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   BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98   

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BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98 (https://dejure.org/1999,4677)
BayObLG, Entscheidung vom 19.05.1999 - 1Z BR 188/98 (https://dejure.org/1999,4677)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - 1Z BR 188/98 (https://dejure.org/1999,4677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung ; Einseitiges Bestimmungsrecht jedes Elternteils bei geschiedenen Eltern; Zurücktreten des elterlichen Interesses hinter den wohlverstandenem Interesse des unterhaltsbedürftigen Kindes; Angemessene Einflußnahme der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1612 Abs. 2 Satz 2, § 1618a
    Zur Änderung der Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 976
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 20.07.1989 - BReg. 1a Z 3/89

    Antrag; Kind; Änderung; Elterliche Bestimmung; Naturalunterhalt;

    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    c) Das Landgericht ist weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß eine Entscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB eine wirksame Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung voraussetzt (BayObLG FamRZ 1979, 952/953; BayObLGZ 1989, 315/316 ff.; NJW-RR 1995, 1093 ).

    Dies kann aber vom Vormundschaftsgericht nur bei einer offensichtlichen Unwirksamkeit angenommen werden (BayObLGZ 1989, 315/318 = FamRZ 1989, 1222/1223 f.; Goeppinger/Wax/Kodal Rn. 651).

    Eine Rückwirkung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich, der in der Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner zu sehen ist (BayObLG FamRZ 1985, 515 /516; 1989, 1222/1224; OLG Hamm FamRZ 1986, 386/387; OLG Celle FamRZ 1997, 966/967; Palandt/Diederichsen § 1612 Rn. 20).

    Da dieser konkludent auf Rückwirkung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtet ist, gilt die Abänderung ab 1.11.1997 (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1222 /1224).

  • BayObLG, 08.02.1977 - BReg. 1 Z 145/76
    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    b) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß für die vormundschaftsgerichtliche Anordnung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB die Möglichkeit genügt, daß ein Unterhaltsanspruch begründet ist, die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der in Anspruch genommene Elternteil unterhaltspflichtig ist, aber dem Urteil des Prozeßgerichts vorbehalten bleiben muß (BayObLGZ 1977, 22/27; BayObLG FamRZ 1979, 950/951).

    bb) Das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB hat auch gegenüber volljährigen Kindern seine Grundlage darin, daß die enge verwandtschaftliche Beziehung und die Wahrung des Familienzusammenhalts eine Rücksichtnahme des trotz seiner Volljährigkeit noch unterhaltsbedürftigen, unverheirateten Kindes auf seine Eltern gebietet (BayObLGZ 1977, 22/24).

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß die Eltern, obwohl ihnen gegenüber volljährigen Kindern ein Erziehungs- und Aufsichtsrecht nicht mehr zusteht, von angemessenen Einflußnahmen auf das mit ihren Unterhaltsleistungen geförderte Berufs- und Ausbildungsziel mit Rücksicht auf die Familie als Lebens- und Interessengemeinschaft nicht ausgeschlossen sind (BayObLGZ 1977, 22/25; BayObLG FamRZ 1979, 952/953).

  • BayObLG, 05.03.1991 - BReg. 1 Z 6/91

    Änderung; Elterliche Bestimmung; Ausnahme; Besonderen Gründe; Voraussetzungen;

    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    aa) Die Frage, ob "besondere Gründe" eine Änderung der Bestimmung rechtfertigen, ist durch eine Interessenabwägung zu beantworten: Die elterlichen Interessen müssen hinter denen des Kindes zurücktreten, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des unterhaltsbedürftigen Kindes zuwiderlaufen (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 660 ; 1991, 1224; vgl. auch Gernhuber/ Coester-Waltjen § 46 111 4 S. 713; Staudinger/Kappe/Engler aaO Rn. 79); denn nicht nur das unterhaltsbedürftige Kind hat nach § 1618a BGB auf die wirtschaftlichen Interessen der Eltern angemessene Rücksicht zu nehmen, indem es den leichter aufzubringenden Naturalunterhalt entgegennimmt; auch die Eltern haben auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen, was in § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 KindUG jetzt ohne sachliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand - ausdrücklich hervorgehoben wird (FamRefK/Häußermann § 161 .2 BGB Rn. 4; Palandt/Diederichsen § 1612 Rn. 5).

    Die sich aus § 1618a BGB ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen sind nicht einheitlich zu bestimmen; sie richten sich nach dem Alter, dem Gesundheitszustand und den übrigen Verhältnissen der Beteiligten (BayObLG FamRZ 1991, 1224/1225).

