Weitere Entscheidung unten: AG Bad Kreuznach, 08.11.1999

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   OLG München, 05.04.2000 - 11 W 1073/00   

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OLG München, 05.04.2000 - 11 W 1073/00 (https://dejure.org/2000,10735)
OLG München, Entscheidung vom 05.04.2000 - 11 W 1073/00 (https://dejure.org/2000,10735)
OLG München, Entscheidung vom 05. April 2000 - 11 W 1073/00 (https://dejure.org/2000,10735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 787
  • FamRZ 2001, 243
  • AnwBl 2001, 579
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 16.09.1999 - 10 W 96/99

    Voraussetzungen der Gebührenermäßigung für Klagerücknahme

    Auszug aus OLG München, 05.04.2000 - 11 W 1073/00
    Deshalb kann der Senat für den hier gegebenen Fall, dass es sich um die letzte mündliche Verhandlung handelte, nicht dem OLG Düsseldorf (AGS 200, 57 = MDR 1999, 1465; a. M. OLG Frankfurt, MDR 1999, 1286) folgen, da schon eine Aufhebung des Verkündungstermins die Möglichkeit (wieder) eröffnet, die Klage mit gebührenermäßigender Wirkung zurückzunehmen.
  • OLG München, 27.11.1996 - 11 W 2740/96

    Anfallende Gerichtsgebühr bei Klagerücknahme; Maßgeblicher Zeitpunkt der

    Auszug aus OLG München, 05.04.2000 - 11 W 1073/00
    Die Gebührenermäßigung kann deshalb auch dann eintreten, wenn die Klagerücknahme nach einer mündlichen Verhandlung erklärt wird, der nach Aktenlage eine weitere mündliche Verhandlung folgen muss (vgl. Senat, MDR 1997, 402 = AnwBl. 1997, 289 OLG Report München 1997, 156 = NJW-RR 1997, 639).
  • OLG Frankfurt, 18.06.1999 - 12 W 127/99
    Auszug aus OLG München, 05.04.2000 - 11 W 1073/00
    Deshalb kann der Senat für den hier gegebenen Fall, dass es sich um die letzte mündliche Verhandlung handelte, nicht dem OLG Düsseldorf (AGS 200, 57 = MDR 1999, 1465; a. M. OLG Frankfurt, MDR 1999, 1286) folgen, da schon eine Aufhebung des Verkündungstermins die Möglichkeit (wieder) eröffnet, die Klage mit gebührenermäßigender Wirkung zurückzunehmen.
  • OLG München, 05.02.2015 - 11 W 158/15

    Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme und bei Prozessvergleich

    Die Gebührenermäßigung kann dagegen auch dann noch eintreten, wenn die Klagerücknahme oder hier die Berufungsrücknahme nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung erklärt wird, auf die nach Aktenlage eine weitere mündliche Verhandlung folgen musste (Senat, Beschlüsse vom 05.04.2000 - 11 W 1073/00 = MDR 2000, 787 = JurBüro 2000, 425 = AnwBl. 2001, 579 -, vom 27.11.1996 -11 W 2740/96 = NJW-RR 1997, 639 = MDR 1997, 402 und vom 06.08.2008 - 11 W 1849/08 sowie vom 10.05.2010 - 11 W 1336/10 - nicht veröffentlicht; Oestreich/Hellstab/Trenkle, a. a. O.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, KV GKG 1211 Rn. 5, 6 und KV GKG 2122 Rn. 5; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.1999 - 12 W 127/99 = NJW-RR 2000, 216, das den Schluss jeder mündlichen Verhandlung ohne die vom Senat angenommene Einschränkung genügen lässt).

