Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 28.06.1999

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   BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99   

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BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99 (https://dejure.org/1999,1157)
BayObLG, Entscheidung vom 07.10.1999 - 2Z BR 73/99 (https://dejure.org/1999,1157)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Oktober 1999 - 2Z BR 73/99 (https://dejure.org/1999,1157)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 29, 35; FGG § 12; BGB §§ 2102 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungseigentum; Erbengemeinschaft; Konkursverfahren ; Nachlaßverbindlichkeiten; Beschwerde; Erbenhaftung ; Dürftigkeitseinrede; Zwangsvollstreckung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachlaß; Erbe; Haftung; Wohngeldschulden; Unzulänglichkeit

  • Judicialis

    ZPO § 521 Abs. 1; ; ZPO § ... 556 Abs. 1; ; ZPO § 780; ; ZPO § 747; ; ZPO § 781; ; ZPO § 785; ; ZPO § 767; ; ZPO § 766; ; ZPO § 92; ; BGB § 1975 ff.; ; BGB § 1967 Abs. 2; ; BGB § 1990 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 2059 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1991 Abs. 2; ; BGB § 1978; ; BGB § 1979; ; BGB § 1978 Abs. 3; ; BGB § 670; ; BGB § 257; ; BGB § 1991 Abs. 1; ; BGB § 1990 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 2059 Abs. 2; ; BGB § 1978 Abs. 3; ; KO § 107 Abs. 1 Satz 1; ; KO § 224 Abs. 1 Nr. 1; ; WEG § 47; ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 1.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Nürnberg - UR II 289/98
  • LG Nürnberg-Fürth - 14 T 11207/98
  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 306
  • NZM 2000, 41
  • ZMR 2000, 105
  • FamRZ 2000, 909
  • Rpfleger 2000, 216
  • Rpfleger 2000, 67
  • BayObLGZ 1999, 323
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    Dem ist der Fall gleichzustellen, daß das Konkursgericht wie hier die Eröffnung des Nachlaßkonkursverfahrens gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 KO (jetzt § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgelehnt hat (BGH NJW-RR 1989, 1226 f.; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 780 Rn. 3 Fn. 4).

    Die Überschuldung des Nachlasses ist nicht gleichbedeutend mit seiner völligen Erschöpfung, zumal es dem Erben von Sonderfällen (vgl. § 1991 Abs. 4 BGB) abgesehen grundsätzlich freisteht, in welcher Reihenfolge er die Nachlaßgläubiger befriedigt (vgl. § 1991 Abs. 1, § 1979 BGB; BGH NJW-RR 1989, 1226/1228).

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    (1) Es ist allgemein anerkannt, daß zu den Nachlaßverbindlichkeiten neben den in § 1967 Abs. 2 BGB genannten Schulden als sog. Nachlaßerben- oder Nachlaßverwaltungsschulden auch Verbindlichkeiten gehören können, die der Erbe in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses selbst eingegangen ist (vgl. BGHZ 32, 60/64; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. Rn. 8, Staudinger/Marotzke BGB 13. Aufl. Rn. 30 und 42, jeweils zu § 1967).

    Der Erbe könnte für von ihm bezahltes Wohngeld nach den genannten Vorschriften Ersatz aus dem Nachlaß verlangen (vgl. RGZ 90, 91/94 f.; BGHZ 8, 222/229; 32, 60/64; OLG Hamburg NJW-RR 1986, 177 f.; Staudinger/Marotzke § 1967 Rn. 42).

  • OLG Köln, 18.09.1991 - 16 Wx 64/91
    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    Die Kammer gehe in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1992, 460 f.) davon aus, daß es sich bei den Wohngeldrückständen um Nachlaßverbindlichkeiten handle, obwohl sie aus der Zeit nach dem Erbfall stammten.

    Dabei wird vor allem darauf abgestellt, ob sich der Erbe entschlossen hat, die Wohnung zu behalten (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 177 f.; OLG Köln NJW-RR 1992, 460 f.; Palandt/Edenhofer § 1967 Rn. 5; Bärmann/Pick WEG 7. Aufl. § 16 Rn. 104 a.E.; Staudinger/Bub WEG § 28 Rn. 174).

