1992, 577 , OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 1368 ).
  • BGH, 02.12.2009 - XII ZB 207/08

    Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung

    Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Hamburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ 1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a).
  • KG, 03.04.2007 - 13 UF 46/06

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ersatz der Kosten für Halbtagsplatz im

    Teilweise wird vertreten, dass der auf den vollen Unterhaltsbetrag verklagte Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich des unstreitigen freiwillig gezahlten Sockelbetrages keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, so dass er bei sofortigem Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO insoweit auch nicht mit den Kosten des Rechtsstreites belastet werden dürfe (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712 und OLG Bremen, FamRZ 1989, 876; Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 2109; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 93, Rdnr. 62).
  • OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03

    Veranlassung einer Unterhaltsklage; Mutwilligkeit einer Klage zur Geltendmachung

    Nach der gegenteiligen Ansicht besteht keine Veranlassung zur Klage, bzw. ist ein Gesuch um Prozesskostenhilfe mutwillig, soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig bezahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig freiwillig gezahlt werde (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Köln FamRZ 1997, 822; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rn. 30 jeweils m.w.N.).
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