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   BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99   

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BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99 (https://dejure.org/2000,5695)
BayObLG, Entscheidung vom 19.04.2000 - 1Z BR 159/99 (https://dejure.org/2000,5695)
BayObLG, Entscheidung vom 19. April 2000 - 1Z BR 159/99 (https://dejure.org/2000,5695)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erblasser; Rechtsbeschwerde; Staatsangehörigkeit; Betreuung; Testament

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Testierfähigkeit eines Betreuten

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 55
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    (1) Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742/743; BayObLGZ 1995, 383/391).

    Ihnen kommt zwar gegenüber den sonstigen Zeugenaussagen eine besondere Rolle bei der Erhebung der Befundtatsachen zu; für die Beurteilung der Testierfähigkeit aber ist ihnen im Hinblick auf die besondere Sachkunde eines psychiatrischen Sachverständigen keine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BayObLGZ 1995, 383/391 m.w.N.).

  • BayObLG, 28.05.1993 - 1Z BR 7/93

    Erbrechtliche Ausgestaltung der Wirksamkeit eines handschriftlich verfassten

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    cc) Das Landgericht hat den für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend (vgl. dazu BayObLGZ FamRZ 1994, 593) aufgeklärt.
  • OLG Frankfurt, 22.12.1997 - 20 W 264/95

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    Nach seinem so gebildeten Urteil muß der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 870; st. Rspr.).
  • BayObLG, 24.03.1998 - 1Z BR 89/97

    Amtsermittlung und Darlegungslast bei der Ermittlung der Erbfolge

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlaß besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1242/1243).
  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    In diesem Sinn ist das Rechtsmittelbegehren nunmehr auszulegen (vgl. BayObLGZ 1996, 69/73; Palandt/Edenhofer BGB 59. Aufl. § 2353 Rn. 26).
  • BayObLG, 21.12.1993 - 1Z BR 49/93

    "Übergehen" des Ehegatten i.S.v. § 2079 BGB

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    a) Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Vorbescheid vom 18.7.1997 war zulässig (zur Überprüfung dieser Frage im Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. BayObLGZ 1993, 389/391 und Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 15).
  • BayObLG, 21.07.1999 - 1Z BR 122/98

    Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als

    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    Das schließt auch die Gründe ein, welche für und gegen die Anordnungen sprechen (vgl. BayObLGZ 1999, 205/211).
  • BayObLG, 21.02.1975 - BReg. 1 Z 45/74
    Auszug aus BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99
    Das für die Beurteilung der Erbfolge maßgebliche Recht des Staates New York (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) verweist hinsichtlich des beweglichen Vermögens in das deutsche Recht zurück (§ 3-5.1b Estates, Powers and Trust Law von 1966; vgl. Ferid/Firsching Internationales Erbrecht Bd. VII US-Texte III Nr. 30a S. 46/47; vgl. auch BayObLGZ 1975, 86/88 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 20 W 188/16

    Strenge Prüfung der Testierfähigkeit beim Verdacht chronischer Wahnvorstellungen

    Das Gericht hat sodann das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schlüssigkeit sowie darauf zu prüfen, ob es von dem für erwiesen erachteten Sachverhalt ausgeht und eine am richtigen Begriff der Testierunfähigkeit orientierte überzeugende Begründung liefert (vgl. insgesamt u.a. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 01.06.2012, Az. I-3 Wx 273/11 und vom 19.02.2016, Az. I-3 Wx 40/14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.01.2014, Az. 3 W 49/13; BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000, Az. 1Z BR 159/99, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 14.01.2020 - 31 Wx 466/19

    Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen zur Begutachtung der Testierfähigkeit

    Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742/743; BayObLGZ 1995, 383/391; BayObLG BeckRS 2000, 30108207; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 11433 Rz. 28; OLG Frankfurt/M. BeckRS 2017, 126066; Lauck in: Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Auflage § 2229 Rn. 24; Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage § 8 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2012 - 3 Wx 273/11

    Voraussetzungen der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigenutachtens zur

    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066).
  • OLG Düsseldorf, 04.11.2013 - 3 Wx 98/13

    Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts hinsichtlich der Testierfähigkeit des

    Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
  • OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03

    Testamentserrichtung: Testierunfähigkeit einer Erblasserin wegen einer

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Zwar setzt die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen, die zur Feststellung der Testierunfähigkeit in der Regel erforderlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 55, 56), voraus, dass der zu begutachtende Sachverhalt vom Gericht selbst gem. § 15 FGG i.V.m. § 404 a Abs. 3 ZPO ermittelt wird.

  • BayObLG, 09.03.2005 - 1Z BR 108/04

    Rücknahme notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung

    Zwar lässt sich die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Rücknahmehandlung testierfähig gewesen ist oder nicht nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten (vgl. BayObLGZ 1995, 383/391; BayObLG FamRZ 2001, 55/56).
  • OLG Bamberg, 18.06.2012 - 6 W 20/12

    Testamentserrichtung: Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen

    Allerdings ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.04.2000 - 1Z BR 159/99 - juris Rn. 23 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 - 3 W 47/09 - juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 12.03.2012 - 6 W12/12; Staudinger/Baumann, BGB, 2003, § 2229 BGB Rn. 49 ff.; MünchKomm- BGB/Hagena, 5. Aufl. 2010, § 2229 BGB Rn. 58 f.).
  • OLG Köln, 22.02.2016 - 2 Wx 12/16

    Erbe der Soraya

    Eine Hinzuziehung eines Sachverständigen ist nur dann erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (BayObLG, FamRZ 2001, 55, Rz. 56, juris).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 10 U 76/13

    Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (so schon: BGH, FamRZ 1958, 127 und ständige Rechtsprechung; BayOblG, FamRZ 2001, 55; FamRZ 2000, 701; OLG Frankfurt, OLGReport 1998, 84; OLG Celle, a.a.O.).

    Bleiben dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayOblG, FamRZ 2001, 55); dabei hat der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären (OLG Düsseldorf, a.a.O.; BayOblG, FamRZ 2002, 1066).

  • OLG Frankfurt, 23.11.2004 - 20 W 91/04

    Anordnung und Aufrechterhaltung von Nachlasspflegschaft: Überzeugungsbildung des

    In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch zutreffend erkannt, dass sich die Frage, ob die Erlasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten lässt (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742; NJW-RR 1999, 1311; FamRZ 2001, 55; OLG Celle NJW-RR 2003, 1093).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.2013 - 3 Wx 116/13

    Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Nachlassgericht bei behaupteter

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2015 - 3 Wx 103/14

    Aufklärungspflicht Nachlassgericht - Prüfung Testierunfähigkeit des Erblassers

  • OLG München, 29.04.2009 - 20 U 5261/08

    Erbschaftsstreit: Anforderungen an den Nachweis der Erbunwürdigkeit des weiteren

  • OLG Schleswig, 31.10.2013 - 3 Wx 46/13

    Erbscheinsverfahren: Kostenverteilung nach Rücknahme des Erbscheinsantrags

  • OLG Celle, 26.09.2006 - 6 W 43/06

    Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins wegen

  • LG Konstanz, 08.08.2008 - 62 T 78/04
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