  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    Bei der Ermessensentscheidung nach § 47 WEG kann mit dem Landgericht jedenfalls bezüglich der Gerichtskosten auf die in den §§ 91 ff. ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BGHZ 111, 148/153; BayObLG WE 1991, 172).
  • BGH, 29.10.1959 - 2 StR 393/59
    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    Diese Vorschrift ist nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Meinung bei der Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nur dann anzuwenden, wenn der Kläger zwar zunächst die unbeschränkte Verurteilung des Beklagten erstrebt, gegen den Vorbehalt der Haftungsbeschränkung aber keine Einwendungen erhoben hat (vgl. OLG Hamburg MDR 1960, 150; MünchKomm/Belz ZPO Rn. 4, Musielak/Wolst Rn. 2, Stein/Jonas/Bork Rn. 1 a, Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 92).
  • BayObLG, 14.02.1991 - BReg. 2 Z 4/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    (2) Wohngeldschulden rühren aus der Verwaltung der Eigentumswohnung und des gemeinschaftlichen Eigentums her (vgl. § 16 Abs. 2 WEG; BayObLGZ 1991, 93 f.).
  • BGH, 29.05.1964 - V ZR 47/62
    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    (1) Macht ein Erbe gegenüber einem Nachlaßgläubiger die Einrede des § 1990 BGB geltend, so steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er die Frage des Haftungsumfangs bereits sachlich aufklärt und entscheidet oder ob er sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begnügt und die sachliche Klärung dem Zwangsvollstreckungsverfahren und den dortigen Rechtsbehelfen überläßt; in diesem Fall muß der verurteilte oder verpflichtete Erbe, wenn der Gläubiger in einen anderen als einen Nachlaßgegenstand vollstreckt, die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlaßfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50/53 f.; BGH LM 1975 BGB Nr. 1; BGH NJW 1964, 2298/2300; NJW 1983, 2378 f.; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 1990 Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg § 780 Rn. 4, 7).
  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    (1) Macht ein Erbe gegenüber einem Nachlaßgläubiger die Einrede des § 1990 BGB geltend, so steht es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, ob er die Frage des Haftungsumfangs bereits sachlich aufklärt und entscheidet oder ob er sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begnügt und die sachliche Klärung dem Zwangsvollstreckungsverfahren und den dortigen Rechtsbehelfen überläßt; in diesem Fall muß der verurteilte oder verpflichtete Erbe, wenn der Gläubiger in einen anderen als einen Nachlaßgegenstand vollstreckt, die Unzulässigkeit der Vollstreckung in einen nachlaßfremden Gegenstand gemäß §§ 781, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage oder des Vollstreckungsabwehrantrags nach § 767 ZPO geltend machen und gegebenenfalls beweisen (vgl. RGZ 137, 50/53 f.; BGH LM 1975 BGB Nr. 1; BGH NJW 1964, 2298/2300; NJW 1983, 2378 f.; BGB-RGRK/Johannsen 12. Aufl. § 1990 Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg § 780 Rn. 4, 7).
  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    Die beiden Rechtsmittel sind zulässig, das der Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 521 Abs. 1, § 556 Abs. 1 ZPO als unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde (vgl. BGH Rpfleger 1985, 409 f. m. w. N.; BayObLG WE 1991, 24 f.).
  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 101/53
    Auszug aus BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
    (3) Die Abweisung der Klage oder des Zahlungsantrags aufgrund der von den Erben gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobenen Einrede kommt dagegen nur in Betracht, wenn nachgewiesen und festgestellt wird, daß der Nachlaß erschöpft ist, d.h. daß überhaupt keine Nachlaßgegenstände mehr vorhanden sind, aus denen der Gläubiger sich Befriedigung verschaffen kann (vgl. BGH NJW 1954, 635 f.; MünchKomm/Siegmann § 1990 Rn. 12 und § 1973 Rn. 8; Palandt/Edenhofer Rn. 12; Soergel/Stein BGB 12. Aufl. Rn. 2, Staudinger/Marotzke Rn. 22, jeweils zu § 1990).
  • OLG Hamburg, 12.12.1985 - 2 W 42/85

    Verpflichtung der Erben des ursprünglichen Wohnungseigentümers zur Zahlung von

  • RG, 26.03.1917 - IV 398/16

    Wann ist eine von dem Erben, insbesondere von dem Vorerben eingegangene

  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52

    Wertpapierbereinigung. Rückgriff

  • RG, 20.06.1932 - VI 67/32

    Welche Wirkung hat die Einrede der Unzulänglichkeit des übernommenen Vermögens im

