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   OLG Köln, 20.03.2001 - 22 U 157/00   

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https://dejure.org/2001,17060
OLG Köln, 20.03.2001 - 22 U 157/00 (https://dejure.org/2001,17060)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.03.2001 - 22 U 157/00 (https://dejure.org/2001,17060)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. März 2001 - 22 U 157/00 (https://dejure.org/2001,17060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bei Erheben einer Leistungsklage zur Geltendmachung eines fälligen Zahlungsanspruches; Sinnlosigkeit einer Klage bei Bestehen der Möglichkeit der Einbeziehung einer Forderung in ein Zugewinnausgleichsverfahren; Verletzung des Miteigentums durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 322
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2001 - 22 U 157/00
    Zum anderen wird generell die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht dadurch eingeschränkt, dass ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist (BGH FamRZ 1988, 476, 478).

    Forderung und Verbindlichkeit sind zwar, so sie an dem dafür maßgeblichen Stichtag bestanden, in das Endvermögen der Parteien einzustellen; weitere Rechtsfolgen für die Geltendmachung der Forderung ergeben sich aus dem gesetzlichen Güterstand aber nicht (BGH FamRZ 1988, 476, 478), zumal die Einstellung der Forderung in den Zugewinnausgleich nicht in jedem Fall wirtschaftlich das gleiche Ergebnis zeitigt, da sich die Zugewinnausgleichsforderung des Schuldners nur bei eigenem Endvermögen mindestens in Forderungshöhe und entsprechend höherem Zugewinn des Gläubigers um den Betrag der Forderung erhöht.

  • BGH, 01.12.1983 - IX ZR 41/83

    Einbeziehung von Hausrat in den Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2001 - 22 U 157/00
    Als Haushaltsgegenstände sind dabei alle Gegenstände anzusehen, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (BGHZ 89, 137, 145; Johannsen/Henrich-Brudermüller, aaO., § 1361 a Rdnr. 11; Palandt-Brudermüller, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1361 a Rdnr. 3, jeweils mwN.).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus OLG Köln, 20.03.2001 - 22 U 157/00
    Ein PKW ist nach der Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise dann Hausrat, wenn er von den Eheleuten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird (BGH FamRZ 1991, 43, 49); nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist weitergehend ein PKW schon dann Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt werden soll und im wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient.
  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 16 UF 195/15

    Eigentum an Haushaltsgegenständen: Schadensersatzanspruch eines geschiedenen

    Während der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände sind auch nach dem Willen der Eheleute im Zweifel ihr gemeinsames Eigentum (OLG Köln FamRZ 2002, 322).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2015 - 2 UF 356/14

    Zum Begriff des Familienstreitverfahrens

    Nach anderer Auffassung kann ein PKW ausnahmsweise Haushaltsgegenstand sein, wenn er - auch neben der beruflichen Nutzung - überwiegend für Fahrten mit der Familie, Einkäufe usw. genutzt wird (OLG Koblenz, FamRB 2006, 102, zitiert nach Juris, Rn. 3,4; OLG Köln, FamRZ 2002, 322; Weber-Monecke, a.a.O., Rn. 6 zu § 1361 a BGB; Neumann, in: Bamberger/Roth, Stand 1. November 2014, Rn. 3 zu § 1361 a BGB; OLG Naumburg, FamRZ 2004, 889, zitiert nach Juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, FamRZ 2005, 902).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - 2 UF 97/06

    Anspruch auf Herausgabe von Hauratsgegenständen gegenüber dem getrennt lebenden

    In der Instanzenrechtsprechung wird teilweise - insoweit weitergehend - ein PKW dann als Hausrat angesehen, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Eheleute überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt werden soll und im Wesentlichen nicht nur den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (OLG Hamm FamRZ 1983, 72; 1990, 57; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken FamRZ 1991, 848; 2005, 902; OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 1105; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 322, 323).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19

    Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und

    Der Antragsgegner macht mit der Beschwerdeerwiderung und Anschlussbeschwerde geltend, dass der Händlerverkaufspreis in Höhe von 17.250 EUR maßgeblich sei, und beruft sich auf Entscheidungen des OLG Köln (Urteil vom 20.03.2001 - 22 U 157/00, FamRZ 2002, 322) und des OLG Brandenburg (Beschluss vom 17.04.2014 - 9 UF 177/13, BeckRS 2014, 11108).
  • LAG Köln, 24.03.2006 - 11 Sa 811/05

    Herausgabe des Geschäftswagens - keine Einwendung aus Getrenntleben der Ehegatten

    Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.01.1995 (- 18 UF 416/94 - FamRZ 1995, 1275), mit der ein vom Ehemann für seine Ehefrau geleaster PKW ausdrücklich als Hausrat bezeichnet wird sowie für die Entscheidung des OLG Köln vom 20.03.2001 (- 22 U 157/00 - FamRZ 2002, 322), in der es um ein Auto ging, dass im Miteigentum der Ehegatten stand.
  • OLG Koblenz, 07.07.2005 - 9 WF 371/05

    Zuständigkeit des Familiengerichts: Pkw als Hausratsgegenstand nur bei

    Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassung, wonach ein Pkw nur dann als Hausrat zu qualifizieren ist, wenn er überwiegend der Nutzung zu familiären Zwecken dient (Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., 8. Kapitel, Rnr. 183; Johannsen-Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., Rnr. 12 zu § 1361 a BGB; OLG Köln, FamRZ 2002, 322 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2004 - 16 UF 245/03 - zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2004 - 7 U 13/04

    Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft: Geltendmachung eines

    Es liegt jedoch die natürliche Betrachtungsweise zugrunde, dass während der Ehe zum Zwecke der gemeinschaftlichen Lebensführung angeschaffte Gegenstände nach dem Willen der Ehegatten im Zweifel ihr gemeinsames Eigentum sein sollen (OLG Köln, FamRZ 2002, 322).
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2004 - 16 UF 245/03

    Zugewinnausgleichsverfahren: Nichtberücksichtigung eines Familien-Pkws

    Auch das OLG Köln hält einen Pkw in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1991, 43, 49) dann ausnahmsweise für einen Hausratsgegenstand, wenn er von den Eheleuten gemeinschaftlich zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird (OLG Köln, FamRZ 2002, 322, 323).
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