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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00   

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https://dejure.org/2002,2290
OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00 (https://dejure.org/2002,2290)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2002 - 22 WF 470/00 (https://dejure.org/2002,2290)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. Februar 2002 - 22 WF 470/00 (https://dejure.org/2002,2290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stattgabe des Scheidungsantrages vor Entscheidung über Folgesache; Fristbeginn; Versorgungsausgleich; Prozesskostenhilfebewilligung; Wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Zumutbarkeit einer Einmalzahlung; Abtrennung des Folgeverfahrens; ...

  • Judicialis

    ZPO § 120 Abs. 4 S. 3; ; ZPO § 628

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 § 628
    Fristbeginn; Stattgabe, Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache; Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1222
  • FamRZ 2002, 1415
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 30.03.1994 - 7 WF 864/94

    Aufhebung der Prozeßkostenhilfe wegen nachträglichen Vermögenserwerbs

    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00
    Aus dem mit der Anfügung des Absatzes 4 an § 120 ZPO verfolgten Zweck, die Staatskasse vor unberechtigten Zahlungen zu schützen (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1991, 159), ergibt sich nicht nur die Möglichkeit, bestehende Ratenzahlungsverpflichtungen zu erhöhen oder Zahlungen erstmals anzuordnen, sondern auch die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten anzuordnen (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 1994, 421, 422).
  • OLG Brandenburg, 08.04.1997 - 9 WF 22/97
    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00
    Richtig ist zwar, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden darf, wenn die Partei nach der Bewilligung erhebliches Vermögen erwirbt, der Rechtspfleger kann aber eine einmalige Zahlung auf die Prozesskosten aus dem Vermögen oder die sofortige volle Zahlung aller bereits fällig gewordenen Kosten des Rechtsstreites anordnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rdnr. 24; MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 120, Rdnr. 17; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 1543, 1544; OLG Köln, Rpfleger 1999, 30).
  • OLG Nürnberg, 17.07.1990 - 1 U 3901/86
    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00
    Aus dem mit der Anfügung des Absatzes 4 an § 120 ZPO verfolgten Zweck, die Staatskasse vor unberechtigten Zahlungen zu schützen (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1991, 159), ergibt sich nicht nur die Möglichkeit, bestehende Ratenzahlungsverpflichtungen zu erhöhen oder Zahlungen erstmals anzuordnen, sondern auch die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten anzuordnen (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 1994, 421, 422).
  • OLG Köln, 03.09.1998 - 14 WF 117/98
    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00
    Richtig ist zwar, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nicht aufgehoben werden darf, wenn die Partei nach der Bewilligung erhebliches Vermögen erwirbt, der Rechtspfleger kann aber eine einmalige Zahlung auf die Prozesskosten aus dem Vermögen oder die sofortige volle Zahlung aller bereits fällig gewordenen Kosten des Rechtsstreites anordnen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rdnr. 24; MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 120, Rdnr. 17; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 1543, 1544; OLG Köln, Rpfleger 1999, 30).
  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 55/08

    Neufestsetzung von Eigenleistungen bei Prozesskostenhilfe - Umfang -

    Insbesondere kann der beigeordnete Prozessbevollmächtigte seine Gebührenansprüche nicht gegen die vertretene Partei geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; OLG Dresden 12. Februar 2002 - 22 WF 470/00 - zu II 4 der Gründe, NJW-RR 2003, 1222; OLG Nürnberg 30. März 1994 - 7 WF 864/94 - zu II 2 der Gründe, Rpfleger 1994, 421).

    b) Im Ergebnis zu Recht ist das Landesarbeitsgericht auch mit der ganz einhelligen Rechtsprechung (vgl. LAG Hamm 21. April 2008 - 18 Ta 257/08 - zu II der Gründe; OLG Dresden 12. Februar 2002 - 22 WF 470/00 - zu II 3 der Gründe, NJW-RR 2003, 1222; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 15. Oktober 2002 - 8 WF 199/02 - zu II 2 der Gründe; OLG Koblenz 14. Oktober 1993 - 5 W 642/93 - Rpfleger 1994, 259) davon ausgegangen, dass die in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO genannte Frist zur Änderung einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sich auf den Erlass der gerichtlichen Entscheidung bezieht.

  • OLG Frankfurt, 04.03.2014 - 5 WF 15/14

    Beginn der Sperrfrist des § 120 Abs. 4 ZPO

    Bei einem Scheidungsverbundverfahren, wie vorliegend nach § 623 ZPO (a. F.) der Fall, kommt es nämlich insoweit nicht auf die Beendigung des Hauptsacheverfahrens, sondern auf die Beendigung des gesamten Scheidungsverbundes an (allg. M., vgl. OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., § 120 ZPO Rn. 245), so dass hier grundsätzlich auf die formale Beendigung der Scheidungsfolgensache Versorgungsausgleich abzustellen ist.
  • OLG Celle, 16.09.2010 - 12 WF 102/10

    Anwaltsgebühren bei Wiederaufnahme eines zuvor abgetrennten und ausgesetzten

    Bei einer Abtrennung nach § 628 ZPO blieb das Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgesache (BGH FamRZ 1981, 23; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl. § 628 Rn 10).
  • OLG Naumburg, 04.03.2010 - 8 WF 33/10

    Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren: Fortwirkung des

    Dies Alles führte zum Bestehenbleiben einer vor der Abtrennung bewilligten Prozesskostenhilfe nach der Abtrennung (Zöller/Philippi a. a. O., § 628 Rn 19), so dass bei einer Wiederaufnahme des abgetrennten Versorgungsausgleichs für einen neuen Prozesskostenhilfeantrag kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand (Zöller/Philippi a. a. O., § 628 Rn 19 unter Bezugnahme auf OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415, 1416 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für ein Ehescheidungsverbundverfahren:

    Die Abtrennung eines Folgeverfahrens gemäß § 628 ZPO führt nicht zu einer echten Verfahrenstrennung, es ergehen vielmehr lediglich zeitlich versetzte Teilentscheidungen in einem einzigen Verfahren (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415, 1416).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2010 - 15 WF 125/10

    Reichweite der für das Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe

    Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben wurde; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich blieb indes Folgesache (Zöller/Philippi, 27. Aufl. Rnr. 18 zu § 628; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Rnr. 11 zu § 628), d.h., Entscheidungen konnten nur für den Fall der Ehescheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (Zöller/ Philippi, a.a.O., Rnr. 32a zu § 623), und die Wirkungen vor Abtrennung vorgenommener Verfahrenshandlungen, insbesondere die der Prozesskostenhilfebewilligung blieben bestehen (OLG Dresden FamRZ 2002, 1415).
  • OLG Naumburg, 08.08.2008 - 8 WF 153/08

    Nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei bei

    Das Gericht darf aber eine Begleichung sämtlicher auf die betreffende Partei entfallender fälliger Kosten (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415, 1416) - mithin eine Nachzahlung aller von der Staatskasse zu tragenden fälligen Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse (OLG Celle, Rpfleger 1990, 263 f.) - "aus dem Vermögen" der betreffenden Partei anordnen (§ 120 Abs. 4 ZPO; allg. M., vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 120 Rn 24 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2010 - 15 WF 119/10

    Prozesskostenhilfebewilligung für ein Scheidungsverbundverfahren: Fortgeltung der

    Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben wurde; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich blieb indes Folgesache (Zöller/Philippi, 27. Aufl. Rnr. 18 zu § 628 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Rnr. 11 zu § 628), d.h., Entscheidungen konnten nur für den Fall der Ehescheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (Zöller/ Philippi, a.a.O., Rnr. 32a zu § 623) und die Wirkungen vor Abtrennung vorgenommener Verfahrenshandlungen, insbesondere die der Prozesskostenhilfebewilligung blieben bestehen (OLG Dresden FamRZ 2002, 1415).
  • OLG Jena, 28.07.2010 - 2 WF 261/10

    Versorgungsausgleich: Fortgeltung bewilligter Prozesskostenhilfe bei

    Dies hat zur Folge, dass auch die bewilligte Prozesskostenhilfe sich auf das abgetrennte Verfahren erstreckt (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2008, 10 WF 69/08, recherchiert nach juris; Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl., § 628, Rdnr. 19).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2010 - 15 WF 194/10

    Prozesskostenhilfe für Ehescheidungsverbundverfahren: Fortgeltung der Bewilligung

    Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben wurde; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich blieb indes Folgesache (Zöller/Philippi, 27. Aufl. Rnr. 18 zu § 628 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Rnr. 11 zu § 628), d.h., Entscheidungen konnten nur für den Fall der Ehescheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (Zöller/ Philippi, a.a.O., Rnr 32a zu § 623), und die Wirkungen vor Abtrennung vorgenommener Verfahrenshandlungen, insbesondere die der Prozesskostenhilfebewilligung blieben bestehen (OLG Dresden FamRZ 2002, 1415).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2006 - 9 WF 383/06

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung trotz Ablaufs der Sperrfrist

  • OLG Koblenz, 18.04.2006 - 13 WF 376/06

    Anforderungen an die Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen

  • LAG Düsseldorf, 29.11.2011 - 3 Ta 597/11

    Prozesskostenhilfe; Umstellung von Raten- auf Einmalzahlung nach Erhalt einer

  • KG, 06.08.2010 - 18 AR 37/10

    Zuständigkeitsbestimmung: Verweisung eines ausgesetzten

  • KG, 06.08.2010 - 18 AR 41/10

    Versorgungsausgleich: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach

  • OLG Braunschweig, 16.03.2010 - 3 WF 23/10

    Prozesskostenhilfe bei Ehescheidungsverfahren: Erneuter Bewilligungsantrag bei

  • OLG Schleswig, 15.02.2011 - 15 WF 420/10

    Fortdauer der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren nach

  • OLG Hamburg, 18.05.2010 - 10 WF 50/10

    Fortwirkung der früheren Prozesskostenhilfebewilligung nach Wiederaufnahme der

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 26.11.2001 - 10 WF 169/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7273
OLG Brandenburg, 26.11.2001 - 10 WF 169/01 (https://dejure.org/2001,7273)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.11.2001 - 10 WF 169/01 (https://dejure.org/2001,7273)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. November 2001 - 10 WF 169/01 (https://dejure.org/2001,7273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; PKH; Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; Familienrecht

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 127 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht neben der Belegpflicht nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 § 118 Abs. 2 S. 1
    Glaubhaftmachung und Vorlage von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1415 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Zahlung einer

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  • LSG Sachsen, 15.12.2005 - L 6 B 10/05 R-KN
    Deshalb kommt eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur in Betracht, wenn die Vorlage von Belegen aus dargelegten, nachvollziehbaren Gründen unmöglich oder unzumutbar erschwert ist (OLG Köln v. 11.07.1991, Az: 10 WF 141/91, FamRZ 1992, 701 f.; OLG Brandenburg v. 26.11.2001, Az: 10 WF 169/01, FamRZ 2002, 1415).
  • LAG Köln, 30.12.2004 - 9 Ta 474/04
    Die Glaubhaftmachung ersetzt aber nicht die Pflicht, Belege nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO einzureichen, sondern tritt neben sie (vcgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. November 2001 - 10 WF 169/01 -, juris).
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