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   OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99   

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OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99 (https://dejure.org/2000,7916)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2000 - 11 UF 264/99 (https://dejure.org/2000,7916)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Februar 2000 - 11 UF 264/99 (https://dejure.org/2000,7916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2; ZPO § 323
    Abänderungsklage - Darlegungs- und Beweislast - Wegfall des Unterhaltstatbestandes - Klage des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt - Verzögerung der Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 904
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93

    Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Die Beklagte muss also, wenn sie den Titel verteidigen will, zu ihrer Ausbildung und zu einem möglichen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter vortragen und diese Tatsachen ggf. beweisen (KG, FamRZ 1994, 765 ).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Das gilt aber auch für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, auch wenn er in mehreren Vorschriften geregelt ist (BGH, FamRZ 1984, 353, 354).
  • LG Hamburg, 13.08.1992 - 301 T 192/92
    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, nach der auch in einem solchen Fall der die Abänderung begehrende Unterhaltsverpflichtete das Einkommen des nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ebenfalls barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils - hier der Mutter - darlegen und beweisen muss (OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1475) berücksichtigt nicht, dass der BGH entschieden hat, dass in denjenigen Fällen, in denen der dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Verhältnisse weggefallen ist, der Abänderungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen (BGH, FamRZ 1990, 496, 497).
  • OLG Hamm, 09.01.1991 - 10 UF 319/90

    Selbstbehalt; Unterhaltspflichtiger; Vorheriger Abzug der Ehefrau; Hammer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Die Kürzung um 27 % ist durch die Ersparnis begründet, die durch das Zusammenleben der Eheleute eintritt (OLG Hamm, FamRZ 1987, 193; 1991, 970; 1990, 787; Luthin, FamRZ 1993, 730; Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 5, Rdn. 132).
  • BGH, 04.03.1998 - XII ZR 173/96

    Obliegenheiten des Ausbildungsunterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Der Unterhaltspflichtige muss nämlich Verzögerungen bei der Ausbildung hinnehmen, die auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen (BGH, FamRZ 1998, 671 ).
  • OLG Hamm, 22.10.1986 - 5 UF 364/86
    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Die Kürzung um 27 % ist durch die Ersparnis begründet, die durch das Zusammenleben der Eheleute eintritt (OLG Hamm, FamRZ 1987, 193; 1991, 970; 1990, 787; Luthin, FamRZ 1993, 730; Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 5, Rdn. 132).
  • BGH, 31.01.1990 - XII ZR 36/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Wegfall eines Unterhaltstatbestandes

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, nach der auch in einem solchen Fall der die Abänderung begehrende Unterhaltsverpflichtete das Einkommen des nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ebenfalls barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils - hier der Mutter - darlegen und beweisen muss (OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1475) berücksichtigt nicht, dass der BGH entschieden hat, dass in denjenigen Fällen, in denen der dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Unterhaltstatbestand aufgrund veränderter Verhältnisse weggefallen ist, der Abänderungsbeklagte die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die aufgrund anderer Unterhaltstatbestände die Aufrechterhaltung des Titels rechtfertigen (BGH, FamRZ 1990, 496, 497).
  • OLG Düsseldorf, 04.12.1992 - 8 WF 209/92
    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Die Kürzung um 27 % ist durch die Ersparnis begründet, die durch das Zusammenleben der Eheleute eintritt (OLG Hamm, FamRZ 1987, 193; 1991, 970; 1990, 787; Luthin, FamRZ 1993, 730; Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 5, Rdn. 132).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2000 - 11 UF 264/99
    Zwar trifft bei einer Änderungsklage - unabhängig von der Verteilung der Beweislast im Ausgangsverfahren - den Abänderungskläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren (BGH, FamRZ 1987, 259, 260).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379, 380 und FamRZ 1994, 765; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 197, 198; OLG Bremen FamRZ 2012, 383, 384; OLG Köln Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 UF 57/12 - juris Rn. 6 und NJWE-FER 2000, 144, 145; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 552, 553 und FamRZ 2003, 48, 49; OLG Hamm FamRZ 2000, 904; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 578; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 746; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 247; Norpoth in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 12. Kap. Rn. 125; Haußleiter/Fest FamFG § 239 Rn. 11; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 238 Rn. 114; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 292; Soyka Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 71).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2003 - 10 UF 302/01

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren zur Abänderung eines Titels betreffend

    Dann muss das Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG; FamRZ 1994, 765; OLG Hamm, FamRZ 2000 904; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rz. 451 a.E.; abweichend zur Darlegungs- und Beweislast betreffend den Haftungsanteil des anderen Elternteils OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249 f).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 10 UF 169/06

    Unterhaltsabänderungsklage: Veranlassung zur Klageerhebung durch einen volljährig

    Nur vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils trägt (Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; ebenso KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 451; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249; OLG Hamburg, FamRZ 1993, 1475; Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726).
  • OLG Zweibrücken, 29.04.2004 - 5 WF 60/04

    Unterhaltsabänderungsklage des Unterhaltsschuldners betreffend nachehelichen

    Es bleibt mithin insoweit bei der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, FamRZ 1990, 496; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1216; Göppinger/Wax/van Els, aaO, Rdnr. 1819; FA-FamR/Gerhardt, aaO, 6. Kapitel, Rdnr. 658).
  • OLG Koblenz, 13.10.2003 - 13 WF 689/03

    Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt wegen Schwangerschaft der

    Denn ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann für die Berufsausbildungszeit (z. B. Schulzeit) nur insgesamt angenommen werden oder nicht (vgl. BGH, FamRZ 90, S. 149, 150; OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 904, 905 ).
  • OLG Brandenburg, 29.11.2006 - 10 WF 255/06

    Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen das volljährige Kind: Darlegungs-

    Nach der Gegenauffassung trägt das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils, da es insoweit um die Aufrechterhaltung des Unterhaltsanspruchs geht (so Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rz. 451).
  • AG Detmold, 02.05.2016 - 33 F 126/16

    Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die

    Auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhende Verzögerungen hat der Pflichtige hinzunehmen, zB bei Krankheit des Kindes (vgl. OLG Jena NJW-RR 2009, 651; OLG Hamm FamRZ 1990, 90) oder sonstigen zwingenden Umständen (vgl. BGH FamRZ 2000, 420; OLG Koblenz FamRZ 2005, 300; OLG Hamm FamRZ 2000, 904).
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