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   BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97   

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https://dejure.org/2001,982
BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97 (https://dejure.org/2001,982)
BVerfG, Entscheidung vom 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97 (https://dejure.org/2001,982)
BVerfG, Entscheidung vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 (https://dejure.org/2001,982)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unverhältnismäßige Belastung durch Unterhaltsleistungen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Unterhaltszahlungen - Höhe von Unterhaltszahlungen - Handlungsfreiheit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Billigkeit - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Verletzung des Beschwerdeführers in dem bezeichneten Umfang in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • RA Kotz

    Unterhaltszahlungen - unverhältnismäßige Belastungen nicht verfassungsgemäß?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 § 1581
    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch die Unterhaltspflicht hat ihre Grenzen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 73
  • FamRZ 2001, 1685
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97
    Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (BVerfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97
    Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97
    Der ausgeurteilte Unterhalt darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 80, 286 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 202 ).
  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88

    Höhe des angemessenen Unterhalts

    Auszug aus BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 1509/97
    Die Grenze der finanziellen Belastbarkeit hat unter Berücksichtigung dieser Annäherungswerte ab Juli 1996 zwischen 1.100,- und 1.500,- DM gelegen (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 272 f.; zu den Eckregelsätzen eines Haushaltsvorstands gemäß § 22 BSHG ab dem 1. Juli 1996, vgl. FamRZ 1996, S. 1264).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Wird bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs hingegen die Grenze des Zumutbaren überschritten, ist die damit verbundene Beschränkung der finanziellen Dispositionsfreiheit des Verpflichteten nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (BVerfGE 57, 361, 381; BVerfG FamRZ 2001, 1685).

    Die Gerichte haben deswegen im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser - unbeschadet der Zulässigkeit der Zurechnung fiktiven Einkommens - die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt (BVerfG FamRZ 2001, 1685).

    Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wäre es dem Unterhaltsschuldner nicht zumutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten (BVerfG FamRZ 2001, 1685, 1686; 2002, 1397, 1399; vgl. auch BGH Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

    Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur Höhe vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1910 ff. und Schürmann FamRZ 2005, 148 f.).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Mit dem notwendigen Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auch seinen minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muß (vgl. BVerfG-K FamRZ 2001, 1685 f; BGH, Urt. v. 28. März 1984 - IVb ZR 53/82, NJW 1984, 1614; v. 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88, NJW 1989, 523, 524), darf der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners nicht gleichgesetzt werden.

    Dies gilt unbeschadet einer möglicherweise abweichenden Praxis bei § 1603 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BVerfG-K FamRZ 2001, 1685, 1686; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88, aaO).

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