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   BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98   

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BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98 (https://dejure.org/2001,1268)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2001 - XII ZB 128/98 (https://dejure.org/2001,1268)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 (https://dejure.org/2001,1268)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Verzicht auf die Billigkeitskorrektur - Notarielle Vereinbarung - Genehmigungsfreiheit - Geltendmachung der Härteklauseln - Scheidungsantrag - Ehevertrag - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 1587 c; ; BGB § 1587 h; ; BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3

  • ra.de
  • RA Kotz

    Ehevertrag mit Verzicht auf Geltendmachung der Härteklauseln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1587c, 1587h, 1587o Abs. 2 S. 2, 3
    Genehmigungsfreiheit einer notariellen Vereinbarung zur Regelung des Versorgungsausgleichs; Verzicht auf Härteklauseln

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Keine Genehmigungspflicht für vertraglichen Verzicht auf die Geltendmachung von Härtegründen

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3335
  • MDR 2001, 1353
  • FamRZ 2001, 1447
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Ausnahmsweise kann eine Bindung eintreten, wenn es nur um private Interessen geht, z.B. bei einem Ausschluß der Billigkeitsregelung nach § 1587 c BGB (Zöller/Philippi, 22. Aufl. § 621 e Rdn. 29 a; angedeutet im Senatsbeschluß vom 27. Juni 1989 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 992).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Antrags liegt jedoch, von der Weiterverfolgung des Auskunftsanspruchs abgesehen, eine wirksame Beschränkung der weiteren Beschwerde auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor, da dieser einen teilbaren Verfahrensgegenstand darstellt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f).

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Zwar ist das Gericht im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 77/90 - FamRZ 1992, 165).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.1992 - 18 UF 104/91

    Amtsermittlungsgrundsatz; Versorgungsverfahren; Ausgleichsverfahren; Beweise

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Hier kann erwartet werden, daß das Gericht bei der Aufklärung solcher Umstände von Seiten des betroffenen Beteiligten durch entsprechenden Sachvortrag unterstützt wird (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 652).
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Ebenso bleibt es dem Berechtigten unbenommen, vom Ausgleichsverpflichteten vorgebrachte Gründe zur Anwendung der Billigkeitsklausel nicht zu bestreiten, wenn die Eheleute eine entsprechende Bewertung übereinstimmend für richtig halten (Senatsbeschluß vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 472 f.).
  • BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 153/82

    Antragstellung durch Zustellung des Scheidungsantrags

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht übervorteilt werden und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung gewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; BVerfGE 60, 329, 341 = FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315, 316).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 4/87

    Grenzen der Vereinbarung eines teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleiches

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Dies gilt auch für Vereinbarungen, in denen beispielsweise Anrechte des Berechtigten bei der Saldierung unberücksichtigt bleiben sollen und sich dadurch seine Ausgleichsquote mittelbar erhöht (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; OLG Koblenz FamRZ 1986, 273, 274).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht übervorteilt werden und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung gewährleistet werden sollte (BT-Drucks. 7/4361 S. 49; BVerfGE 60, 329, 341 = FamRZ 1982, 769, 772; zur Entstehungsgeschichte ausführlich: Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315, 316).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 637/81

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit - Unerträglicher

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    So wie es dem Verpflichteten überlassen bleibt, ob er sich auf Härtegründe berufen und die entsprechenden Tatsachen in das Verfahren einführen will, so kann er auch auf die Geltendmachung dieser Gründe gegenüber dem Berechtigten verzichten (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 15; in diese Richtung bereits Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 637/81 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Die Vorschrift ist allerdings über den Wortlaut hinaus nicht nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag erst (innerhalb eines Jahres) nach Vertragsabschluß gestellt wird, sondern auch dann, wenn er bereits - wie hier - rechtshängig ist (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - FamRZ 1987, 467 m.N.).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 232/91

    Abgrenzung ehebedingter Zuwendungen von einer Schenkung

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - XII ZB 128/98
    Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die etwaige (falsche) Einschätzung des Immobilienwertes durch den Antragsgegner nicht nur der Antragstellerin zur Kenntnis gelangt, sondern - wie es für die Aufnahme in die Geschäftsgrundlage erforderlich gewesen wäre - von ihr auch akzeptiert und in ihren Geschäftswillen aufgenommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - XII ZR 232/91 - FamRZ 1993, 1047, 1048).
  • OLG Koblenz, 17.12.1985 - 11 UF 850/85

