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   OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00   

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https://dejure.org/2001,6799
OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00 (https://dejure.org/2001,6799)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.02.2001 - 16 UF 202/00 (https://dejure.org/2001,6799)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Februar 2001 - 16 UF 202/00 (https://dejure.org/2001,6799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsguthaben; Deutsche Telekom; Direktzusage; Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsausgleich

  • Judicialis

    BGB § 1382; ; BGB § ... 1382 Abs. 6; ; BGB § 1587 b Abs. 1; ; BetrAVG § 1 Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 3; ; ZPO § 850 Abs. 2; ; ZPO §§ 850 a ff.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; BSHG § 22; ; GKG § 17 a; ; VAP § 41 a; ; VAHRG § 1 Abs. 3; ; VAHRG § 3 b; ; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsausgleich - "Versorgungsguthaben" bei Deutscher Telekom AG aufgrund Direktzusage - sonstiges Endvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Waiblingen - 10 F 144/99
  • OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 998
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00
    Ein Ausgleich einer derartigen Anwartschaft kann nur güterrechtlich erfolgen (BGHZ 117, 70 ff. = FamRZ 1992, 411).

    a) Mit den meisten, denkbaren Gegenargumenten hat sich der BGH in seiner Entscheidung FamRZ 1992, 411 ff. bereits zutreffend auseinandergesetzt.

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZB 887/80

    Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalleistungen aus privatrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.02.2001 - 16 UF 202/00
    Der Senat vermag keinen wesentlichen Unterschied zu den Fällen zu erkennen, in denen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen wird, die nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 156), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, auch dann nicht in den Versorgungsausgleich fällt, wenn dem Arbeitnehmer ein Rentenwahlrecht zugestanden wird, welches er aber bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht ausgeübt hat.
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 282/13

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit des Anrechts auf eine

    Dass der Antragsteller auf das Guthaben auf dem Versorgungskonto (noch) nicht zugreifen kann, beeinflusst den ihm zustehenden Vermögenswert nicht, da das Anrecht unverfallbar ist und so eine hinreichend sichere Vermögensposition darstellt (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998, 999).
  • BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03

    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf

    a) Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft des Ehemannes bei der GmbH zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen (vgl. für die bei der GmbH begründeten Anrechte auf Versorgungskapital bereits OLG Bamberg FamRZ 2001, 997 und OLG Stuttgart FamRZ 2001, 998).
  • OLG Karlsruhe, 25.11.2003 - 2 UF 179/01

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers nach

    Die Anwartschaften des Antragsgegners aus der Versorgungszusage der Deutschen Telekom AG sind im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht primär auf eine regelmäßige wiederkehrende Leistung gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 13.3. 2003, 2 UF 312/01; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 998, 999).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2005 - 16 UF 183/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer betrieblichen Altersvorsorge in den

    Die Anwartschaften des Antragstellers aus der Versorgungszusage der E. GmbH sind im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht primär auf eine regelmäßige wiederkehrende Leistung gerichtet sind (OLG Karlsruhe Beschluss v. 13.3. 2003 - 2 UF 312/01; OLG Karlsruhe - 2. ZS. - FamRZ 2004, 103; ebenso OLG Bamberg in FamRZ 2001 für die vergleichbare betriebliche Altersversorgung bei der Fa. R. B. GmbH; OLG Stuttgart in FamRZ 2001, 998, 999 für die betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG).
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