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   AG Kamenz, 30.01.2001 - 001 F 210/00   

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https://dejure.org/2001,12218
AG Kamenz, 30.01.2001 - 001 F 210/00 (https://dejure.org/2001,12218)
AG Kamenz, Entscheidung vom 30.01.2001 - 001 F 210/00 (https://dejure.org/2001,12218)
AG Kamenz, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - 001 F 210/00 (https://dejure.org/2001,12218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Vaterschaft und Kindesunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1090
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Es kann dahinstehen, ob § 1612 b Abs. 5 verfassungsgemäß ist (vgl. zur Problematik nur Vorlagebeschluß des AG Kamenz FamRZ 2001, 1090 ff.; Scholz aaO 1543 f.; weitere Nachweise bei Heger aaO 1409).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 30. Januar 2001 (1 F 210/00) -.
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 289/01

    Familienrecht - Kindergeld und Barunterhalt

    Dies sei eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne auch AG Kamenz FamRZ 2001, 1090, 1094 f.; Böttner NJ 2001, 169; zweifelnd zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Scholz FamRZ 2000, 1541, 1544 und MünchKomm/Born 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 118, die in der Regelung eine "bedenkliche Gleichmacherei" sehen, da in den ersten sechs Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle jeweils der gleiche Unterhaltsbetrag zu bezahlen sei).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2002 - 10 UF 109/01

    Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB und den Bedenken hinsichtlich

    Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht verfassungswidrig (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1096 ff.; OLG München, MDR 2001, 1354 f.; OLG Celle, JAmt 2001, 368; OLG Hamm, JAmt 2001, 368; Graba, NJW 2001, 249,252; Bäumel, JAmt 2001, 264, 266; Schwonberg, JAmt 2001, 309 ff., 392 ff.; a. A. AG Karaenz, FamRZ 2001, 1090 ff.; Böttner, NJ 2003, 169 ff., zweifelnd Scholz, FamRZ 2000.1541, 1543 f.; Vossenkämper, FamRZ 2000, 1547, 1551; vgl. bereits zu § 1612 b Abs. 5 BGB a. F. Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 785 sowie Schumacher, FamRZ 1999, 699) und steht auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Kinderrechtekonvention in Einklang.

    Die Neuregelung der Kindergeldanrechnung in § 1612 b Abs. 5 BGB n. F. verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG Es ist weder zu beanstanden, dass auf Grund der Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB von einer bestimmten Einkommensgrenze an nach wie vor entsprechend § 1612 b Abs. 1 BGB eine volle Anrechnung auf den Barunterhalt stattfindet, während bei darunter liegenden Einkünften das hälftige Kindergeld gar nicht oder mit abnehmenden Teilbeträgen auf den Barunterhalt angerechnet wird, noch, dass innerhalb der Gruppe derjenigen Unterhaltsschuldner, die nicht in den Genuss der Kindergeldanrechnung kommen, die Höhe der teilweisen Anrechnung mit zunehmendem Einkommen steigt (a. A. AG Kamenz, FamRZ 2001, 1090,1094 f.; Böttner, NJ 2001, 169, 173).

    Dass allein auf Grund der nicht einheitlichen Kindergeldanrechnung eine Ungleichbehandlung von Bar- und Erziehungsunterhalt stattfindet, die mittel- und langfristig eine Förderung der Ein-Verdiener-Ehe zu Lasten der Mehr-Verdiener-Ehe und eine Förderung der Kinderlosen oder Ein-Kind-Ehe zu Lasten der Mehr-Kinder-Ehe bewirken könne (so AG Kamenz, FamRZ 2001, 1090, 1095; Böttner, NJ 2001, 169,174), lässt sich nicht feststellen.

    Gleiches gilt für die Befürchtung, die Schlechterbehandlung des Barunterhaltspflichtigen entgegen der Leistungsfähigkeit sei geeignet, die bei einer Trennung der Eltern zu treffende Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes und damit über die Barunterhaltspflicht sachfremd zu beeinflussen (so AG Kamenz, FamRZ 2001, 1090, 1095; Böttner, NJ 2001, 169, 174).

  • OLG Naumburg, 19.12.2002 - 8 UF 163/02

    Anrechnung des Kindergeldes

    Deshalb ist § 1612 b Abs. 5 BGB so zu verstehen, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung zwischen dem Gebot, einem minderjährigen Kind das Existenzminimum zu sichern (BverfG FamRZ 2001, 1090 ff.), einerseits und dem Gebot, die unterhaltsverpflichteten Eltern von den hieraus resultierenden Belastungen zu entlasten, andererseits festgelegt hat, dass die Entlastung erst dann greift, wenn die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Sicherung des Barexistenzminimus des Kindes ausreicht.
  • OLG Stuttgart, 19.10.2001 - 16 UF 105/01

    Verfassungsmäßigkeit; Unterhaltstitelanpassungsgesetz; Vereinfachtes Verfahren;

    e) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern höherer Einkommen, die durch die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. von vornherein nicht tangiert werden, weil sie auch ohne Einsatz des staatlichen Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes aus ihrem sonstigen Einkommen bestreiten können (bejaht von AG Kamenz, FamRZ 2001, 1090), ergibt sich nur auf den ersten Blick.
  • KG, 28.01.2002 - 25 WF 88/01

    Höhe des Selbstbehalts bei Minderjährigenunterhalt in sog. "Ost-West-Fällen";

    Bis zum Erreichen der als Barexistenzminimum für Minderjährige zu gewährleistenden 135 % dieses Regelbetrages unterbleibt nach § 1612 b Abs. 1, 5 BGB auch die grundsätzlich gebotene hälftige Anrechnung des zur Entlastung der Eltern dienenden Kindergeldes auf den Tabellenunterhaltsbetrag (vgl. Kindergeldabzugstabellen in FamRZ 2001, 814 und 1512 f.; zur Verfassungsgemäßheit der Neuregelung: OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1096 ff. sowie OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 172, 173 und 177 f.; Becker, FamRZ 2001, 1266; ablehnend wegen einer willkürlichen Schlechterstellung einkommensschwacher Unterhaltsschuldner: Amtsgericht Kamenz FamRZ 2001, 1090-1096).
  • OLG Stuttgart, 06.11.2001 - 16 WF 405/01

    Zur Zulässigkeit der Änderung von Unterhaltstiteln im vereinfachten Verfahren

    In Übereinstimmung mit OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1096 hält der Senat diese Vorschrift für verfassungsgemäß und hat dies auch bereits entschieden (Beschluss vom 19.10.2001, 16 UF 105/01, zur Veröffentlichung bestimmt; a.M. AG Kamenz, FamRZ 2001, 1090).
  • OLG Brandenburg, 15.11.2001 - 15 UF 228/01
    wird das Beschwerdeverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des Amtsgerichts Kamenz vom 30. Januar 2001 - 1 F 210/00 - in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt.
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