  • BayObLG, 23.09.1987 - BReg. 1 Z 35/87
    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    Insbesondere muß für die anzulegenden Maßstäbe zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden (BayObLG FamRZ 1987, 1298/1299).
  • BayObLG, 14.12.1994 - 1Z BR 146/94

    Vormundschaftsgerichtliche Änderung der Art der Unterhaltsgewährung auf Antrag

    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    c) Das Landgericht ist weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß eine Entscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB eine wirksame Bestimmung über die Art der Unterhaltsgewährung voraussetzt (BayObLG FamRZ 1979, 952/953; BayObLGZ 1989, 315/316 ff.; NJW-RR 1995, 1093 ).
  • OLG Celle, 23.07.1996 - 18 W 19/96

    Barunterhalt statt Unterhaltsgewährung in Form von Unterkunft, Verpflegung und

    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    Eine Rückwirkung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich, der in der Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner zu sehen ist (BayObLG FamRZ 1985, 515 /516; 1989, 1222/1224; OLG Hamm FamRZ 1986, 386/387; OLG Celle FamRZ 1997, 966/967; Palandt/Diederichsen § 1612 Rn. 20).
  • KG, 09.01.1990 - 1 W 6225/89

    Unterhalt; Änderung; Kind; Aufenthalt; Elternteil; Zerwürfnis; Streit; Verhältnis

    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    Es bedarf aber keines förmlich auf Rückwirkung gerichteten Antrags, wenn, wie hier, der Begründung des Antrags entnommen werden kann, daß die die Abänderung rechtfertigenden besonderen Gründe bereits bei Antragstellung vorlagen und die Abänderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erstrebt wird (vgl. KG FamRZ 1990, 791/793).
  • OLG Hamm, 10.12.1985 - 15 W 226/85

    Beschränkung der gerichtlichen Änderung einer Unterhaltsbestimmung auf die Zeit

    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    Eine Rückwirkung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich, der in der Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner zu sehen ist (BayObLG FamRZ 1985, 515 /516; 1989, 1222/1224; OLG Hamm FamRZ 1986, 386/387; OLG Celle FamRZ 1997, 966/967; Palandt/Diederichsen § 1612 Rn. 20).
  • BayObLG, 20.11.1984 - BReg. 1 Z 76/84

    Beschränkung; Vormundschaftsgericht; Unterhalt; Unterhaltsgewährung; Bestimmung

    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    Eine Rückwirkung der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist nur bis zum Zeitpunkt der Antragstellung möglich, der in der Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner zu sehen ist (BayObLG FamRZ 1985, 515 /516; 1989, 1222/1224; OLG Hamm FamRZ 1986, 386/387; OLG Celle FamRZ 1997, 966/967; Palandt/Diederichsen § 1612 Rn. 20).
  • OLG Hamm, 29.02.1984 - 5 UF 452/83
    Auszug aus BayObLG, 19.05.1999 - 1Z BR 188/98
    Obwohl es weiter annahm, daß hierfür die grundsätzliche Anerkennung der eigenen Unterhaltspflicht Voraussetzung sei (vgl. OLG Hamm FamRZ 1984, 503/505, Palandt/ Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1612 Rn. 11; einschränkend Goeppinger/Wax/Kodal, Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rn. 625; a.A. Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Aufl. § 1612 Rn. 51), die hier zweifelhaft erscheint, weil der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bestritt und Naturalunterhalt nur für den Fall anbot, daß er als unterhaltspflichtig angesehen werde, hat es zu Recht den Antrag nicht an diesem Erfordernis scheitern lassen.
  • BayObLG, 06.03.1990 - BReg. 1a Z 41/89

    Unterhaltsgewährung; Unterhaltsbestimmung; Undurchführbar; Änderungsentscheidung;

  • BayObLG, 12.10.1988 - BReg. 1a Z 47/88

    Besondere Gründe; Änderungsentscheidung; Volljährig; Kinder; Schulausbildung

  • BGH, 02.08.2017 - 4 StR 169/17

    Begehen durch Unterlassen (Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem

    Im Rahmen des als Wertemaßstab heranzuziehenden § 1618a BGB ist der Gehalt der geschuldeten familiären Solidarität indes nicht einheitlich, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BTDrucks. 8/2788, S. 43; BayObLG FamRZ 2000, 976, 977; Beck-OGK/Kienemund, Stand: 1. Juli 2017, § 1618a Rn. 9; MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 7. Aufl., § 1618a Rn. 8; Staudinger/Hilbig-Lugani, aaO, § 1618a Rn. 21).
  • KG, 31.03.2005 - 19 UF 10/05

    Kindesunterhalt: Änderung der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem volljährigen

    Insbesondere muss für die anzulegenden Maßstäbe zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden (vgl. z.B BayObLG FamRZ 1987, 1298; 2000, 976).

    Das Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB hat auch gegenüber volljährigen Kindern seine Grundlage darin, dass die enge verwandtschaftliche Beziehung und die Wahrung des Familienzusammenhalts eine Rücksichtnahme des trotz seiner Volljährigkeit noch unterhaltsbedürftigen, unverheirateten Kindes auf seine Eltern gebietet (BayObLGZ 1977, 22; FamRZ 2000, 976).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung des Bestimmungsrechts die intakte Familie mit ihren wechselseitigen - erhaltenswerten - Bindungen im Auge (BayObLG FamRZ 2000, 976).

    Dem kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn es, wie hier, nicht darum gehen würde, eine noch bestehende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, sondern die Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Kindes einschneidend zu verändern (BayObLG FamRZ 2000, 976).

  • OLG Zweibrücken, 13.02.2002 - 5 UF 208/01

    Änderung einer Unterhaltsbestimmung, Rechtsmittel, befristete Beschwerde

    Die Änderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist indes unstreitig Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht, nicht etwa des Sorgerechts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl., § 621 Rdz. 13; Büttner in FamRZ 1998, 586; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1424; BayObLG FamRZ 2000, 976).
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