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   OLG München, 19.02.2001 - 26 UF 1456/00   

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https://dejure.org/2001,23610
OLG München, 19.02.2001 - 26 UF 1456/00 (https://dejure.org/2001,23610)
OLG München, Entscheidung vom 19.02.2001 - 26 UF 1456/00 (https://dejure.org/2001,23610)
OLG München, Entscheidung vom 19. Februar 2001 - 26 UF 1456/00 (https://dejure.org/2001,23610)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abschlag beim Kindesunterhalt, wenn das Kind in der Türkei lebt

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 55
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13

    Verfahren über den Unterhalt eines im Ausland lebenden Kindes: Internationale

    Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie ..., nicht wieder.
  • OLG Hamm, 24.05.2005 - 2 UF 509/04

    Darlegung einer Einkommensminderung wegen krankheitsbedingtem Mehrbedarf -

    Der Senat hält es daher für angemessen, einen vermittelnden Wert mit einer geschätzten Ersparnis von rund 1/3 des in Deutschland zu berücksichtigenden Selbstbehalts anzusetzen, der die stetig steigenden Lebenshaltungskosten in der Türkei berücksichtigt (so auch OLG München FamRZ 2002, 55, 56).
  • OLG Stuttgart, 20.01.2014 - 17 WF 229/13

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Abänderung eines

    Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598 ; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie ..., nicht wieder.
  • FG München, 15.04.2005 - 8 K 3460/02

    Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland

    Daraus folgt aber nicht, dass auch der Unterhaltsbedarf einer unterhaltsberechtigten Person, der gem. § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG nach den Verhältnissen des gesamten Wohnsitzstaates zu ermitteln ist, entsprechend hoch ist (vgl. Urteil des Oberlandesgericht München vom 19. Februar 2001 26 UF 1456/00, FamRZ 2002, 55).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.2010 - 5 UF 79/10
    Angesichts der je nach Methodenwahl erheblichen Differenzen erachtet es der Senat mit dem OLG Hamm, FamRZ 2006, Seite 124, 125 und OLG München, FamRZ 2002, Seite 55, 56 als angemessen die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle für ein in der Türkei lebendes Kind um 1/3 zu reduzieren.
  • AG München, 29.01.2009 - 533 F 9566/08

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes: Unterhaltsbedarf bei Verlegung des

    Nach OLG München, FamRZ 2002/55 sei dies in Abstimmung des Finanzministeriums mit den Finanzbehörden der Länder entwickelten Ländergruppeneinteilung i. S. d. § 32, 33 a EstG vorzunehmen.
  • AG Köln, 25.07.2022 - 304 F 313/21
    Die Lebensstellung des in Deutschland lebenden Elternteils kann nicht vollständig unberücksichtigt bleiben (so OLG München mit Urteil vom 19.02.2001, Az. 26 UF 1456/00; zitiert nach juris).
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