Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 07.03.2001

Rechtsprechung
   BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 50/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Straubing - XVII 15/00
  • LG Regensburg - 7 T 638/00
  • BayObLG, 14.03.2001 - 3Z BR 50/01

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2001, 1100

Rechtsprechung
   BayObLG, 07.03.2001 - 3Z BR 41/01   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - XVII 950/93
  • LG Regensburg - 7 T 703/00
  • BayObLG, 07.03.2001 - 3Z BR 41/01

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2001, 1100 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10  

    Familienrecht - Betreuerwechsel richtet sich nach Neubestellung eines Betreuers

    Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255; BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.) und FamRZ 2005, 654, 655; OLG Schleswig FamRZ 2006, 288; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1874; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 223).

    In der Sache handelt es sich bei einer Verlängerungsentscheidung um die erneute Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer wieder bestellt wird (Bay-ObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255).

    Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21).

  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 22/02  

    Verlängerung der Betreuerbestellung - Berücksichtigung der Wünsche des

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der ersten Betreuerbestellung, sondern auch dann, wenn über die Verlängerung einer Betreuerbestellung zu entscheiden ist (vgl. § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 69i Abs. 6 Satz 1, § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG; BayObLG NJWE-FER 2001, 234; OLG Hamm FGPrax 2000, 196; Palandt/Didderichsen BGB 61. Aufl. § 1896 Rn. 24), da bei dieser Entscheidung überprüft wird, ob die Anordnung einer erneuten Betreuung erforderlich ist.

    Bei einer solchen Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die Vorschriften über die Neubestellung, somit § 1897 BGB, und nicht diejenigen über die Entlassung (§ 1908b BGB) anzuwenden (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 234 m. w. N.; OLG Hamm FGPrax 2000, 196).

    Allgemeine Befürchtungen nachteiligen Handelns reichen ebenso wenig aus (OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 164) wie die Möglichkeit, dass noch geeignetere Personen zur Verfügung stehen (BayObLG FamRZ 1999, 53; NJWE-FER 2001, 234; BtPrax 2002, 36/37; OLG Köln FamRZ 1999, 811).

  • BayObLG, 18.06.2003 - 3Z BR 108/03  

    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorschlags bei Bestellung eines

    Dem Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen (BayObLG NJWE-FER 2001, 234; BayObLG FamRZ 1996, 1374); auch bei einem willensschwachen Menschen ist sein natürlicher Wille vorrangig zu beachten (vgl. für Willensäußerungen geschäftsunfähiger Personen BayObLG BtPrax 1993, 171; FamRZ 1994, 530/531; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372).

    Allgemeine Befürchtungen nachteiligen Handelns reichen ebenso wenig aus (OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 164) wie die Möglichkeit, dass noch geeignetere Personen zur Verfügung stehen (BayObLG FamRZ 1999, 53; NJWE-FER 2001, 234; BtPrax 2002, 36/37 und 165; OLG Köln FamRZ 1999, 811).

mehr
  • BayObLG, 12.04.2002 - 3Z BR 46/02  

    Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren durch Kammermitglied - Ablehnung

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der ersten Betreuerbestellung, sondern auch dann, wenn über die Aufrechterhaltung oder Verlängerung einer Betreuerbestellung entschieden wird (vgl. § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 69i Abs. 6 Satz 1, § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG; BayObLG NJWE-FER 2001, 234; OLG Hamm FGPrax 2000, 196; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1896 Rn. 24), da bei diesen Entscheidungen überprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach wie vor gegeben sind.

    Bei einer solchen Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die Vorschriften über die Neubestellung, somit § 1897 BGB, und nicht diejenigen über die Entlassung (§ 1908b BGB) anzuwenden (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 234 m.w.N.; OLG Hamm FGPrax 2000, 196; OLG Zweibrücken BtPrax 2002, 87).

  • BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10  

    Familienrecht - Abweichen vom Vorschlag eines Betreuers

    Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21).
  • OLG Zweibrücken, 20.12.2001 - 3 W 276/01  

    Auswahl des Betreuers bei Verlängerung der Betreuung

    Dies richtet sich nach der - vom Landgericht nicht geprüften - Vorschrift des § 1897 BGB (ebenso BayObLG NJWE-FER 2001, 234; OLG Hamm NJW-RR 2001, 797 = FGPrax 2000, 196; Palandt/Diederichsen, BGB 60. Aufl. § 1896 Rdnr. 26; Erman/Holzhauer, BGB 10. Aufl. § 1896 Rdnr. 26; vgl. auch MüKo/Schwab, BGB 3. Aufl. § 1896 Rdnr. 128).
  • BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 262/04  

    Rückforderungsansprüche bei Schenkungen an spätere Betreuerin kurz vor

    Dem Vorschlag des Betroffenen ist grundsätzlich und unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit zu entsprechen (BayObLG NJWE-FER 2001, 234; BayObLG FamRZ 1996, 1374), solange er ernsthaft, eigenständig gebildet und von Dauer ist; auch bei einem willensschwachen Menschen ist ein solcher natürlicher Wille vorrangig zu beachten (vgl. für Willensäußerungen geschäftsunfähiger Personen BayObLG BtPrax 1993, 171; FamRZ 1994, 530/531; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372).
  • BayObLG, 07.10.2004 - 3Z BR 187/04  

    Betreuerwechsel zu einem in Betreuungssachen unerfahrenen Anwalt kurz vor

    Denn die Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers richtet sich auch bei der Verlängerung der Betreuung nach den Vorschriften über die Erstbestellung (§ 1897 BGB) und nicht nach derjenigen über die Entlassung (§ 1908b BGB; BayObLG NJWE-FER 2001, 234; OLG Hamm NJW-RR 2001, 797; OLG Zweibrücken BtPrax 2002, 87; Palandt/Diederichsen § 1896 Rn. 24), so dass der Wunsch des Betroffenen vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).
  • BayObLG, 14.04.2003 - 3Z BR 63/03  

    Ermessen bei Wechsel des Betreuers

    Denn die Entscheidung über die Auswahl eines Betreuers richtet sich auch bei der Verlängerung der Betreuung nach den Vorschriften über die Erstbestellung (§ 1897 BGB) und nicht nach derjenigen über die Entlassung (§ 1908b BGB; BayObLG NJWE-FER 2001, 234; OLG Hamm NJW-RR 2001, 797; OLG Zweibrücken BtPrax 2002, 87; Palandt/Diederichsen § 1896 Rn.24).
  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 172/02  

    Betreuung im strafrechtlichen Maßregelvollzug - Gesundheitsfürsorge

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der ersten Betreuerbestellung, sondern auch dann, wenn über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist (vgl. § 1908d Abs. 1 Satz 1 BGB; § 69i Abs. 6 Satz 1, § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG; OLG Hamm FGPrax 2000, 196; BayObLG NJWE-FER 2001, 234; FGPrax 2002, 117; Palandt/Diederichsen § 1896 Rn. 24).
  • BayObLG, 18.02.2004 - 3Z BR 256/03  

    Anforderungen an einen Betreuervorschlag bei zweifelhafter

  • BayObLG, 20.02.2004 - 3Z BR 258/03  

    Anfechtbarkeit der endgültigen Betreuerbestellung - Abgrenzung von

  • BayObLG, 14.10.2002 - 3Z BR 173/02  
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