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Die Beitragsverpflichtung beruhe nicht auf dem freien Entschluss des Erben, eine Verbindlichkeit neu zu begründen, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, und auf der auf § 1922 BGB beruhenden Eigentümerstellung des Erben (Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174; im Ergebnis auch BayObLG, NJW-RR 2000, 306 und OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; letzteres behandelt Wohngeldschulden aus Billigkeitsgründen wie reine Nachlassverbindlichkeiten).

    aa) Für nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden, die auf einem vor dem Erbfall gefassten Beschluss beruhen, wird überwiegend angenommen, dass es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit handelt, da der Beschluss noch unter der Mitwirkung oder zumindest Mitwirkungsmöglichkeit des Erblassers zustande gekommen sei (Bonifacio, MDR 2006, 244; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 101; offen gelassen bei Siegmann, NZM 2000, 995, 997; für Eigenverbindlichkeit Marotzke, ZEV 2000, 151, 154).

    Andere verweisen darauf, dass der Erbe für Wohngeldverbindlichkeiten primär aufgrund seiner Stellung als Wohnungseigentümer und nicht als Erbe hafte (Marotzke, ZEV 2000, 151, 154, der allerdings ein Haftungsbeschränkungsrecht des Erben entsprechend § 139 Abs. 4 HGB annimmt; Rebmann, Der Eintritt des Erben in pflichtbelastete Rechtspositionen, S. 202, 248; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 101).

  • BGH, 17.02.2017 - V ZR 147/16

    Klage gegen den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung:

    Hätte es die Frage entscheiden wollen und die Einrede zu Lasten der Klägerin als begründet angesehen, hätte es den Beklagten zur Zahlung aus dem Nachlass verurteilen müssen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 306, 308; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 780 Rn. 13; PG/Scheuch, ZPO, 8. Aufl., § 780 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 780 Rn. 15).

    Grundsätzlich steht es im Ermessen des Prozessgerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufklärt und darüber entscheidet oder ob es sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügt und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlässt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226, 1230; Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379; BayObLG, NJW-RR 2000, 306, 308; PG/Scheuch, ZPO, 8. Aufl., § 780 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 780 Rn. 15).

  • LG Düsseldorf, 29.02.2012 - 25 S 139/11

    Beschränkung der Haftung auf den Nachlass bei Haftung aus Wohngeldforderungen;

    Zum Einen wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei Wohngeldschulden ausnahmslos um reine Nachlassverbindlichkeiten handelt (BayObLG FamRZ 2000, 909; Staudinger/Bub, BGB, 2005, § 28 WEG Rn. 174).

    Auch insoweit wird überwiegend noch von einer "vom Erblasser herrührenden" Schuld gesprochen und deshalb eine Nachlassverbindlichkeit angenommen (Dr. Bonifacio MDR 2006, 244 "Die Haftung des Erben als Hausgeldschuldner nach dem WEG"; Dötsch, ZMR 2006, 902, "Beschränkte Erbenhaftung für Hausgeldschulden?"; Marotzke, ZEV 2000, 153, Anmerkung zu BayObLG ZEV 2000, 151).

    Zum Anderen wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den auf dem Wohnungseigentum lastenden Wohngeldschulden, die erst nach dem Tode des Erblassers begründet worden sind, um Eigenschulden oder zumindest um Nachlasserbenschulden handelt, und damit eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ausgeschlossen sei (Münchener Kommentar - Siegmann, BGB, 4. Aufl., § 1967 Rn. 20; Bärmann-Becker, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 168; Dr. Bonifacio MDR 2006, 244 "Die Haftung des Erben als Hausgeldschuldner nach dem WEG"; Dötsch, ZMR 2006, 902, "Beschränkte Erbenhaftung für Hausgeldschulden?"; Dr. Siegmann NZM 2000, 995 "Nochmals: Haftung des Erben für Wohngeld"; Marotzke, ZEV 2000, 153, Anmerkung zu BayObLG ZEV 2000, 151).

    Im Einzelnen streitig ist dabei lediglich, ob sie reine Nachlassschulden (so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NZM 2000, 41 ff.; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174) oder sogenannte Nachlasserbenschulden darstellen, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich haftet (so mit unterschiedlichen Differenzierungen OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; OLG Köln, NJW-RR 1992, 460; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906; MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rn. 20; Marotzke, ZEV 2000, 153, 154; Niedenführ, NZM 2000, 641, 642).

