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   OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00   

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https://dejure.org/2001,2653
OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00 (https://dejure.org/2001,2653)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.08.2001 - 10 UF 152/00 (https://dejure.org/2001,2653)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. August 2001 - 10 UF 152/00 (https://dejure.org/2001,2653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Anrechnung des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs einer Betriebsrentenanwartschaft auf den späteren schuldrechtlichen Restausgleich

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ; Rentenanwartschaft; Betriebsrente; Rückdynamisierung; Teilausgleich; Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ; Rentenanwartschaft; Betriebsrente; Rückdynamisierung; Teilausgleich; Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 244
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Der durch erweitertes Splitting im Rahmen des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebenden Höchstbetrags durchgeführte öffentlich-rechtliche Teilausgleich einer Anwartschaft auf Betriebsrente ist in der Weise auf den späteren schuldrechtlichen Restausgleich der Betriebsrente anzurechnen, dass die nach § 1587 g Abs. 1 BGB ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten Wert des Teilausgleichsbetrags gekürzt wird; eine "Rückdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags ist nicht vorzunehmen (gegen BGH FamRZ 2000, 89).

    Der Ehezeitanteil dieser betrieblichen Altersversorgung ist, nachdem die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners zwischenzeitlich (aufgrund des Ruhestandes) beendet ist, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) BGB zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1990, 605, 606; 1993, 304, 306; 2000, 89, 90).

    Eine Dynamisierung (Umwertung) dieser Versorgung in ein statisches Anrecht gemäss § 1587 a Abs. 3 u. 4 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht erforderlich, weil der tatsächliche Wert der Versorgung konkret festgestellt und der unterschiedlichen Dynamik miteinander zu verrechnender Versorgungen durch laufende Anpassung während der Rentenlaufzeit nach § 1587 g Abs. 2 u. 3 BGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1985, 263, 265; 1993, 304, 306; 1997, 285; 2000, 89, 90; Münchener Kommentar/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 8; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 631; Kemnade FamRZ 1999, 821, 822; a. A. OLG München FamRZ 1999, 869).

    Der BGH (FamRZ 2000, 89, 90 u. 92) ist dieser Auffassung im Prinzip gefolgt, hat aber zusätzlich zur "Rückdynamisierung" des nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs noch eine Aktualisierung desselben entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für notwendig erachtet.

  • OLG Celle, 04.02.1993 - 17 UF 50/92

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich;

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Soweit jedoch die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte erheblich höhere Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder Einkommensteuern zu zahlen hat als der Ausgleichsberechtigte, kann dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 562; OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1331; RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 19).

    Der Rechtshängigkeit i. S. des § 1585 b Abs. 2 BGB entspricht im FGG-Verfahren, dem der Versorgungsausgleich unterliegt, der Zugang der Antragsschrift an den Antragsgegner (vgl. OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1331).

  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Gemäss § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 Abs. 1 BGB; vgl. BGH FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben.

    Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 a KostO i. V. m. den §§ 91, 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286), hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 KostO und die Zulassung der weiteren Beschwerde auf § 621 e Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Der Ehezeitanteil dieser betrieblichen Altersversorgung ist, nachdem die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners zwischenzeitlich (aufgrund des Ruhestandes) beendet ist, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) BGB zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1990, 605, 606; 1993, 304, 306; 2000, 89, 90).

    Eine Dynamisierung (Umwertung) dieser Versorgung in ein statisches Anrecht gemäss § 1587 a Abs. 3 u. 4 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht erforderlich, weil der tatsächliche Wert der Versorgung konkret festgestellt und der unterschiedlichen Dynamik miteinander zu verrechnender Versorgungen durch laufende Anpassung während der Rentenlaufzeit nach § 1587 g Abs. 2 u. 3 BGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1985, 263, 265; 1993, 304, 306; 1997, 285; 2000, 89, 90; Münchener Kommentar/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 8; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 631; Kemnade FamRZ 1999, 821, 822; a. A. OLG München FamRZ 1999, 869).

  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83

    Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Derartige Anpassungen der Versorgung an die Preisentwicklung sind im Versorgungsausgleich auch insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Ehezeitende wirksam werden (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; Johannsen/Henrich/Hahne EheR 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 17; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdnr. 21).

    Außer Betracht zu lassen sind dagegen im Versorgungsausgleich Veränderungen der Versorgung, die keinen Bezug mehr zum ehezeitlichen Erwerb haben, sondern auf einer Veränderung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (z. B. Änderung der Lohn- oder Gehaltsgruppe) beruhen (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; 1990, 605, 606; BGB-RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 22).

