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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.04.2000 - 2 WF 30/00   

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https://dejure.org/2000,9983
OLG Karlsruhe, 25.04.2000 - 2 WF 30/00 (https://dejure.org/2000,9983)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2000 - 2 WF 30/00 (https://dejure.org/2000,9983)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. April 2000 - 2 WF 30/00 (https://dejure.org/2000,9983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinfachtes Verfahren; Kindesunterhalt; Antragsgegner; Zulässigkeit eines Unterhaltsfestsetzungsantrages; Alleinige Personensorge; Sofortige Beschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 652; ; ZPO § 648; ; BGB § 1629

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 652, § 648; BGB § 1629
    Vereinfachtes Verfahren; Antragsgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 767
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 23.01.2015 - 4 UF 142/14

    Berücksichtigungsfähigkeit des Einwandes des Zusammenlebens mit dem

    Einen solchen hat auch die Gegenmeinung nicht aufzuzeigen vermocht; zur Begründung hat sich diese auf die Anführung ihre Auffassung vermeintlich teilende Stimmen beschränkt, denen der Senat einen entsprechenden Aussagewert indessen nicht zu entnehmen vermag ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2000 - 2 WF 30/00 - zitiert nach juris, das nach Rn. 6 nur deswegen zur Unzulässigkeit gelangt, weil die Antragsberechtigung der nicht mit sorgeberechtigten Kindesmutter entfiel; Maier, a. a. O., mit ggtlg. Ansicht; Haußleiter/Fest, FamFG, § 249 Rn. 8, dort offen gelassen ).
  • OLG Celle, 11.02.2003 - 15 WF 20/03

    Statthaftigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren bei

    Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch für den seit Februar 2002 geltend gemachten rückständigen Unterhalt, da der Aufenthalt des Antragstellers als Zulässigkeitsvoraussetzung das Verfahren insgesamt erfasst (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 767 [OLG Karlsruhe 25.04.2000 - 2 WF 30/00] sowie Zöller-Philippi, 23. Aufl., Rn. 1 b zu § 645 für den Fall der Alleinsorge des Antragsgegners).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.11.2000 - 17 UF 264/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11730
OLG Stuttgart, 28.11.2000 - 17 UF 264/00 (https://dejure.org/2000,11730)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2000 - 17 UF 264/00 (https://dejure.org/2000,11730)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. November 2000 - 17 UF 264/00 (https://dejure.org/2000,11730)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Zur gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs.2 BGB und zur Dynamisierung eines Titels nach Art. 5 § 3 KindUG

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 767
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Dresden, 07.04.2003 - 22 WF 718/02

    Auslegung einer vor dem Jugendamt abgegebenen Unterhaltsverpflichtungserklärung

    Gleicher Auffassung ist beispielsweise auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 28.11.2000, FamRZ 2001, 767 ff.), bestätigt vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 02.10.2002 (BGH-Report 2003, 278 ff.).

    Daher sind - im Ergebnis nicht anders als bei Unterhaltsvereinbarungen - die bis zur gesetzlichen Neuregelung per 01.01.2002 aus § 242 BGB abgeleiteten und nun in § 313 BGB ausdrücklich normierten Regelungen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Jugendamtsurkunden zumindest entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart in FamRZ 2001, 767 ff.; Graba: Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rdnr. 257; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., Rdnrn. 47 und 44 zu § 323 ZPO; dazu neigend, im Ergebnis aber offengelassen auch OLG Köln, a.a.O.).

    Will der Unterhaltsschuldner darüber hinaus eine noch weitergehende Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen, so steht ihm dazu nur der Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung (BGH, a.a.O. und OLG Stuttgart in FamRZ 2001, 767 ff., 769).

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZR 346/00

    Abgrenzung von Abänderungs- und Korrekturklage in Fällen des übergangsrechtlichen

    Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2001, 767 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Kläger könne im vorliegenden Fall im Rahmen einer Klage nach § 654 ZPO weder geltend machen, er sei in Höhe des festgesetzten Unterhalts von 127 % des Regelbetrages nicht leistungsfähig, noch könne er damit gehört werden, daß der unterhaltsrechtliche Bedarf des Beklagten nicht höher zu veranschlagen sei als der Regelbetrag.
  • OLG Brandenburg, 09.04.2009 - 9 WF 184/08

    Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Abänderungklage eines selbständigen

    Eine andere Meinung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Unterhaltsschuldner unter dem Gesichtspunkt des Schuldversprechens an die Grundlagen des bisherigen Titels gebunden ist und mithin eine Anpassung nur an geänderte Verhältnisse erfolgen darf (OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 767; OLG Hamm, FamRZ 2003, 1025; Graba, FamRZ 2005, 678).
  • OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 11 UF 806/10

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes: Einsatz vorhandenen Vermögens zur

    Eine Abänderung kommt vielmehr nur dann und nur so weit in Betracht, als es dem Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht zugemutet werden kann, an ihr festgehalten zu werden (vgl. Keidel a.a.O Rn 24 zu § 239 FamFG; zustimmend wohl BGH FamRZ 2009, 124; Graba, FamRZ 2005, 678 ff; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 767).
  • OLG Brandenburg, 30.09.2005 - 10 WF 207/05

    Prozesskostenhilfeverfahren: Abänderung der einseitig errichteten

    Ebenso kann offen bleiben, ob dann, wenn die Urkunden einseitig errichtet sein sollten, der Kläger ebenso wie nach den vorstehenden Grundsätzen der Unterhaltsgläubiger ohne Bindung an die Grundlage des abzuändernden Titels eine Bemessung des Unterhalts allein nach den zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen verlangen kann (so OLG München, FamRZ 2002, 1271, 1272; OLG Nürnberg, MDR 2004, 281; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht - FA-FamR -/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap., Rz. 661 b; wohl auch Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 5339) oder ob der Unterhaltsschuldner auch in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt des Schuldversprechens bzw. Schuldanerkenntnisses an die Grundlage des bisherigen Titels gebunden ist mit der Folge, dass die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zumindest entsprechend anzuwenden sind, sodass keine von jeglicher Bindung an die beurkundete Erklärung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts stattfindet, sondern eine Anpassung an die anderen Verhältnisse (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 767; Graba, FamRZ 2005, 678, 681 f.; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 ZPO, Rz. 141; siehe auch OLG Köln, FamRZ 2000, 905, 906).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 16 UF 141/02

    Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Anrechnung eines fiktiven Unterhalts auf

    Die vor dem Kreisjugendamt B. am 28.10.1993 errichtete Urkunde unterliegt grundsätzlich der Abänderung nach § 323 ZPO [(vgl. §§ 323 Abs. 4, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO i.V.m. § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KJHG in der Fassung vom 03.05.1993), vgl. OLG München, FamRZ 2002, 1271, 1272; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 767, 768; OLG Karlsruhe, OLG-Recht 2000, 227, 228; BGHZ 101, 235; BGH DAVORM 1984, 888 - 894 zu Urkunden nach den §§ 49, 50 JWG].
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