    Unwirksamkeit sog. erweiternder Versorgungsausgleichverträge zwischen Ehegatten

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 63/82

    Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Diese unterlag schon nach der früheren Rechtslage der weitgehenden Dispositionsfreiheit der geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449 mwN; Staudinger/Rehme BGB [2004] Vorbem zu § 1587 f Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Der durch den Versorgungsausgleich vermeintlich Benachteiligte ist gehalten, von sich aus durch substantiierten Sachvortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben, erst dies löst eine weitergehende Amtsermittlungspflicht aus (vgl. bereits BGH, FamRZ 2001, 1447 f.; Senat, FamRZ 2012, 1729).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

    Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände vorzutragen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449).
  • OLG Hamm, 17.03.2004 - 5 UF 361/03

    Ermittlung und unterschiedliche Möglichkeiten des für die Berechnung

    Aufgrund der günstigen Einkommensverhältnisse auf Seiten des Antragstellers ist der Bedarf der Antragsgegnerin nicht anhand einer Quote, sondern konkret zu bemessen, denn die Berechnungsmethode anhand von Quoten ist nur gerechtfertigt, wenn die erzielten Einkünfte nahezu vollständig für den Lebensbedarf verbraucht werden (BGH FamRZ 1994, 1169, OLG Köln, NJWE-FER 2001, 305).

    Dies wäre hingegen bei einer vollen Anrechnung des Einkommens, wie sie das OLG Köln, NJWE-FER 2001, 305 vornimmt, nicht gewährleistet.

    Zudem weicht die Aufassung des Senates von der Entscheidung des OLG Köln, NJWE-FER 2001, 305, ab.

  • OLG Celle, 27.01.2003 - 10 UF 174/02

    Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung von

    In diesem Fall hätte das Amtsgericht weitere Ermittlungen anstellen und ausdrücklich zur Frage eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs Stellung nehmen müssen (vgl. zur Darlegungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten BGH FamRZ 1988, 709, 710; 1989, 1062; 1993, 682, 684; 2001, 1447, 1449).
  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 13 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Beschränkung eines Versorgungsausgleichs; Absprache zum

    Zwar können Ehegatten durch eine den Anforderungen der §§ 6ff. VersAusglG genügende Vereinbarung auf die Geltendmachung der Härteklausel des § 27 VersAusglG verzichten (BGH NJW 2001, 3335; BeckOK BGB/Bergmann, 60. Ed. 1.11.2021, VersAusglG § 6 Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2002 - 1 UF 55/00

    Versorgungsausgleich, Ehevertrag; Versorgungsausgleich,

    Die Tatsache, daß eine solche Vereinbarung vor Einreichung eines Scheidungsantrages abgeschlossen worden ist, schließt jedenfalls die Qualifizierung einer Vereinbarung als Scheidungsfolgenvereinbarung nach § 1587 o BGB nicht von vornherein aus (zur Abgrenzung vgl. BGH, FamRZ 2001, 1447 [1448 f]).

    Der in § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB für das Familiengericht vorgesehene Genehmigungsvorbehalt soll verhindern, daß der sozial schwächere Berechtigte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation nicht überverurteilt werden und die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte soziale Existenzsicherung gewährleistet werden soll (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1447, m. w. N.).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 60.00

    Wieder aufgelebtes Witwengeld; Anrechnung eines durch Versorgungsausgleich

    Ein durch Versorgungsausgleich erlangter Rentenanspruch ist ein eigenständiger, der Existenzsicherung des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners dienender Anspruch (BTDrucks 7/4361, S. 49; BVerfGE 53, 257 ; 60, 329 ; BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1984 - IVb ZB 153/82 - NJW 1985, 315 und vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - NJW 2001, 3335 ).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2001 - 6 UF 122/00

    schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Vereinbarung, Genehmigungsbedürftigkeit;

    Es steht ihm danach auch die volle Dispositionsmöglichkeit für eine vertragliche Modifizierung sogar einschließlich eines Verzichts zu (vgl. BGH, FuR 2001, 408; OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 762; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3.Aufl., § 1587o BGB, Rdnr. 12; MünchKomm/Strobel, BGB, § 1587o Rdnr.7).
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