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   OLG Hamm, 07.05.2001 - 8 UF 411/00   

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https://dejure.org/2001,5140
OLG Hamm, 07.05.2001 - 8 UF 411/00 (https://dejure.org/2001,5140)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2001 - 8 UF 411/00 (https://dejure.org/2001,5140)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 8 UF 411/00 (https://dejure.org/2001,5140)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1360 § 1603 Abs. 1
    Zur Leistungsfähigkeit des verheirateten Unterhaltsschuldners gegenüber seinen Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1659
  • NJW-RR 2004, 791 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 125
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von mindestens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) bzw. von mindestens 1.860 DM (ab 1. Juli 2001) und von mindestens 950 Euro (ab 1. Januar 2002) vorsieht, werden vielfach die entsprechenden Beträge herangezogen (OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126; OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 186; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 48; Heiß/Hußmann aaO Rdn. 54).
  • BGH, 07.05.2003 - XII ZR 229/00

    Zur Auskunftspflicht im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts

    bb) Ob der von ihr vertretenen Auffassung zu folgen ist, die Einkünfte eines Kindes seien für den Unterhalt seiner Eltern frei, wenn schon sein Ehegatte über Einkommen in Höhe des beiderseitigen Selbstbehalts verfügt (so OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126), wird nicht einheitlich beurteilt (a.A. etwa Günther Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 93; Menter FamRZ 1997, 919, 924).
  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Teilweise wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Heranziehung zu Unterhaltsleistungen möglich sei, wenn nämlich nach dem gemeinsamen Familieneinkommen der Ehegatten davon auszugehen sei, daß der besser verdienende Ehegatte einen so großen Anteil am Familienbedarf aufzubringen habe, daß der andere Ehegatte einen Teil seines geringeren Einkommens nicht einzusetzen brauche und deshalb für Unterhaltsleistungen zur Verfügung habe (so etwa OLG Hamm FamRZ 2002, 125, 126 ff.; LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590 mit Anm. Henrich aaO 590; LG Essen FamRZ 1993, 731, 732; vgl. im übrigen die Zusammenstellungen von Günther Münchner Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 91 ff. und Menter FamRZ 1997, 919, 923 f.).
  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 218/01

    Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt bei geringfügiger Beschäftigung

    Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2002, 125 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist.
  • OLG Hamm, 08.10.2001 - 8 UF 21/01

    Streit um den Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber einem Verwandten im Rahmen

    Der Senat folgt zwar in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 7.5.2001, 8 UF 411/00 ) grundsätzlich den Empfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstages, wonach aufgrund der besonderen Situation der unterhaltspflichtigen Kinder gegenüber ihren Eltern nur 50 % des freien Einkommens für Unterhaltszwecke verwandt werden müssen (vgl.: Empfehlungen des 13. Deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2000, 273 (274; A. I. 4. a)).
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