  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Außer Betracht zu lassen sind dagegen im Versorgungsausgleich Veränderungen der Versorgung, die keinen Bezug mehr zum ehezeitlichen Erwerb haben, sondern auf einer Veränderung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (z. B. Änderung der Lohn- oder Gehaltsgruppe) beruhen (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; 1990, 605, 606; BGB-RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 22).

    Der Ehezeitanteil dieser betrieblichen Altersversorgung ist, nachdem die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners zwischenzeitlich (aufgrund des Ruhestandes) beendet ist, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) BGB zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1990, 605, 606; 1993, 304, 306; 2000, 89, 90).

  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Soweit jedoch die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen würde, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte erheblich höhere Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder Einkommensteuern zu zahlen hat als der Ausgleichsberechtigte, kann dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 560, 562; OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1331; RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 19).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Eine Dynamisierung (Umwertung) dieser Versorgung in ein statisches Anrecht gemäss § 1587 a Abs. 3 u. 4 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht erforderlich, weil der tatsächliche Wert der Versorgung konkret festgestellt und der unterschiedlichen Dynamik miteinander zu verrechnender Versorgungen durch laufende Anpassung während der Rentenlaufzeit nach § 1587 g Abs. 2 u. 3 BGB Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH FamRZ 1985, 263, 265; 1993, 304, 306; 1997, 285; 2000, 89, 90; Münchener Kommentar/Glockner BGB 3. Aufl. § 1587 g Rdnr. 8; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 631; Kemnade FamRZ 1999, 821, 822; a. A. OLG München FamRZ 1999, 869).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    b) Nach anderer Ansicht ist keine "Rückdynamisierung" des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs vorzunehmen, sondern dieser Teilausgleichsbetrag ist mit seinem (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts) aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 238; Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; vgl. auch Bergner in Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB Anhang Nebengesetze-Rechtsverordnungen, Bd. 3, Versorgungsausgleich [Anhang 9.1], § 1587 g BGB Rdnr. 4.4).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00
    Gemäss § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB kann die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung (i. S. des § 1587 Abs. 1 BGB; vgl. BGH FamRZ 1988, 936, 937; 2001, 284, 285) erlangt haben.
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 84/85

    Ende des Anspruchs auf Ausgleichsrente

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

  • OLG München, 28.10.1998 - 2 UF 1301/97
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 116/89

    Berechnung der Trennungszeit; Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Nur wenn die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in Einzelfällen wegen erheblich höheren Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu unbilligen Ergebnissen führt, hat die Rechtsprechung dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB begrenzt Rechnung tragen können, weil für eine generelle Korrektur der Ergebnisse eines nach der gesetzlichen Ausgleichssystematik durchgeführten Versorgungsausgleichs die Härteklausel grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe, sie vielmehr nur im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Auswirkungen herangezogen werden könne (vgl. BGH-Beschluss vom 28. September 1994 XII ZB 166/90, FamRZ 1995, 29, m.w.N. der Rechtsprechung; Oberlandesgericht --OLG-- Celle, Beschluss vom 28. August 2001 10 UF 152/00, FamRZ 2002, 244).

    Eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die vom Ausgleichsverpflichteten zu zahlenden Steuern hat die Rechtsprechung bislang im Hinblick auf die Möglichkeit, die zu zahlende Ausgleichsrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als dauernde Last steuerlich abzusetzen, abgelehnt (vgl. OLG Celle, Beschluss in FamRZ 2002, 244).

  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

    Nur wenn die strikte Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Bruttobeträge in Einzelfällen wegen erheblich höheren Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu unbilligen Ergebnissen führt, hat die Rechtsprechung dem durch Anwendung der Härteklausel des § 1587h Nr. 1 BGB begrenzt Rechnung tragen können, weil für eine generelle Korrektur der Ergebnisse eines nach der gesetzlichen Ausgleichssystematik durchgeführten Versorgungsausgleichs die Härteklausel grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe, sie vielmehr nur im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Auswirkungen herangezogen werden könne (vgl. BGH-Beschluss vom 28. September 1994 XII ZB 166/90, FamRZ 1995, 29, m.w.N. der Rechtsprechung; Oberlandesgericht --OLG-- Celle, Beschluss vom 28. August 2001 10 UF 152/00, FamRZ 2002, 244).

    Eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die vom Ausgleichsverpflichteten zu zahlenden Steuern hat die Rechtsprechung bislang im Hinblick auf die Möglichkeit, die zu zahlende Ausgleichsrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als dauernde Last steuerlich abzusetzen, abgelehnt (vgl. OLG Celle, Beschluss in FamRZ 2002, 244).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01

    Rechtsfolgen des teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausgleichs eins

    Eine - soweit ersichtlich - erstmals vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235, 238) vertretene Gegenmeinung, der sich inzwischen die Oberlandesgerichte Celle (FamRZ 2002, 244, 246 f.), Saarbrücken (FamRZ 2003, 614, 615), Stuttgart (16 UF 155/01, nicht veröffentlicht) und - mit der hier angefochtenen Entscheidung - auch das Oberlandesgericht Oldenburg angeschlossen haben und die auch im Schrifttum Zustimmung findet (Kemnade FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch FamRZ 2000, 1201, 1203; Wick Der Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 341), will demgegenüber nicht den Wert als Abzugsposten berücksichtigen, der durch "Entdynamisierung" des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichenen Teils der (nicht-volldynamischen Betriebsrente) ermittelt wird.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

    Da die gesamte Versorgung des Ausgleichspflichtigen nur um den Zahlbetrag des Teilausgleichs verringert ist und nur in dieser Höhe der Ausgleichsberechtigten Zahlungen zufließen, erscheint es folgerichtig, von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich erfolgten Teilausgleichs abzusehen und den Teilausgleichsbetrag mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts aktualisierten dynamischen Nominalwert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen (vgl. auch Kemnade, FamRZ 2000, 827, 828; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201, 1203; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; im Ergebnis auch OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614).

    Über weitergehende Rentenansprüche verfügt die Antragstellerin nicht und es ist auch nicht vorgetragen, dass sie vom Antragsgegner Unterhaltszahlungen erhält, weshalb die Sachlage nicht vergleichbar ist mit den Umständen, die das OLG Celle zu einer Billigkeitskorrektur veranlassten (vgl. OLG Celle FamRZ 2002, 244, 247).

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

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  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Die Gegenmeinung (vgl. insbesondere OLG Celle, FamRZ 2002, 244 m.w.N.) stellt im Wesentlichen bei der Anrechnung des bereits durchgeführten Teilausgleichs darauf ab, dass die ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten Wert des Teilausgleichs gekürzt wird, wobei die - vom BGH angewandte - Rückdynamisierung des Teilausgleichs gerade nicht vorzunehmen sein soll.

    Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm - 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15).

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige

    Allerdings ist umstritten, wie die Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting bereits erfolgten Teilausgleichs zu erfolgen hat (vgl. zum Meinungsstreit OLG Celle FamRZ 2002, 244, 246 m. w. N.).
  • OLG Celle, 04.12.2002 - 10 UF 201/02

    Betriebsrente der Ehegatten; Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1

    Das Amtsgericht hätte den ermittelten Ausgleichsbetrag daher in einen statischen Rentenwert zurückrechnen müssen, oder es hätte - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. August 2001, FamRZ 2002, 244) - von der hälftigen Differenz der Ehezeitanteile der tatsächlich gezahlten Betriebsrenten den aktualisierten Wert des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages von monatlich 85, 40 DM abziehen und den Restbetrag als schuldrechtliche Ausgleichsrente zusprechen müssen.
  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

    Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung an, die von einer Rückdynamisierung des öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teils absieht und den im erweiterten Splitting ausgeglichenen Betrag durch Division durch den aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende mit anschließender Multiplikation des so ermittelten Wertes mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Ausgleichszahlung aktualisiert (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 295 = FamRZ 2000, 235; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528; OLG Celle FamRZ 2002, 244; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; Gutdeutsch a. a. O., 1203).
  • OLG Hamm, 08.06.2004 - 2 UF 151/04
    Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine "Rückdynamisierung" des öffentlich-rechtlich durchgeführten Teilausgleichs nicht vorzunehmen ist, vielmehr dieser Teilausgleichsbetrag mit seinem (entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts) aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen ist (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 148; OLG Celle, FamRZ 2002, 244; OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1528; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 235; Gutdeutsch, FamRZ 2000, 1201 [1203]); Kemnade, FamRZ 2000, 827 [828]).
  • OLG Oldenburg, 19.08.2002 - 11 UF 134/01

    Anspruch eines Rentenversicherten auf die Begründung von Versorgungsanrechten auf

  • KG, 13.12.2004 - 19 UF 47/04

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anrechnung eines bereits vorgenommenen

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