    Die Tatsache, dass dem Kläger eine Überlegungsfrist zur Rücknahme seiner Berufung und den Beklagten und deren Streithelfern Anschlussfristen für die Mitteilung eines Verzichts auf Kostenerstattung gesetzt wurden, vermag hieran nichts zu ändern (Senat MDR 2000, 787; Oestreich/Hellstab/Trenkle, a. a. O.).

    dd) Die Aufhebung des Verkündungstermins hat entgegen einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung (NJW-RR 2000, 362) nicht dazu geführt, dass die Berufung nunmehr wieder mit gebührenermäßigender Wirkung zurückgenommen werden konnte (Senat MDR 2000, 787), zumal im vorliegenden Fall die Terminsaufhebung im Gegensatz zu dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall erst nach der Berufungsrücknahme (bzw. dort nach Klagerücknahme) erfolgt ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2018 - 1 O 88/18

    Gerichtsgebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach Schluss der mündlichen

    Der im Termin erteilte Hinweis des Einzelrichters, "dass bis einschließlich nächsten Mittwoch, den 2. August 2017 darum gebeten wird, schriftlich gegenüber dem Gericht mitzuteilen, ob an der Klage festgehalten wird oder die Klage zurückgenommen wird", führt zu keiner abweichenden Beurteilung (vgl. hierzu OLG München, Beschlüsse vom 5. April 2000 - 11 W 1073/00 -, juris Rn. 4 ff., und vom 5. Februar 2015 - 11 W 158/15 -, juris Rn. 12, 15; ThürOLG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 W 481/15 -, juris Rn. 5; BayLSG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - L 15 SF 27/14 E -, juris Rn. 24 ff.; FG Nürnberg, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 1 Ko 1583/2007 -, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 35 KE 8.12, 23 K 383.10 -, juris Rn. 4 ff.).
  • LG Krefeld, 28.04.2014 - 7 O 99/13

    Gebührenreduzierung nach Klagerücknahme

    Insoweit unterscheidet sich die gegebene Konstellation von der in der vom Bezirksrevisor und vom Kostenbeamten in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 5.4.2000 (Az 11 W 1073/00).
  • VG Schleswig, 22.10.2008 - 9 A 339/05

    Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme nach Schluss der 1. aber vor Beginn der 2.

    Eine solche letzte mündliche Verhandlung liegt (noch) nicht vor, wenn nach deren Schluss eine Wiedereröffnung erfolgt oder wenn sich jedenfalls aus der Aktenlage die Notwendigkeit einer nochmaligen mündlichen Verhandlung ergibt, etwa weil nach der mündlichen Verhandlung nur ein Beweisbeschluss verkündet oder der Verkündungstermin aufgehoben und ein neuer Verhandlungstermin anberaumt wird (OLG München, Beschl. v. 27.11.1996 - 11 W 2740/96 - NJW-RR 1997, 639; bestätigt im Beschl. v. 5.4.2000 - 11 W 1073/00 - MDR 2000, 787 und in juris; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rd. 5 zu Nr. 1211 in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG mwN).
  • BPatG, 30.10.2019 - 4 Ni 2/17

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Eine mündliche Verhandlung ist nach § 91 Abs. 3 Satz 1 PatG, § 136 Abs. 4 ZPO dann zu schließen, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert und reif ist für die Endentscheidung, also im Anschluss an die mündliche Verhandlung entweder ein Urteil verkündet oder ein Verkündungstermin bestimmt bzw. eine Zustellung an Verkündungs statt beschlossen wird, § 94 Abs. 1 PatG (vgl. OLG München, MDR 2000, 787; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 91 Rn. 5).
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Rechtsprechung
   AG Bad Kreuznach, 08.11.1999 - 3 K 150/97   

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https://dejure.org/1999,16817
AG Bad Kreuznach, 08.11.1999 - 3 K 150/97 (https://dejure.org/1999,16817)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 08.11.1999 - 3 K 150/97 (https://dejure.org/1999,16817)
AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 08. November 1999 - 3 K 150/97 (https://dejure.org/1999,16817)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 951
  • FamRZ 2001, 243
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 10 W 115/01

    Verzinsung von zu erstattenden Beträgen einer Kostenschuldnerin in Höhe von 6

    Ob die Auffassung zutrifft, der von der Staatskasse zurückzuerstattende überschießende Teil eines Kostenvorschusses, der nach den Vorschriften des GKG eingezahlt worden ist, sei nicht zu verzinsen (OLG Hamm NJW 2001, 1287; AG Bad Kreuznach, NJW-RR 2000, 951), kann hier dahinstehen.
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