Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 25.01.2001

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   OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00   

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https://dejure.org/2000,2852
OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00 (https://dejure.org/2000,2852)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.10.2000 - 15 UF 81/00 (https://dejure.org/2000,2852)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Oktober 2000 - 15 UF 81/00 (https://dejure.org/2000,2852)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wirksamwerden der Vermögensübertragung eines Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung mangels Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1365 BGB ; § 1366 BGB ; § 1368 BGB
    Scheidung; Ehegattenverfügungsmacht; Verfügungsbeschränkung; Zugewinnausgleich; Verjährung; Konvaleszierung; Zustimmungserfordernis ; Kindesunterhalt; Grundbuchberichtigung; Grundstücksverkauf

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1365, 1366, 1368
    Konvaleszenz eines nach § 1366 Abs. 1 BGB schwebend unwirksamen Geschäfts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Scheidung; Ehegattenverfügungsmacht; Verfügungsbeschränkung; Zugewinnausgleich; Verjährung; Konvaleszierung; Zustimmungserfordernis ; Kindesunterhalt; Grundbuchberichtigung; Grundstücksverkauf

  • Judicialis

    BGB § 1365; ; BGB § 1366; ; BGB § 1368

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1365 § 1366 § 1368
    Verfügungsbeschränkung bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung - Normzweck - Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung - Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 866
  • FamRZ 2001, 1613
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80

    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
    Die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach die Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen oder (nach der erweiternden Auslegung des Gesetzes durch die ständige Rechtsprechung) über im Wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellende einzelne Vermögensgegenstände (zu den Kriterien für die Unterscheidung zwischen zustimmungspflichtigen und anderen Vermögensverfügungen vgl. BGH NJW 1991, 1739, bzgl. größerer Vermögen; 1980, 2350, bzgl. kleiner Vermögen) der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, dient zunächst der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft und darüber hinaus dem weiteren Zweck, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. BGH NJW 1978, 1380, 1381, unter IV.1.b) der Gründe; 1984, 609, 610, unter 2. der Gründe, jeweils m. w. N.; Münchener Kommentar zum BGB (im Folgenden: MüKo)/Koch, 4. Aufl., Rdnr. 1; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2000, Rdnr. 2; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., Rdnr 2, jeweils zu § 1365).

    Ob der zwischen der Beklagten und dem Streithelfer geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 2. April 1993 - insbesondere im Hinblick auf bei Vertragsschluss noch valutierende dingliche Belastungen (die den hier maßgeblichen Wert des Grundstücks vermindern würden, vgl. BGH NJW 1980, 2350, 2351, unter I.1.b) der Gründe) - der Zustimmung der Klägerin bedurfte, kann hier ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob die Klägerin eine eventuell erforderliche Zustimmung (die nicht an eine Form gebunden war, vgl. BGH NJW 1982, 1099, unter 3.c)aa) der Gründe) zumindest konkludent erteilt hat - etwa in den mit Schriftsatz vom 29. September 2000 vorgetragenen Gesprächen im Herbst 1991 oder in den Anwaltsschreiben vom 21. April 1993 und 11. Mai 1993 (wonach die Klägerin im Hinblick auf den Grundstücksverkauf jeweils vom Streithelfer verlangt hat, aus der persönlichen Haftung für die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten entlassen zu werden - was auch geschah).

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 553/80

    Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes

    Auszug aus OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
    Ob der zwischen der Beklagten und dem Streithelfer geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 2. April 1993 - insbesondere im Hinblick auf bei Vertragsschluss noch valutierende dingliche Belastungen (die den hier maßgeblichen Wert des Grundstücks vermindern würden, vgl. BGH NJW 1980, 2350, 2351, unter I.1.b) der Gründe) - der Zustimmung der Klägerin bedurfte, kann hier ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob die Klägerin eine eventuell erforderliche Zustimmung (die nicht an eine Form gebunden war, vgl. BGH NJW 1982, 1099, unter 3.c)aa) der Gründe) zumindest konkludent erteilt hat - etwa in den mit Schriftsatz vom 29. September 2000 vorgetragenen Gesprächen im Herbst 1991 oder in den Anwaltsschreiben vom 21. April 1993 und 11. Mai 1993 (wonach die Klägerin im Hinblick auf den Grundstücksverkauf jeweils vom Streithelfer verlangt hat, aus der persönlichen Haftung für die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten entlassen zu werden - was auch geschah).
  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90

    Übertragung größerer Vermögen

    Auszug aus OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
    Die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach die Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen oder (nach der erweiternden Auslegung des Gesetzes durch die ständige Rechtsprechung) über im Wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellende einzelne Vermögensgegenstände (zu den Kriterien für die Unterscheidung zwischen zustimmungspflichtigen und anderen Vermögensverfügungen vgl. BGH NJW 1991, 1739, bzgl. größerer Vermögen; 1980, 2350, bzgl. kleiner Vermögen) der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, dient zunächst der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft und darüber hinaus dem weiteren Zweck, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. BGH NJW 1978, 1380, 1381, unter IV.1.b) der Gründe; 1984, 609, 610, unter 2. der Gründe, jeweils m. w. N.; Münchener Kommentar zum BGB (im Folgenden: MüKo)/Koch, 4. Aufl., Rdnr. 1; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2000, Rdnr. 2; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., Rdnr 2, jeweils zu § 1365).
  • OLG Celle, 25.06.2003 - 15 UF 30/03

    Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Verfügung über das gesamte

    Ausnahmsweise wirkt aber der (zweite, vgl. Senat FamRZ 2001, 1613 = NJW-RR 2001, 866) Normzweck des § 1365 BGB, nämlich den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines Zugewinnausgleichs bei Beendigung des Güterstandes zu schützen, fort, wenn - wie hier gemäß § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO - vorab die Scheidung ausgesprochen wird.
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2005 - 15 U 43/04

    Aufhebung einer Gemeinschaft: Zustimmungserfordernis bei Sicherung von

    Wenn - wie vorliegend - ein Scheidungsantrag eingereicht und die Ehescheidung absehbar ist, dient der Zustimmungsvorbehalt in § 1365 Abs. 1 BGB weniger der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft; vielmehr soll die gesetzliche Regelung, die einen Ehegatten hindert, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, in erster Linie der Gefährdung eines Zugewinnausgleichsanspruchs entgegenwirken (vgl. BGH NJW 1978, 1380; BGH, NJW 2000, 1947, 1948; OLG Celle, FamRZ 2001, 1613; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1365 BGB Rn. 1).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 25.01.2001 - 7 WF 3677/00   

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https://dejure.org/2001,13516
OLG Nürnberg, 25.01.2001 - 7 WF 3677/00 (https://dejure.org/2001,13516)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.01.2001 - 7 WF 3677/00 (https://dejure.org/2001,13516)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - 7 WF 3677/00 (https://dejure.org/2001,13516)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1613
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08

    Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die

    Zum Teil wird die Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschließung bezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14 EGBGB unterstellt (OLG Köln FamRZ 2006, 1380, 1381; Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 273; Johannsen/Henrich aaO; Henrich Internationales Familienrecht aaO; ders. FS Sonnenberger aaO; ders. FamRZ 2004, 1958, 1959. Ebenso Palandt/Heldrich BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings Art. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden will, wenn die Morgengabe im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht wird; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1613).
  • AG Ingolstadt, 11.01.2017 - 2 F 808/15

    Keine Ansprüche aus einer Brautgeldabrede (Morgengabe) nach türkischem Recht ohne

    Die im türkischen Recht (anders als im deutschen Recht nach § 518 BGB) genügende Schriftform gem. § 288 tOGB (vgl.. OLG Nürnberg, 25.01.2001, 7 WF 3677/00) ist vorliegend gewahrt; das entsprechende Dokument enthält die nach Art. Art. 14 I tOGB erforderlichen Unterschriften der beiden Beteiligten.

    Soweit die Antragstellerseite sich auf angeblich anders lautende Entscheidungen des Kassationshofes - insbesondere die Entscheidung vom 03.04.2014, Az. 2014/4841, sowie die Entscheidungen aus dem Jahr 2005, - bezieht, und hieraus folgert, die Morgengabe sei auch bei einer bloßen religiösen Ehe und nicht standesamtlich verheirateten Beteiligten zugesprochen worden sei, ist entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (vom 14.03.2016, dort S. 16 - Bl. 183 d.A. und im Termin vom 16.03.2016 -Bl. 193/194 d. A., sowie vom 24.04.2016 - Bl. 244 fd.A.) darauf hinzuweisen, dass es in dem -immobilienrechtlichen - Fall aus 2014, sowie dem Verfahren 2005/4042 jeweils um eine bereits vollzogene Schenkung ging und es für den Kassationshof auf die Frage, ob die Morgengabe ohne standesamtliche Eheschließung wirksam sei, nicht ankam (vgl. auch OLG Nürnberg, 25.01.2001, 7 WF 3677/00 zur Rückforderung eines bereits geleisteten - vom OLG als sittenwidrig angesehenen - Brautgeldes); im Verfahren 2005/12279 ging um die Frage der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung .

  • OLG Zweibrücken, 24.04.2007 - 5 UF 74/05

    Iranisches Recht; Morgengabe: Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe trotz eines

    Die Vereinbarung einer Morgengabe ist nach zutreffender Auffassung den allgemeinen Ehewirkungen (so Münchener Kommentar/Henrich, BGB 4. Aufl., Art. 14 EGBGB Rdnr. 6; Rahm/Künkel, Hdb. des Familiengerichtsverfahrens Kapitel VIII Rdnr. 198; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 1613 zum türkischen Recht) zuzurechnen und nicht güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (vgl. dazu auch Staudinger/Mankowski a. a. O. Art. 13 EGBGB Rdnrn. 383 folgende).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2008 - 5 U 88/08

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte und Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf

    Ebenso hat das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 25.01.2001 - 7 WF 3677/00 - NJWE-FER 2001, 116 geurteilt, dass nach türkischem Recht die Vereinbarung über eine Morgengabe ein Schenkungsversprechen darstellt, das zwar schriftlich erfolgen muss, jedoch einer notariellen Beurkundung nicht bedarf.
  • OLG Frankfurt, 20.02.2019 - 8 UF 171/18

    Rechtsverhältnis über Vereinbarung einer "Morgengabe" nach türkischem Recht

    Auf das Rechtsverhältnis der Beteiligten, aus dem die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch von (noch) ? 2.000,01 herleitet, findet durchgängig türkisches Recht Anwendung, Art. 14 I 1 Nr. 1 EGBGB, weil die Beteiligten zurzeit der Vereinbarung am 04.08.2010 jeweils türkische Staatsangehörige waren und die Antragstellerin auch heute noch diese Staatsangehörigkeit besitzt (vergl. BGH NJW 2010, 1528 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. August 2016 - 4 UF 288/15 -, juris), infolge dessen der Anspruch schenkungsrechtlich zu qualifizieren ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 7 WF 3677/00 -, juris).
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