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   LG Oldenburg, 14.07.2000 - 8 T 558/00   

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https://dejure.org/2000,12253
LG Oldenburg, 14.07.2000 - 8 T 558/00 (https://dejure.org/2000,12253)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.07.2000 - 8 T 558/00 (https://dejure.org/2000,12253)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2000 - 8 T 558/00 (https://dejure.org/2000,12253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zahlung der Vergütung einer Betreuerin aus der Staatskasse; Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten gemäß § 1836d BGB; Ermittlung des einzusetzenden Vermögens unter Heranziehung des § 89 BSHG; Verwertung von gesamthänderisch gebundenem Vermögen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung der Vergütung einer Betreuerin aus der Staatskasse; Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten gemäß § 1836d BGB; Ermittlung des einzusetzenden Vermögens unter Heranziehung des § 89 BSHG; Verwertung von gesamthänderisch gebundenem Vermögen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mittellosigkeit bei Nichtverwertbarkeit des Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 309
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 27.07.2001 - 3Z BR 182/01

    Schriftform einer Beschwerdeschrift, der die Unterschrift des Bezirksrevisors

    Nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand ferner, wenn die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1234; LG Oldenburg FamRZ 2001, 309; vgl. auch Kunz § 88 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 20.11.2001 - 15 W 103/01

    Festsetzung der Betreuervergütung für eine zur Bürovorsteherin ausgebildete

    Mittellosigkeit ist nämlich auch dann gegeben, wenn die Betroffene zwar über Vermögen verfügt, dieses aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht verwertbar ist (vgl. Palandt/Diederichsen, aaO, § 1836c Rn. 7; LG Oldenburg, FamRZ 2001, 309).
  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 251/01

    Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass des Betreuten

    Hieran fehlt es insbesondere, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht (vgl. Schellhorn BSHG 15. Aufl. § 88 Rn. 12) oder sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann (vgl. BayobLG Fam.RZ 1999, 1234; LG Oldenburg FamRZ 2001, 309; vgl. auch Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker BSHG § 88 Rn. 3).
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