  • KG, 09.01.2006 - 8 U 111/05

    Subjektive Unmöglichkeit: Rückgabe einer Mietsache und Vorenthalten der Mieträume

    Das Gericht kann die Frage des Haftungsumfangs sachlich klären oder sich ohne sachliche Prüfung mit der Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO im Urteil begnügen und dann die Feststellung einer Unzulänglichkeit dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Auflage, § 1990 BGB, Rdnr. 12; BGH NJW 1983, 2379; FamRZ 2000, 909; KG BJW.
  • BGH, 04.11.2011 - V ZR 82/11

    Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Testamentsvollstrecker: Hausgeldschulden

    Im Einzelnen streitig ist dabei lediglich, ob sie reine Nachlassschulden (so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NZM 2000, 41 ff.; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174) oder sogenannte Nachlasserbenschulden darstellen, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich haftet (so mit unterschiedlichen Differenzierungen OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; OLG Köln, NJW-RR 1992, 460; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906; MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rn. 20; Marotzke, ZEV 2000, 153, 154; Niedenführ, NZM 2000, 641, 642).
  • OLG München, 12.06.2019 - 21 U 1295/18

    Gesamtschuldnerregress gegen einen Miterben bei Erfüllung einer

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in NJW-RR 2000, 306 eine Kostenquote von 1/3 zu 2/3 in einem Verfahren angenommen, bei dem nur der Vorbehalt streitig war.
  • BGH, 25.01.2018 - III ZR 561/16

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung;

    Allerdings steht es dem Prozessgericht frei, die materiellen Voraussetzungen der Beschränkung mit zu prüfen (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379; vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226, 1230 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 7 f) und zum Beispiel die Verurteilung auf Leistung aus dem Nachlass zu beschränken (vgl. nur BayObLGZ 1999, 323, 328 f; siehe auch Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 780 Rn. 15; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 780 Rn. 10, 13).
  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 3 Wx 11/12

    Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei

    Es hat darin die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (in NJW-RR 2000, 306 ff), dass es sich bei Wohngeldschulden wie den vorliegenden um reine Nachlassverbindlichkeiten handele, abgelehnt.

    Im Einzelnen streitig ist dabei lediglich, ob sie reine Nachlassschulden (so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NZM 2000, 41 ff.; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174) oder sogenannte Nachlasserbenschulden darstellen, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich haftet (so mit unterschiedlichen Differenzierungen OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; OLG Köln, NJW-RR 1992, 460 ; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906 ; MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rn. 20; Marotzke, ZEV 2000, 153, 154 ; Niedenführ, NZM 2000, 641, 642 ).

  • OLG Rostock, 25.06.2008 - 1 U 53/08

    Erbenhaftung: Rüge des fehlenden Vorbehalts der Beschränkung der Erbenhaftung im

    In diesen Fällen kommt nicht der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO, sondern § 92 Abs. 1 ZPO zum Tragen (BayObLG, NJW-RR 2000, 306; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 92 Rn. 53 a.E.; vgl. auch - ohne Begründung - KG, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 24 U 103/08

    Entscheidung des Prozessgerichts bei Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des

    Es steht im freien Ermessen des Gerichts, die behauptete Erschöpfung des Nachlasses materiell zu prüfen, geboten ist diese Prüfung indes nicht (vgl. BGH FamRZ 2000, 909, 911; NJW 1983, 2378, 2379; KG Berlin KGR 2003, 207 = NJW-RR 2003, 941; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., vor § 1967 Rn 13 und § 1990 Rn 10; Staudinger/Marotzke, BGB [2002], vor §§ 1967 ff. Rn 25 und § 1990 Rn 12 f.; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 1990 Rn 11; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 780 Rn 5 und 7; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 780 Rn 11; MünchKomm/Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 780 Rn 17).
  • KG, 21.11.2002 - 12 U 32/02

    Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung

  • OLG Schleswig, 10.09.2010 - 2 W 98/10

    Zwangssicherungshypothek auf ehemaligem Miteigentumsanteil

  • LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14

    Erbenhaftung: Anspruch eines Apothekers gegen Erben auf Erstattung von Arznei-

  • LG Bamberg, 05.04.2011 - 1 S 40/10

    Erbenhaftung: Haftung für nach dem Erbfall begründete Wohngeldschulden

  • AG Düsseldorf, 29.02.2012 - 291a C 6680/11

    Erbantritt: Schuldet der Erbe weitere Wohngeldzahlungen?

