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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00   

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https://dejure.org/2000,8511
OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00 (https://dejure.org/2000,8511)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.08.2000 - 1 WF 143/00 (https://dejure.org/2000,8511)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. August 2000 - 1 WF 143/00 (https://dejure.org/2000,8511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 114 § 127
    Zur Möglichkeit einer Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 237
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.10.1991 - XII ZR 212/90

    Kein Anspruch auf Beiordnung eines weiteren Anwalts bei mutwillig verursachter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00
    Allerdings ist der bedürftigen Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1992, S. 189) ein neuer Anwalt auch dann beizuordnen, wenn die Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch objektiv nicht gerechtfertigtes Verhalten zerstört hat, aber subjektiv gemeint hat, sie sei mit ihrem Verhalten im Recht.
  • OLG Köln, 13.03.1992 - 13 W 8/92

    ANWALTSWECHSEL PROZEßKOSTENHILFE NICHT MUTWILLIG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00
    In der Rechtsprechung wird zum Teil die Auffassung vertreten, daß es für die Aufhebung der Beiordnung genüge, wenn der beigeordnete Anwalt und der Mandant übereinstimmend die Aufhebung beantragen und geltend machen, das Vertrauensverhältnis sei zerstört (BGH a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 1992, S. 966; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 02.05.1994 - 3 W 247/94

    Abstammungsprozeß; Ehelichkeitsanfechtungsklage; Negative Feststellungsklage;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00
    Letzteres ist in der Regel nicht der Fall, wenn eine Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat ohne objektiv triftigen Grund entzogen hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, 14. Zivilsenat, MDR 1988, s. 501; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, S. 241).
  • OLG Nürnberg, 13.01.2003 - 4 W 66/03

    Zur Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen

    Dennoch unterstreicht die Übereinstimmung, mit der beide Seiten die Aufhebung der Beiordnung beantragen, die Richtigkeit der Entscheidung, ihrem wenn auch aus unterschiedlichen Gründen vorgetragenen Wunsch nachzukommen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 237; Musielak-Fischer, aaO., Rn 24 a.E.).
  • OLG Rostock, 07.05.2003 - 10 WF 61/03

    Möglichkeit einer Partei zur Entziehung der Vollmacht eines beigeordneten

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  • BFH, 19.03.2013 - XI S 2/13

    Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren der Prozesskostenhilfe

    a) Ein derartiger Anspruch besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Antragstellers gestört worden ist, d.h. wenn der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun des Antragstellers zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn der Antragsteller Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch einen vermögenden Kläger veranlasst hätte, sich von seinem Wahlanwalt zu trennen (vgl. dazu BGH-Beschluss in NJW-RR 1992, 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. August 2000  1 WF 143/00, OLGR Frankfurt 2000, 310; OLG Celle, Beschluss in OLGR Celle 2007, 579; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 954).
  • OLG Celle, 05.02.2007 - 6 W 2/07

    Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beiordnung seiner bisherigen

    Ein derartiger Anspruch - auch nach Verfahrensabschluss - besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei gestört worden ist, d. h. wenn der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun der Partei zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn die Partei Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch eine vermögende Partei veranlasst hätte, sich von ihrem Wahlanwalt zu trennen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2000, AZ: 1 WF 143/00 - zitiert nach juris; OLG Köln, JurBüro 1995, S. 534).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2017 - L 10 SB 417/16

    PKH-Verfahren; Entpflichtung eines Rechtsanwalts; Beiordnung eines neuen

    Ist einem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe ein RA beigeordnet, kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts allenfalls dann verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 647 m.w.N.) oder wenn ein Kläger, der die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde (vgl ua OLG Celle FamRZ 2004; 1881; OLG Hamm OLGR 2004, 398; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 237; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl 2005, Rn 538 und 680 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - L 3 B 619/08

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe;

    4 Ist einem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet, kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn der Kläger, der die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde (vgl. u. a. OLG Celle FamRZ 2004; 1881; OLG Hamm OLGR 2004, 398; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 237; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Verlag C. H. Beck, 4. Aufl. 2005, Randnrn. 538 und 680 m. w. N.).
  • BSG, 29.06.2017 - B 9 SB 1/17 S
    Ist einem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe ein RA beigeordnet, kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts allenfalls dann verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 647 m.w.N.) oder wenn ein Kläger, der die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde (vgl ua OLG Celle FamRZ 2004; 1881; OLG Hamm OLGR 2004, 398; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 237; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl 2005, Rn 538 und 680 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2013 - L 18 AS 108/13
    Ist einem Beteiligten im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) ein Rechtsanwalt beigeordnet, kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn der Kläger, der die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde (vgl ua LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2008 - L 3 B 619/08 U PKH - juris; OLG Celle FamRZ 2004 1881; OLG Hamm OLGR 2004, 398; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 237; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Verlag C. H. Beck, 4. Aufl. 2005, Randnrn. 538 und 680 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 10.03.2000 - 8 WF 44/00   

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https://dejure.org/2000,18997
OLG Naumburg, 10.03.2000 - 8 WF 44/00 (https://dejure.org/2000,18997)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.03.2000 - 8 WF 44/00 (https://dejure.org/2000,18997)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10. März 2000 - 8 WF 44/00 (https://dejure.org/2000,18997)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 § 623; BGB § 1587
    Zur Abänderungsmöglichkeit einer Prozesskostenhilfeentscheidung nach mehr als vier Jahren

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 237
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14

    Beginn der Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO

    Zwar ist in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass wegen Nichtbetreibung eines Versorgungsausgleichsverfahrens ausnahmsweise dann nicht auf die formelle Beendigung einer vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache abzustellen ist, wenn das Verfahren nach der Abtrennung vom Verbund über einen 4 Jahre überschreitenden Zeitraum überhaupt nicht mehr vom Familiengericht fortgeführt wurde und das gesamte Verhalten des Gerichts bei den Beteiligten den zwingenden Eindruck hinterlassen hat, dass das Verfahren tatsächlich beendet sei (OLG Naumburg FamRZ 2001, 237).
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