Rechtsprechung
| VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00 |
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Art 15 Abs 1 Verf BE, § 1666 Abs 1 S 1 BGB, § 12 FGG, § 50a FGG
Fachgerichtliche Übertragung des Sorgerechts von Kindesmutter auf einen Vormund - kein Gehörsverstoß durch fehlende mündliche Anhörung gem FGG ' 50a in der Beschwerdeinstanz, wenn fehlendes Erziehungsvermögen der Kindesmutter bereits erschöpfend aufgeklärt - Kindesanhörung
Zeitschriftenfundstellen
- FamRZ 2001, 848
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil wegen …
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihm auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - , vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092). - OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
Aufgaben des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren
Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter - von der Mutter auch nicht angeregter - Anhörung der Eltern und Kinder sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11
Anwendbarkeit des KSÜ auf vor dem Inkrafttreten in der Bundesrepublik Deutschland …
Von einer erneuten Anhörung sind bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 18.02.2010 - 6 UF 96/09
Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretenen Kindeseltern keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139 ; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 -). - OLG Saarbrücken, 18.03.2010 - 6 UF 134/09
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer freiheitsentziehender …
Von einer erneuten persönlichen Anhörung der - vom Familiengericht angehörten, zum Senatstermin ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt nicht erschienenen - Kindesmutter hat der Senat abgesehen, da diese bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse erwarten ließ (§§ 68 Abs. 3 S. 2, 26 FamFG); neue entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die für die Sachdienlichkeit ihrer erneuten Anhörung hätten sprechen können, sind weder ersichtlich noch von M. vorgebracht worden (vgl. - zu einem Fall der geschlossenen Unterbringung - BVerfG FamRZ 1984, 139; vgl. auch VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848 und BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 -, juris). - OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
Zulässigkeit und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen …
Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 86/10
Anforderungen an effektivem Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutz …
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Mutter und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihr auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092). - OLG Saarbrücken, 05.12.2011 - 9 UF 135/11
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen gewaltsamer Übergriffe eines …
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und der Kinder in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei - entgegen der Auffassung des Antragsgegners wurden beide Kinder angehört, wobei sich die damals 3 ½, heute knapp 4 Jahre alte Al. geweigert hat, mit der Richterin zu sprechen - und umfassend - das beteiligte Jugendamt hat mit beiden Eltern Kontakt aufgenommen - aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der Kindesvater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, wozu die Absprache von Umgangskontakten zweifellos nicht genügt, vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit einer - von ihm auch nicht angeregten - erneuten Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848;… Senat, aaO, m.w.N.).
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