Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,346
BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99 (https://dejure.org/2001,346)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2001 - XII ZR 62/99 (https://dejure.org/2001,346)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2001 - XII ZR 62/99 (https://dejure.org/2001,346)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 52 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Anpassung eines Unterhaltsvergleichs

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ZPO §§ 511, 519, 323, 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242
    Abänderungsklage bei fehlender Bestimmung der einem Unterhaltsvergleich zugrundeliegenden Faktoren

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 52 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Anpassung eines Unterhaltsvergleichs

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2259
  • MDR 2001, 993
  • FamRZ 2001, 1140
  • FamRZ 2007, 428
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 12/96

    Berücksichtigung von Wohnvorteilen bei der Berechnung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Für die Ermittlung der der Klägerin zufließenden Einkünfte ist deshalb grundsätzlich von deren tatsächlichem, um ihren Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88).

    Die tatsächliche Anlage des Vermögens muß sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423 ff. und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO S. 89).

    Die vom Oberlandesgericht angenommene Obliegenheit der Klägerin zur Vermögensumschichtung verlangt, wie gezeigt, zudem eine Abwägung, für welche die erforderlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO) fehlen.

  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 17/94

    Zulässigkeit der Berufung bei Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klagabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 17/94 - NJW 1994, 2098, 2099).

    Auch wenn durch das amtsgerichtliche Urteil der Klägerin nicht der materielle Anspruch aberkannt, sondern rechtskraftfähig nur über die behandelte Prozeßfrage - nämlich die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungsklage und der Notwendigkeit eines Abänderungsantrags - entschieden worden ist, wiederholt die Klägerin doch mit ihrem Berufungsbegehren die schon in erster Instanz - wenn auch im Ergebnis erfolglos - behauptete Begründetheit ihres Unterhaltsanspruchs; insoweit greift sie das vorinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 aaO S. 2099).

  • BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98

    Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Der Vorteil, der einem Ehegatten aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus zuwächst und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens dieses Ehegatten zu berücksichtigen ist, bemißt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).

    Dieser Wohnwert mindert sich jedoch um Zinsen, die der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs des früheren Miteigentumsanteils der Klägerin aufwenden muß (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - aaO S. 952 m.w.N.).

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Eine unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgende Anpassung eines Unterhaltsvergleichs ist nämlich naturgemäß immer dann nicht möglich, wenn sich dem Vergleich nicht verläßlich entnehmen läßt, auf welcher Geschäftsgrundlage er abgeschlossen worden ist (vgl. Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl., § 8 Rdn. 171; vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 215/92

    Unterhaltsanspruch des noch in der Ausbildung befindlichen, volljährigen Kindes

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Haben sich diese Grundlagen allerdings so tiefgreifend geändert, daß dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 697 ff.).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 2/91

    Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Die tatsächliche Anlage des Vermögens muß sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423 ff. und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO S. 89).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Für den Zinsgewinn, den die Klägerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung - aus dem in ihrem Eigenheim gebundenen Eigenkapital ziehen könnte, gilt, soweit dieses Kapital aus dem Erlös des früheren Miteigentumsanteils stammt, nichts anderes (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 unter 3 b) cc) am Ende).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Bei einem Prozeßvergleich erfolgt eine Abänderung nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ - GS - 85, 64, 73; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790).
  • BGH, 06.05.1987 - IVb ZR 52/86

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Begründung eines Folgesachenantrags

    Auszug aus BGH, 03.05.2001 - XII ZR 62/99
    Auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nämlich nicht wirksam beschränkt werden (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 m.w.N.).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Da auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung ein solches nicht selbständig anfechtbares Urteilselement darstellt, ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Frage unzulässig (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 f. und vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99, NJW 2001, 2259).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Verblieben sind allerdings auf Seiten der Klägerin die Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils getreten sind und daher mit in die Differenz- bzw. - nach der Berechnungsweise des Oberlandesgerichts - in die Additionsmethode einzubeziehen sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. a. 13. Deutscher Familiengerichtstag 1999, Beschlüsse Arbeitskreis 3 zu III, Brühler Schriften zum Familienrecht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht