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   OLG Hamm, 16.11.2000 - 2 WF 471/00   

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https://dejure.org/2000,5071
OLG Hamm, 16.11.2000 - 2 WF 471/00 (https://dejure.org/2000,5071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.11.2000 - 2 WF 471/00 (https://dejure.org/2000,5071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. November 2000 - 2 WF 471/00 (https://dejure.org/2000,5071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung von Trennungsunterhalt infolge einer schweren Eheverfehlung; Schwere Eheverfehlung einer Ehefrau durch Hinwendung zu einem anderen Mann und Aufnahme einer intimen Beziehung zu diesem während der bestehenden Ehe

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361 § 1579 Nr. 6; ZPO § 114
    Zum Ausschluss des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1611
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1981 - IVb ZR 544/80

    Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Trennung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2000 - 2 WF 471/00
    Es handelt sich auch um ein einseitiges Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB, solange die Klägerin nicht substantiiert darlegt, daß dem Beklagten ein ähnlich schweres Fehlverhalten zur Last zu legen ist (BGH NJW 1981, 1214; 1986, 722).

    Dagegen kann die Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe nicht durch den allgemein gehaltenen Vortrag, die Parteien hätten sich auseinandergelebt und es habe keine intakte eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden, ausgeschlossen werden (BGH NJW 1981, 1214).

    Entscheidend ist vielmehr, ob der andere Ehegatte durch sein Verhalten gezeigt hat, daß er ebenfalls nicht an der Fortsetzung der Ehe interessiert ist (BGH NJW 1981, 1214) oder daß ihn selbst ein ähnlich schweres Fehlverhalten trifft.

  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Berechnung der Höhe des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2000 - 2 WF 471/00
    Es handelt sich auch um ein einseitiges Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB, solange die Klägerin nicht substantiiert darlegt, daß dem Beklagten ein ähnlich schweres Fehlverhalten zur Last zu legen ist (BGH NJW 1981, 1214; 1986, 722).
  • OLG Zweibrücken, 07.11.2008 - 2 UF 102/08

    Verwirkung durch Ausbruch aus intakter Ehe

    Entscheidend ist vielmehr, ob der andere Ehegatte durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er ebenfalls nicht an der Fortsetzung der Ehe interessiert ist oder dass ihn selbst ein ähnlich schweres Fehlverhalten trifft (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1611).
  • OLG Karlsruhe, 18.02.2008 - 5 UF 156/07

    Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Aufnahme einer

    Ein Verwirkungstatbestand i.S.v. § 1579 Nr. 6 BGB ist gegeben, wenn sich ein Partner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwendet und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht (Palandt/Brudermüller, BGB , 67. Aufl., 2008, § 1579, Rn. 27; Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 4 Rn. 72; OLG Frankfurt NJW 2006, 3286 ; OLG Hamm FamRZ 2001, 1611 ).

    Solche Entwicklungen geben einem Ehegatten, selbst wenn er subjektiv die Ehe bereits für gescheitert hält, noch nicht das Recht, seinerseits die eheliche Treuepflicht aufzukündigen, von dem anderen Partner aber weiterhin uneingeschränkt die Erfüllung seiner aus der Ehe herrührenden Unterhaltspflicht zu verlangen (OLGR Hamm 2001, 145; KG FamRZ 2006, 1542 ).

  • KG, 02.02.2006 - 19 UF 93/05

    Einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft: Verwirkung des Anspruchs

    Die Annahme eines einseitigen Ausbrechens aus der Ehe kann nicht durch den allgemein gehaltenen Vortrag ausgeschlossen werden, die Parteien hätten sich auseinandergelebt und es habe keine intakte eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden (BGH, NJW 1981, 1214, 1215; OLG Hamm, OLGR 2001, 145).
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