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   OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01   

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OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01 (https://dejure.org/2001,2487)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2001 - 2 W 11/01 (https://dejure.org/2001,2487)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01 (https://dejure.org/2001,2487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuungsvergütung; Betreuungsvergütungskonflikt; Beschwerde; Stundensatz; Vergütung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkte Zulassung der weiteren Beschwerde bei Streit über Betreuervergütung

  • Judicialis

    FGG § 56 g V S. 2; ; BVormG § 1 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 56 g Abs. 5 S. 2; BVormG § 1 Abs. 3
    Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung nicht mittelloser Betroffener

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1169
  • FamRZ 2002, 1286
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die in § 1 Abs. 1 BVormVG vorgesehenen Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung des Betreuers eines nicht mittellosen Betroffenen darstellen und daß von ihnen deshalb nur dann abgewichen werden darf, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGH BtPrax 2001, 30, 32; BayObLG BtPrax 2001, 77 f).

    Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung angenommen, daß die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3 BVormVG nach ihrem Sinn und Zweck auch einem Betreuer zugute kommt, der eine nicht mittellose Betroffene betreut (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78).

    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Bei den Betreuern nicht mittelloser Betroffener kann sich die Neuregelung sogar besonders negativ auswirken, weil die Gerichte diesen Betreuern nach altem Recht gewöhnlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als sie nach altem Recht (§ 1836 Abs. 2 BGB a. F.) für die Betreuung mittelloser Betroffener vorgesehen waren (so auch BayObLG BtPrax 2001, 77, 78).

    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).

  • OLG Hamm, 30.08.1999 - 15 W 201/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).

    Dieser Zielsetzung widerspricht es, die bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vergütungsgrundsätze - und sei es auch nur für eine Übergangszeit - im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVormVG weiterhin anzuwenden (vgl. auch OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224).

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 195/93

    Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Das war zulässig, weil ein Betreuer seine Beschwerde entsprechend beschränken kann (vgl. dazu grundsätzlich Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 56 g Rn. 34 und § 21 Rn. 7; BGH FamRZ 1995, 1405; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 56 g Rn. 16 und § 19 Rn. 18).
  • BayObLG, 17.11.2000 - 3Z BR 364/99

    Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Die Zubilligung eines höheren Stundensatzes als 45 DM hätte deshalb vorausgesetzt, daß die Betreuung der Betroffenen an den zum Altenpfleger ausgebildeten Beteiligten zu 1. außergewöhnliche Anforderungen gestellt hätte (vgl. dazu auch BayObLG NJW-RR 2001, 798, 799).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Eine Beschwerde kann sowohl im Antrags- als auch im Amtsverfahren auf einen von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen oder auf einen abtrennbaren Teil eines Verfahrensgegenstandes beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 21 Rn. 7; Bassenge/Herbst aaO., § 19 Rn. 18; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; BGH FamRZ 1984, 990, 991; BayObLGZ 1995, 366, 369; 1983, 153, 155 f).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Eine Beschwerde kann sowohl im Antrags- als auch im Amtsverfahren auf einen von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen oder auf einen abtrennbaren Teil eines Verfahrensgegenstandes beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 21 Rn. 7; Bassenge/Herbst aaO., § 19 Rn. 18; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; BGH FamRZ 1984, 990, 991; BayObLGZ 1995, 366, 369; 1983, 153, 155 f).
  • BayObLG, 26.10.1995 - 1Z BR 163/94

    Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Eine Beschwerde kann sowohl im Antrags- als auch im Amtsverfahren auf einen von mehreren selbständigen Verfahrensgegenständen oder auf einen abtrennbaren Teil eines Verfahrensgegenstandes beschränkt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO, § 21 Rn. 7; Bassenge/Herbst aaO., § 19 Rn. 18; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 13; BGH FamRZ 1984, 990, 991; BayObLGZ 1995, 366, 369; 1983, 153, 155 f).
  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 15 W 1672/99

    Stundensatz des Vereinsbetreuers im Beitrittsgebiet; Stundensatz einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Maßgebend ist insoweit, ob es für den Beteiligten zu 1. eine unzumutbare Härte darstellte, wenn ihm ein höherer Stundensatz nicht bewilligt würde (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 178, 179; FGPrax 2000, 146; BtPrax 2001, 77, 78; OLG Dresden FamRZ 2000, 552; Palandt/Diederichsen, 60. Aufl., § 1836 a Rn. 7).
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Das ergibt sich aus der Begründung der Zulassungsentscheidung, die zur Auslegung des Beschlußtenors heranzuziehen ist (vgl. BGHZ 48, 134, 136).
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2001 - 11 Wx 3/01
    Auszug aus OLG Schleswig, 18.07.2001 - 2 W 11/01
    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß Berufsbetreuer, denen vor der Neuregelung des Vergütungsrechtes höhere Stundensätze zugebilligt wurden als ihnen nach dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Recht zustünden, Einkommensbußen erleiden, ohne daß sie Gelegenheit hatten, sich der veränderten Vergütungssituation anzupassen, d. h. entweder durch eine Umschulung oder Fortbildung (§ 2 BVormVG) eine zu einem höheren Stundensatz führende Qualifikation zu erreichen oder ihre Kosten in einer Weise zu reduzieren, daß ihnen ihre Tätigkeit auch bei einer geringeren Vergütung eine ausreichende Existenzgrundlage verschafft (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 117; OLG Braunschweig BtPrax 2000, 130; OLG Düsseldorf FGPrax 2000, 194; OLG Hamm FGPrax 1999, 223, 224 und 2000, 20).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2000 - 25 Wx 24/00

    Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

  • OLG Hamm, 30.09.1999 - 15 W 235/99
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
  • OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07

    Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den

    Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist deshalb dahin auszulegen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde rechtswirksam auf die Frage der Vergütung nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 1999 beschränkt worden ist (zur beschränkten Rechtsmittelzulassung vgl. etwa BayObLGZ 2002, 121, 122 = FamRZ 2002, 1224; OLG Schleswig MDR 2001, 1169 = FamRZ 2002, 1286, 1287; BGH NJW 1999, 2116, jew. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 2 W 215/02

    Übergang zur Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz

    Der Beteiligte zu 2. hat seine sofortigen Beschwerden auf die Stundensatzhöhe beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01, FamRZ 2002, 1286).
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 122/01

    Verwirkung des Beschwerderechts in Betreuervergütungssachen durch die Staatskasse

    An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, weil der Beschluss des Amtsgerichts insoweit nicht angefochten worden ist (zur Zulässigkeit der auf den Stundensatz beschränkten Anfechtung vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01, MDR 2001, 1169).
  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 124/01

    Verwirkung des Beschwerderechts der Staatskasse in Betreuervergütungssachen

    An diese Entscheidung ist der Senat gebunden, weil der Beschluss des Amtsgerichts insoweit nicht angefochten worden ist (zur Zulässigkeit der auf den Stundensatz beschränkten Anfechtung vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 W 11/01, MDR 2001, 1169).
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