Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 07.06.2000

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.02.2000 - 13 WF 64/00   

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https://dejure.org/2000,17028
OLG Koblenz, 18.02.2000 - 13 WF 64/00 (https://dejure.org/2000,17028)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2000 - 13 WF 64/00 (https://dejure.org/2000,17028)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Februar 2000 - 13 WF 64/00 (https://dejure.org/2000,17028)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neufestsetzung eines Streitwertes auf Grund einer Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 845 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.1995 - XII ZR 220/94

    Wirkung eines einer Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils im Hinblick

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  • OLG Stuttgart, 11.10.2006 - 5 W 60/06

    Gebührenstreitwertermittlung für eine Vollstreckungsabwehrklage: Berücksichtigung

    Nach ganz h. M. bemisst sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; 2006, 1146, 1146 f.; NJW-RR 1988, 444; OLG Hamm JurBüro 1990, 650; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 326; OLG Koblenz FamRZ 2001, 845; Thomas/Putzo-Putzo, ZPO, 27. A., § 767 Rn. 32; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 62. A., Anh. § 3 Rn. 133).
  • OLG Karlsruhe, 27.06.2003 - 16 WF 77/03

    Streitwertbemessung: Streitwert einer Klage auf Unzulässigerklärung der

    Dann bemisst sich der Wert der Vollstreckungsabwehrklage nach dem so bestimmten Umfang (BGH a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 845; OLG Hamm, JurBüro 1988, 1078; OLG Köln, Rpfleger 1976, 138; jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.10.2002 - 25 W 71/02

    Vollstreckungsgegenklage: Streitwertbemessung

    Zwar kann ausnahmsweise der Streitwert nach einem Teilbetrag des im Titel festgelegten Zahlungsanspruches zu bemessen sein, falls sich aus Klageantrag oder Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll (vgl. OLG Hamm und OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 845).
  • KG, 14.03.2003 - 13 WF 76/03

    Streitwert einer gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsgegenklage

    Das Ziel des Klägers ist dabei aber nicht allein seinem Antrag zu entnehmen; auch wenn er danach den völligen Ausschluss der Vollstreckung anzustreben scheint, kann sich doch sein Wille, die Klage auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung zu beschränken, aus den Begleitumständen der Klage, insbesondere aber aus der Klagebegründung, ergeben (Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Auflage, Rdn. 4912; OLG Koblenz JurBüro 89, 131; OLG Hamm JurBüro 88, 1078; OLG Koblenz FamRZ 2001, 845).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.06.2000 - 14 Wx 7/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19652
OLG Köln, 07.06.2000 - 14 Wx 7/99 (https://dejure.org/2000,19652)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.06.2000 - 14 Wx 7/99 (https://dejure.org/2000,19652)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 14 Wx 7/99 (https://dejure.org/2000,19652)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 845
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 14.12.2004 - 8 W 313/04

    Minderjährigenadoption: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des

    Ein eigener Verfahrenspfleger für das Kind ist jedoch dann nicht erforderlich im Sinn des § 50 Abs. 1, Abs. 3 FGG, wenn seine Interessenwahrung anderweitig zum Beispiel durch das Jugendamt sichergestellt ist (Bassenge / Herbst / Roth a.a.O. § 50 RN 3), auch wenn in Einzelfällen trotz des Tätigwerdens eines Verfahrensbevollmächtigten für das als gesetzlicher Vertreter tätige Jugendamt bzw. durch die Tätigkeit des Jugendamts selbst ein Verfahrenspfleger erforderlich sein kann (Bassenge / Herbst / Roth a.a.O.; Keidel / Kuntze / Winkler, FGG 15. Aufl., § 50 RN 32; a. A. OLG Köln, FamRZ 2001, 845: Pflegerbestellung grundsätzlich nicht entbehrlich).
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