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   BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99 (Frankfurt a.M.)   

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BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99 (Frankfurt a.M.) (https://dejure.org/2001,1380)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2001 - XII ZR 148/99 (Frankfurt a.M.) (https://dejure.org/2001,1380)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 (Frankfurt a.M.) (https://dejure.org/2001,1380)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1
  • MDR 2001, 1168
  • FamRZ 2001, 1601
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99
    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden - etwa wenn sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629; BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854).

    b) Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat diese Grundsätze modifiziert (BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 ff.; seither st.Rspr.).

    Praktische Ausbildung und Studium müssen, wenn sie - wie hier - nicht ohnehin derselben Berufssparte angehören, so aufeinander bezogen sein, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGHZ 107, 376, 382 = FamRZ 1989, 853, 855).

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99
    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden - etwa wenn sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629; BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    Auszug aus BGH, 23.05.2001 - XII ZR 148/99
    Die von dem "FTO-Fachinstitut" vermittelten Fremdsprachenkenntnisse mögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang eines Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nicht aus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse vermittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandten Studiengängen zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

    Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).

    Die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn vergangene Zeit ist auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Er hat es jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.).

    Auch in anderen Fällen als einer gestuften Ausbildung hat der Senat stets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (Senatsurteil vom 23. Mai 2001 aaO, 1601).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    Die Finanzierung des Ausbildungsganges muss den unterhaltspflichtigen Eltern zumutbar sein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2001, 1601).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 174/90 - FamRZ 1992, 170, 171 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).
  • OLG Celle, 06.10.2011 - 10 WF 300/11

    Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder während eines freiwilligen sozialen Jahres

    Dies hat der BGH z. B. für die aufeinander bezogenen Ausbildungsschritte Lehre-Abitur-Studium bejaht (BGHZ 107, 376; FamRZ 2001, 1601).
  • AG Büdingen, 29.10.2015 - 53 F 994/14

    Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Lehre und einem Studium ist in der

    Ob ein enger zeitlicher Zusammenhang vorliegt, ist nicht alleine nach der tatsächlichen Zeitspanne zwischen dem Ende der Lehre und dem Studienbeginn zu entscheiden, es ist vielmehr darauf abzustellen, auf welchen Umständen die zeitliche Verzögerung beruhte, ob diese dem Kind anzulasten sind oder nicht und ob der Unterhaltspflichtige aufgrund des Zeitablaufs noch damit rechnen musste, dass das Kind nach einer Lehre noch weitere Ausbildungsstufen anstrebt ( vgl. Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rdnr. 101 ff.; BGH, Urt. v. 23.05.2001 - XII ZR 148/99, FamRZ 2001, 1601 ff. ).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 5 UF 370/15

    Kein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes für Studium nach abgeschlossener

    Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass diejenige Berufsausbildung von den Eltern zu finanzieren ist, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und welche sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern hält (BGH FamRZ 2001, 1601).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Ein Anspruch auf Weiterbildungsunterhalt nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung setzt einen fachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Grundausbildung und das Vorhandensein der notwendigen Fähigkeiten und Neigungen zur Erreichung dieses Zusatzzieles voraus (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 23. Mai 2001 XII ZR 148/99, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2001, 1168; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1610 Rz. 24 ff., m.w.N.).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 9/04

    Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

    Dementsprechend besteht ein Unterhaltsanspruch z.B. dann, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Juli 1999 XII ZR 230/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 2000, 420) oder die weitere Ausbildung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht (sog. Weiterbildungsunterhalt; vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1610 Rz. 24, und BGH-Urteile vom 30. November 1994 XII ZR 215/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 718, und vom 23. Mai 2001 XII ZR 148/99, FamRZ 2001, 1601).
  • OLG Brandenburg, 04.04.2017 - 10 WF 19/16

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch eines volljährigen Kindes auf Finanzierung einer

    Schwierige häusliche Verhältnisse verpflichten die Eltern ausnahmsweise zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, wenn sie sich nachteilig auf die Entwicklung und Ausbildung des Kindes ausgewirkt haben, insbesondere bei einer Verschlechterung der Leistung während der Ausbildung (BGH, FamRZ 2000, 420; FamRZ 2001, 1601).
  • OLG Oldenburg, 14.12.2023 - 3 UF 127/23

    Zweitausbildung; Unterhalt volljähriges Kind; enger zeitlicher und sachlicher

  • OLG Brandenburg, 09.03.2004 - 9 UF 29/04

    Abänderung eines Unterhaltstitels wegen des Eintritts der Volljährigkeit des

  • OLG Brandenburg, 08.11.2016 - 10 UF 107/15

    Kindesunterhalt: Begründung eines Unterhaltsanspruchs durch Vereinbarung;

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