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   BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00   

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BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00 (https://dejure.org/2002,1426)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2002 - XII ZB 102/00 (https://dejure.org/2002,1426)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 (https://dejure.org/2002,1426)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • BGHZ 152, 14
  • NJW 2002, 3463
  • MDR 2002, 1373
  • FamRZ 2002, 1553
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 125/88

    Wirksamkeit einer zu gerichtlichem Protokoll erklärten Vereinbarung über den

    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auch nicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f. entgegen.

    Da die verfahrensbeendende Wirkung in diesen Fällen schon dem Abschluß der Vereinbarung in Verbindung mit ihrer Genehmigung durch das Gericht zukommt, ist das Verfahren weiterzuführen, wenn sich herausstellt, daß die Vereinbarung unwirksam war und das Verfahren infolgedessen tatsächlich nicht beendet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 aaO).

  • BGH, 06.03.1991 - XII ZB 88/90

    Aufhebung eines Beschlusses durch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auch nicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f. entgegen.
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZB 6/82

    Keine Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens bei Widerruf einer

    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Dem Eintritt der materiellen Rechtskraft dieser Entscheidung steht die Unwirksamkeit einer im Verfahren für wirksam angesehenen Vereinbarung nach § 1587o BGB ebensowenig entgegen wie etwa eine falsche, vom Rentenversicherungsträger nachträglich korrigierte Rentenauskunft; eine solche stellt auch keinen Restitutionsgrund dar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 89, 114, 116).
  • OLG Köln, 28.02.1997 - 25 UF 248/96

    Verfahrensfolgen eines unwirksamen Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs im

    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Ob der Entscheidung OLG Köln FamRZ 1998, 373 zu folgen ist, derzufolge bei einem unwirksamen Teilausschluß des Versorgungsausgleichs, nämlich dem Verzicht auf Ausgleich von beiden Parteien erworbener betrieblicher Altersversorgungen, der abschließend vom Familiengericht getroffenen Regelung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entscheidungsgrundlage entzogen wird und das Verfahren unter Einbeziehung der vermeintlich ausgeschlossenen betrieblichen Versorgungsanrechte fortzusetzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der hier durchgeführte Versorgungsausgleich sämtliche von den Parteien erworbenen Versorgungsanrechte erfaßte und lediglich der Höhe nach von dem abwich, was bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszugleichen gewesen wäre.
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 80/86
    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Außerhalb der durch § 10a VAHRG eröffneten Möglichkeit einer späteren Abänderung kann eine solche Entscheidung - abgesehen von Berichtigungen und Ergänzungen analog den §§ 319 bis 321 ZPO, die hier ersichtlich nicht in Betracht kommen - als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Gegenstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 - IV b ZB 584/91 - FamRZ 1982, 687, 688 m.w.N).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 158/91

    Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung über den

    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde stehen dem auch nicht die von ihr angeführten Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1991 - XII ZB 125/88 - FamRZ 1991, 679, 680, vom 6. März 1991 - XII ZB 88/90 - FamRZ 1991, 681 und vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - FamRZ 1994, 96 f. entgegen.
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Außerhalb der durch § 10a VAHRG eröffneten Möglichkeit einer späteren Abänderung kann eine solche Entscheidung - abgesehen von Berichtigungen und Ergänzungen analog den §§ 319 bis 321 ZPO, die hier ersichtlich nicht in Betracht kommen - als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Gegenstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 - IV b ZB 584/91 - FamRZ 1982, 687, 688 m.w.N).
  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 22.92

    Pensionistenprivileg - Entfallen bei Rente - Dauer des Rentenbezugs

    Auszug aus BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00
    Diese Entscheidung über den nach seiner Durchführung grundsätzlich unumkehrbaren öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BVerwG DVBl. 1994, 1080, 1081) ist sowohl in formelle wie in materielle Rechtskraft erwachsen.
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 134/03

    Umfang der Rechtskraft von Prozessentscheidungen; Beendigung eines Verfahrens

    b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 152, 14).

    Diese Grundsätze sind aber dort nicht anwendbar, wo die Beendigung des Verfahrens nicht auf einem von den Parteien vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 53 d Satz 1 FGG beruht, sondern der von den Parteien vereinbarte Ausgleich vom Gericht durch eine Sachentscheidung umgesetzt werden muss, welche die Begründung oder Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Inhalt hat (Senatsbeschluss BGHZ 152, 14, 16 f.).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

    Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das Oberlandesgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 -FamRZ 2002, 1553, 1554; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 2).
  • OLG Celle, 13.08.2008 - 15 UF 185/07

    Materielle Rechtskraft des Wegfalls des Versorgungsausgleichs aufgrund einer

    Sei der Versorgungsausgleich im Hinblick auf eine ehevertragliche Regelung oder eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB nicht durchgeführt worden und stelle sich später deren Nichtigkeit heraus, sei es den Eheleuten grundsätzlich eröffnet, die Durchführung des Versorgungsausgleichs später geltend zu machen (vgl. BGH FamRZ 2002, 1553. OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 793. OLG Bremen FamRZ 2007, 1180. OLG Hamm FamRZ 2007, 1257, 1258. differenzierend Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 368).

    Darüber hinaus kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem späteren isolierten Verfahren auch in Fällen begehrt werden, in denen die Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle eines Ehevertrages bzw. die Genehmigung einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB zwar erfolgt, aber deshalb ins Leere gelaufen ist, weil der Ehevertrag bzw. die Scheidungsfolgenvereinbarung aus anderen, von der Prüfung nicht umfassten Gründen nichtig ist, wie dies beispielsweise vom Bundesgerichtshof wegen Formmängeln oder Verstoßes gegen § 1408 Abs. 2 Satz 2 oder § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht worden ist (vgl. BGH FamRZ 1991, 679, 680 [für den Fall fehlender anwaltlicher Vertretung eines Ehegatten]. 681, 682 [für den Fall eines Formmangels nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB]. 1994, 96, 97 [zur Unwirksamkeit bei Wegfall der Geschäftsgrundlage]. anders FamRZ 2002, 1553, 1554 [bei einer gerichtlichen Regelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage einer Vereinbarung der Eheleute]).

  • OLG Hamm, 01.06.2006 - 3 UF 163/05

    Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung des Familiengerichts zum

    Außerhalb der durch § 10 a VAHRG eröffneten Möglichkeit einer späteren Abänderung kann eine solche Entscheidung als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Gegenstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1553 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.02.2023 - 20 U 357/22

    Kein Vertragslösungsrecht nach interner Teilung nach §§ 10 f. VersAusglG

    Im Übrigen bleibt nach Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses für eine Rückabwicklung des durchgeführten Ausgleichs ohnehin kein Raum mehr (vgl. für die Anfechtung BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00).
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