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   BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97   

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https://dejure.org/2000,2432
BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97 (https://dejure.org/2000,2432)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2000 - XII ZB 55/97 (https://dejure.org/2000,2432)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 (https://dejure.org/2000,2432)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 749
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97
    Dabei ist für § 55 BeamtVG die Dienstaltersendstufe der am Ehezeitende erreichten Besoldungsgruppe (hier: R 2, Dienstaltersendstufe 10) zugrunde zu legen, da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer fiktiven, am Ehezeitende erreichten Altersversorgung ausgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358, 362).
  • BGH, 09.02.2000 - XII ZB 24/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97
    Dabei sind alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) Zeit bis zur Altersgrenze (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 03.02.1999 - XII ZB 124/98

    Einbeziehung der Sonderzuwendung zum Ruhegehalt in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.02.2000 - XII ZB 55/97
    Die Auskünfte der Versorgungsträger sowohl des Ehemannes als auch der Ehefrau berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlichen Auswirkungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen Sonderzuwendung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz; vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Da allerdings für die Bestimmung des Ausgleichsbetrages das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750) , wird es bei einer erneuten Entscheidung den dann für die Sonderzuwendung maßgebenden Bemessungsfaktor zu beachten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.; der Bemessungsfaktor beträgt nach § 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402; derzeit 2, 085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr die Wehrbereichsverwaltung West hat ihrer Auskunft noch 4, 17 % zugrunde gelegt).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

    Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung - die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors ermittelt wird - ist jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 m.w.N. und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 aaO m.w.N.; Senatsbeschluß vom 23. Februar 2000 aaO).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    Für die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung des Versorgungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung dieser Kürzungsregelung vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750) .
  • BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06

    Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung im Versorgungsausgleich bei

    Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz.
  • OLG Celle, 27.01.2003 - 10 UF 174/02

    Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung von

    Insoweit hat die ####### unter Berücksichtigung des aktuellen Bemessungsfaktors für die Sonderzuwendung (vgl. BGH FamRZ 2000, 748, 749; 2000, 749, 750; Beschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - Senat FamRZ 2002, 170) einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von (1.849,15 DM : 12 x 86, 31 % =) 133, 00 DM errechnet.
  • BGH, 03.09.2008 - XII ZB 123/06

    Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung beim

    Da für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den Bemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach § 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz.
  • OLG Zweibrücken, 29.07.2005 - 6 UF 58/04

    Ehescheidung: Zustellung des Scheidungsantrags an die Prozessbevollmächtigten der

    Auf ihrer Grundlage und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Entscheidung geltenden Regelungen über die jährliche Sonderzuwendung (vgl. dazu BGH FamRZ 2000, 749, 750 und FamRZ 2004, 259, 262) ergibt sich nur eine auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft des Antragstellers in Höhe von 1.131,78 EUR.
  • OLG Celle, 26.04.2001 - 10 UF 41/00

    Scheidung; Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung ; Anwartschaft ; Berechnung;

    Es ist unerheblich, dass die Ehezeit im vorliegenden Fall - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2000 (FamRZ 00, 748, 749) und vom 23.02.2000 (FamRZ 00, 749, 750) zugrunde lagen - nach Inkrafttreten des Art. 4 BBVAnpG 1994 (aufgrund dessen die Sonderzuwendung 'eingefroren' worden ist) endete.
  • OLG Koblenz, 17.04.2002 - 9 UF 635/01

    Versorgungsausgleich: Ausschluss - Bayerische Apothekerversorgung -

    Auch bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Ruhegehaltsanwartschaft der Antragstellerin ergibt sich gegenüber der Entscheidung des Familiengerichts eine Änderung, weil hinsichtlich der Sonderzuwendung der im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen ist (vgl. BGH; FamRZ 2000, 749 und OLG Celle; FamRZ 2002, 170 ).
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