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   BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01   

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BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
BayObLG, Entscheidung vom 21.06.2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 3Z BR 173/01 (https://dejure.org/2001,4789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzungsverfahren; Betreuervergütung; Reformatio in peius; Erben; Vermögender Betroffener

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbot der reformatio in peius im Vergütungsfestsetzungsverfahren

  • Judicialis

    BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2; ; FGG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Satz 2 Abs. 2; FGG § 12
    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - XVII 2207/97
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 8176/00
  • BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 130
  • Rpfleger 2002, 313
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Dem Umfang der Geschäfte ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der erforderliche Zeitaufwand mit dem entsprechenden Stundensatz abgegolten wird (B GH NJW 2000, 3709/3712).

    Ist der Betreute nicht mittellos, bemisst sich die Vergütung nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).

    Hierbei ist zu beachten, dass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVormVG vorgenommenen Bewertung der Leistung des Betreuers für die Festsetzung der Vergütung bei vermögenden Betreuten die Funktion einer Orientierungshilfe und Richtlinie zukommt (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711 f.).

    Die in der genannten Bestimmung festgelegten Stundensätze stellen im Regelfall auch für die von Betreuern vermögender Betreuter erbrachten Leistungen ein angemessenes Entgelt dar und dürfen deshalb nur überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3712).

  • BayObLG, 23.11.2000 - 3Z BR 320/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Der mit § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck rechtfertigt es, den Betreuern grundsätzlich auch in den Fällen einen Härteausgleich zu gewähren, in denen die von ihnen betreuten Personen vermögend sind (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334; BayObLGZ 2001 Nr. 26).

    Die neuen Vergütungsregeln wirken sich in diesem Bereich in der Regel besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter bis 31.12.1998 gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze zugebilligt haben als für die Betreuung mittelloser Personen (vgl. BayObLGZ 2000, 331/334 f.).

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie will unzumutbare Nachteile vermeiden, die sich für Berufsbetreuer aus dem Wechsel der für die Vergütung ihrer Tätigkeit maßgeblichen Bemessungskriterien ergeben können (vgl. BayObLGZ 2000, 136/138 f.).

    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 10/01

    Härteausgleich für einen Berufsbetreuer

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie dient der Besitzstandswahrung und gewährt Vertrauensschutz im Hinblick darauf, dass die auf den bisher erzielten Einnahmen beruhenden Einkommenserwartungen in der Regel einen wesentlichen Faktor finanzieller Dispositionen und wirtschaftlicher Kalkulation darstellen (vgl. BayObLGZ 2001, 37/39 f. m.w.N. und Nr. 26; 2000, 136/138 f. und 2000, 331/334).

    Diese stellt also einen besonders wichtigen Orientierungspunkt dar (BayObLGZ 2001, 37/40).

  • BayObLG, 05.06.1992 - 1Z BR 21/92

    Wiederinkraftsetzung eines widerrufenen privatschriftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Sie verpflichtet das Gericht aber nicht, derartige Zugeständnisse (hier: die ein Einvernehmen signalisierende Stellungnahme zu einem Stundensatz von 120 DM) ungeprüft hinzunehmen (§ 12 FGG; vgl. BayObLGZ 1992, 181/184; Keidel/Kayser § 12 Rn. 21).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Die Ermessensausübung des Landgerichts (vgl. BGH2000, 3709NJW/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.) lässt Rechtsfehler insoweit nicht erkennen, als es unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Betreuung für die Tätigkeit der Betreuerin einen höheren Stundensatz als 60 DM zzgl.
  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Vielmehr hat der Tatrichter den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; BGH NJW 2000, 3709/3710; BayObLGZ 1999, 375/378).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 58/97

    Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Im Rahmen der Behandlung dieses Rechtsmittels hätte das Landgericht der Betreuerin keine niedrigere Vergütung zusprechen können als vom Amtsgericht zugebilligt, da im Vergütungsfestsetzungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (BGH NJW 2000, 3712/3715; BayObLGZ 1995, 35/37).
  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Eine solche Beschwerde ist unter den Gesichtspunkten der Waffengleichheit und Verfahrensökonomie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit befristeten Rechtsmitteln eröffnet, in denen wie hier, sich die Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen, wenn in dem Verfahren der Grundsatz der refomatio in peius gilt (BGHZ 86, 51/55 f.; Keidel/Kahl § 22 Rn. 7 a).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 21.06.2001 - 3Z BR 173/01
    Dies setzt voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer, - gemessen an der Qualifikation des Betreuers besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316; 2001 Nr. 26).
  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • BayObLG, 27.11.1996 - 3Z BR 233/96
  • BayObLG, 17.11.1998 - 3Z BR 268/98

    Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

  • BayObLG, 07.09.2004 - 1Z BR 70/04

    Aufwendungsersatz des früheren Vermögensvormunds bei Abklärung einer

    Eine Erhöhung des Stundensatzes auf die vom Vormund zuletzt beantragten 62 EURO - das Amtsgericht hatte diese Höhe an sich als gerechtfertigt angesehen und den Stundensatz nur deshalb auf 31 EURO begrenzt, da es den Anspruch als gegen die Staatskasse gerichtet ansah (vgl. § 1 BVormVG; BGH NJW 2000, 3709) - kam wegen des Verbots, die Entscheidung des Landgerichts zum Nachteil des Rechtsmittelführers abzuändern, nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2000, 3712/3715; 2002, 366/367 a.E.; BayObLG FamRZ 2002, 130; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56g Rn. 36).
  • BayObLG, 24.06.2004 - 3Z BR 96/04

    Billigung eines Antrags des Betreuers auf Gewährung eines über den Höchstsatz

    Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung und ihre Auswirkungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 g FGG sind strittig (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 130/131; Bienwald Anm. FamRZ 2002, 1063/1064; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1836 BGB Rn. 60).
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 68/02

    Vergütung des Betreuers bei Verwaltung großen Vermögens

    Die Größe des Vermögens und der unbestreitbare Verwaltungserfolg, den der Betreuer erzielt hat, rechtfertigen als solche die Zubilligung des bisherigen Stundensatzes ebenso wenig wie der Umstand, dass eine weitere Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 300 DM nach dem Vortrag des Betreuers dem Willen der Betroffenen und ihrer Angehörigen entsprechen würde (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 164/166; FamRZ 2002, 130/131).
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