  • LG Bielefeld, 27.02.2009 - 8 O 509/07

    Bestimmung des Werts eines unbelasteten Hausgrundstücks im Zusammenhang mit

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.06.1999 - 16 Wx 86/99   

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OLG Köln, 28.06.1999 - 16 Wx 86/99 (https://dejure.org/1999,5714)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.06.1999 - 16 Wx 86/99 (https://dejure.org/1999,5714)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 909 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 11.03.2005 - 16 Wx 34/05

    Veranlassung zur Bestellung eines Kontrollbetreuers

    Eine Betreuerbestellung ist erst dann vorzunehmen, wenn eine Überwachung auf Grund konkreter Umstände im Einzelfall erforderlich wird (Senatsbeschluss vom 28.06.1999 - 16 Wx 86/99; OLGR 2000, 91 = FamRZ 2000, 909; OLG Schleswig Rpfleger 2003, 245; BayObLG NJWE-FER 1999, 270 = FamRZ 1999, 1302).

    Weiter ist eine Kontrollbetreuung möglich, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung des Bevollmächtigten oder einen Vollmachtsmissbrauch vorliegen (Senatsbeschluss vom 28.06.1999 - 16 Wx 86/99 - OLGR 2000, 91; OLG Schleswig, Rpfleger 2003, 245; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Auflage 2001, § 1896 Rdnr. 36).

  • BayObLG, 09.03.2005 - 3Z BR 271/04

    Bestellung eines Überwachungsbetreuers bei Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs

    Ein Überwachungsbedürfnis in diesem Sinn ist etwa gegeben, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen, z.B. wegen eines vorangegangenen Verhaltens des Bevollmächtigten (OLG Köln FamRZ 2000, 909 [Ls.]; LG München I FamRZ 1998, 923).
  • OLG München, 27.10.2006 - 33 Wx 159/06

    Abweichende mündliche Erklärung des Betroffenen zur Bestellung eines

    Ein Überwachungsbedürfnis in diesem Sinn ist etwa gegeben, wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen, z.B. wegen eines vorangegangenen Verhaltens des Bevollmächtigten (OLG Köln FamRZ 2000, 909 [Ls.]; LG München I FamRZ 1998, 923).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2003 - 11 Wx 38/03

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Vorsorgebetreuer

    Die Bestellung eines derartigen Kontrollbetreuers ist geboten, wenn auf Grund konkreter Umstände eine Überwachung des Betreuers im Einzelfall angezeigt erscheint (OLG Köln FamRZ 2000, 909; BayObLGR FamRZ 1999, 1302).
  • OLG Köln, 02.11.2006 - 16 Wx 203/06

    Kontrollbetreuung zur Überwachung des Bevollmächtigten

    Dabei ist die Bestellung eines derartigen Kontrollbetreuers aber nur geboten, wenn aufgrund konkreter Umstände eine Überwachung des Betreuers im Einzelfall angezeigt erscheint (vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 909; BayObLG FamRZ 2005, 1777; Brandenburgisches Oberlandesgericht OLGR Brandenburg 2005, 587 ff.).
  • OLG Köln, 05.12.2000 - 16 Wx 154/00

    Vergütung für einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in Betreuungssachen

    Im letzteren Fall vertritt der Senat die Meinung, dass wegen dieses Umstandes nicht schon vorsorglich ein Kontrollbetreuer bestellt werden kann, sondern erst dann, wenn - was anwaltspezifische Beratung erfordert - aufgrund der konkreten Umstände des Falls eine Überwachung auch wirklich geboten erscheint (Beschluss vom 28.6.1999 - 16 Wx 86/99 - OLGReport Köln 2000, 91).
  • OLG Schleswig, 27.11.2002 - 2 W 197/02

    Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers

    Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung (vgl. dazu auch OLG Köln OLGR 2000, 91) feststellbar ist.
  • OLG Stuttgart, 09.11.2005 - 8 W 392/05

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen für die Bestellung eines Kontrollbetreuers bei

    Eine solche Anordnung kommt vielmehr regelmäßig nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Kontrollbetreuung bestehen, weil entweder die Art oder der Umfang der für den Vollmachtgeber auszuführenden Geschäfte dies erfordern oder aber ein konkretes Verhalten des Bevollmächtigten vorliegt, aus dem sich die Möglichkeit einer nicht im Interesse des Vollmachtgebers erfolgenden Geschäftsführung ergibt (allgemeine Meinung; vgl. OLG Köln, FamRZ 00, 909; BayObLGZ 03, 106; OLG Schleswig, FG-Prax 04, 70 und SchlAH 03, 171).
  • OLG Schleswig, 07.11.2002 - 2 W 197/02

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers

    Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung (vgl. dazu auch OLG Köln OLGR 2000, 91) feststellbar ist.
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