Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 119 Abs. 1; 1954 f., 2306 Abs. 1 S. 2
Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über das Pflichtteilsrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beachtlicher Rechtsirrtum; Inhaltsirrtum; Annahme der Erbschaft; Ausschlagung des Erbes; Pflichtteil des Alleinerben; Quotentheorie; Fehlvorstellung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 119 Abs. 1 § 2306 Abs. 1 S. 2
Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des Alleinerbes ohne Ausschlagung der Erbschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Oberhausen - 6 VI 328/99
- LG Duisburg, 19.05.2000 - 24 T 12/00
- OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Papierfundstellen
- FamRZ 2001, 946
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 287/97
Anfechtung bei irrtümlicher Ausschlagung eines Testaments
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839). - OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81
Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839). - RG, 10.02.1920 - II 210/15
Sukzessivlieferungsvertrag. Konkurs.
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839).
- RG, 21.10.1916 - V 204/16
Einigung über Hypothekbestellung; Irrtum
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839). - RG, 03.06.1916 - V 70/16
Irrtum über Rechtsfolgen. Bereicherungsanspruch.
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839). - RG, 05.11.1931 - VIII 344/31
Zur Anfechtung stillschweigend abgegebener Erklärungen wegen Irrtums.
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00
Es ist seit der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 88, 278, 284) in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Rechtsfolgeirrtum dann als Inhaltsirrtum zu qualifizieren ist, wenn "infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt ist, das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt" (…RG a.a.O.; ebenso RGZ 89, 29, 33; 98, 136, 139; 134, 195, 197 sowie in neuerer Zeit Hamm OLGZ 82, 41, 49; BayObLGZ 83, 153 und Düsseldorf DNotZ 98, 839).
- BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den …
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe liegende schlüssige Annahme der (beschwerten) Erbschaft für anfechtbar gehalten, weil der seinen Pflichtteil begehrende Erbe geglaubt habe, nur so seinen Pflichtteilsanspruch sichern zu können, und nicht gewusst habe, dass er die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen müsse, um den Pflichtteil zu erlangen; es hat die Ansicht gebilligt, der Wegfall des Pflichtteilsanspruchs sei als ungewollte Hauptfolge der Annahme anzusehen (FamRZ 2001, 946, 947;… zustimmend Muscheler in: Groll (Hrsg.), Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 2. Aufl. unter C II Rdn. 101). - OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05
Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist
In dieselbe Richtung weist eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (ZEV 2001, 109 = FamRZ 2001, 946), das in einem Fall, in dem der Pflichtteilsberechtigte als Alleinerbe eingesetzt, jedoch durch Vermächtnisse beschwert war (Fallkonstellation des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB), die Fehlvorstellung bei der durch den Antrag auf Erbscheinserteilung erklärten Annahme der Erbschaft, ihm werde neben seiner Stellung als Alleinerbe in jedem Fall sein Pflichtteil erhalten bleiben, als beachtlichen Rechtsfolgenirrtum behandelt hat.