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   OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 291/01   

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https://dejure.org/2002,11117
OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 291/01 (https://dejure.org/2002,11117)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2002 - 5 U 291/01 (https://dejure.org/2002,11117)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. März 2002 - 5 U 291/01 (https://dejure.org/2002,11117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Erben gegen den anderen Erben auf hälftige Erstattung eines Betrages, der noch zu Lebzeiten des Erblassers von dessen Girokonto abgehoben worden ist; Anspruch auf Übertragung bestimmter Hausratgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung; Nachlass als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbauseinandersetzung bei Hausratsgegenständen und Sparkonten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1513
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.04.1986 - IVa ZR 198/84

    Geltendmachung eines Anspruchs der Alleinerben auf Rückzahlung eines Guthabens

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 291/01
    Der Hinweis der Berufung auf die beiden BGH - Entscheidungen FamRZ 86, 982 und FamRZ 85, 693, 695 ist demgegenüber nicht stichhaltig.

    Im Fall BGH FamRZ 1986, 982 ging es dem Erblasser nach den Feststellungen des Berufungsgericht darum, seinen Entschluss, die Beklagte mit dem an seinem Todestag vorhandenen gesamten Bestand der Sparkonten zu bedenken, schon zu seinen Lebzeiten so durchzusetzen, dass dieser Bestand problemlos auf den Überlebenden übergehen sollte.

  • BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82

    Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 291/01
    Der Hinweis der Berufung auf die beiden BGH - Entscheidungen FamRZ 86, 982 und FamRZ 85, 693, 695 ist demgegenüber nicht stichhaltig.

    Im Fall BGH FamRZ 1985, 693, 695 hatte die Erblasserin ebenfalls zu Lebzeiten ihre Schenkungsabsicht mehrfach zum Ausdruck gebracht und auch urkundlich dokumentiert.

  • BGH, 13.03.1991 - XII ZR 53/90

    Erwerb von Miteigentum durch einen Ehegatten

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 291/01
    Nach alledem haben die Eheleute W......... das Bild zu Miteigentum erworben (vgl. zum Ganzen BGHZ 114, 74 -81 = FamRZ 1991, 923 -925 = NJW 1991, 2283 -2285 = MDR 1991, 972 -973 = Rpfleger 1991, 455 -457 = EzFamR BGB § 1357 Nr. 3 = BGHR BGB § 929 Miteigentumserwerb 1 = BGHR BGB § 1357 Abs. 1 Schlüsselgewalt 1 = JZ 1992, 217 -219 = LM BGB § 929 Nr. 37 (3/1992) = JR 1992, 285 -287 m. w. N.).
  • BGH, 23.05.1989 - IVa ZR 88/88

    Zulässigkeit der Revision von Streitgenossen - Zusammenrechnung der Beschwer

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 291/01
    Dabei ist eine Zusammenfassung von Erbauseinandersetzung und Erfüllung der auseinandergesetzten Forderung in überschaubaren Fällen rechtlich unbedenklich (vgl. BGH FamRZ 1989, 960 = NJW-RR 1989, 1206).
  • OLG Koblenz, 22.09.2003 - 12 U 823/02

    Berufung im Rechtsstreit gegen einen Nichterben auf Herausgabe eines Sparbuchs:

    Die angebliche formlose Schenkung von Bar- und Buchgeld im Gesamtwert von knapp 130.000 DM kurz nach der Errichtung eines notariellen Testaments, mit dem der Beklagten nur ein Vermächtnis über 5.000 DM zugewendet werden sollte, und kurz bevor dieser eine Vollmacht zu Geldabhebungen von den Sparkonten der späteren Erblasserin mit deren ("meinen") Sparbüchern erteilt wurde, widerspricht so sehr dem äußeren Ablauf des Geschehens, dass die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit einer Schenkung (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2002, 1513 ff.) zu verneinen ist.
  • LG Köln, 28.01.2021 - 15 O 264/20

    Auseinandersetzung Erbengemeinschaft: Kontoguthabenauszahlung

    Denn es gibt schon keinen Hinweis darauf, ob der Miterbe einer Auszahlung der anteiligen Beträge durch die Beklagte zustimmen und die Beklagte dementsprechend anweisen oder die Zustimmung zur Abtretung der Forderungen im Umfang der Erbquote jeweils an die Kläger erklären soll (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 21.03.2002 - 5 U 291/01, NJOZ 2002, 1280 = juris Rn. 37 ff.).
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