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   BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00   

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BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00 (https://dejure.org/2002,1101)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2002 - XII ZR 213/00 (https://dejure.org/2002,1101)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - XII ZR 213/00 (https://dejure.org/2002,1101)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger Trennung erzielten Zugewinns

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger Trennung erzielten Zugewinns

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 865
  • MDR 2002, 700
  • FamRZ 2002, 606
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 07.04.1992 - 18 UF 245/91
    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 262/90

    Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
    Das Senatsurteil vom 18. März 1992 (XII ZR 262/90 FamRZ 1992, 787, 788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit stützt, betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschließlich ein nicht schuldhaftes wirtschaftliches Verhalten des Ausgleichsberechtigten zur Beurteilung stand.
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
    Frei von Rechtsfehlern ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß diese Vermutung auch zugunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, daß sie gemäß § 292 ZPO widerlegt werden kann und daß die auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch genommenen Erben in einem solchen Fall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast sowohl für den Bestand als auch für den Wert des Anfangsvermögens des Erblassers tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 246 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1166, 1169).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
    Zutreffend ist zunächst die auch von der Revision geteilte Auffassung des Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der Klägerin sei mit der zwei Wochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetretenen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so daß ihr gemäß § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen könne, für dessen Berechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablauf des 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, 306 ff.).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 531/80

    Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
    § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).
  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
    Der Revision kann zwar nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, die vom Berufungsgericht zur Überwindung der widerlegbaren Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB herangezogenen Grundsätze über die sogenannte "sekundäre Beweislast" (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 158/89 - NJW 1990, 3151, 3152; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. Rdn. 34 vor § 284) seien hier schon deshalb nicht anwendbar, weil für die Beurteilung der Sachnähe nicht auf die Erben abzustellen sei, sondern auf den Erblasser selbst, in dessen Vermögenspositionen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit der gleichen Beweislastverteilung eintrete, wie sie bestanden hätte, wenn der Erblasser die Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung noch selbst geltend gemacht hätte.
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 06.02.2002 - XII ZR 213/00
    Frei von Rechtsfehlern ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß diese Vermutung auch zugunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, daß sie gemäß § 292 ZPO widerlegt werden kann und daß die auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch genommenen Erben in einem solchen Fall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast sowohl für den Bestand als auch für den Wert des Anfangsvermögens des Erblassers tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 246 und vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 - FamRZ 1991, 1166, 1169).
  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 277/12

    Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

    Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 125/12 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788), ohne dass Absatz 1 dieser Vorschrift ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).

    Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 607).

    Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass bei der im Rahmen der Prüfung des § 1381 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sei (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 125/12

    Zugewinnausgleich: Annahme einer unbilligen Härte bei ungewöhnlich langer

    Vielmehr müssen weitere Gründe hinzutreten, aus denen sich ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt (im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Februar 2002, XII ZR 213/00, FamRZ 2002, 606).

    Sie betreffen die Pflichten der Eheleute auf wirtschaftlichem Gebiet und setzen nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift insoweit schuldhaftes Verhalten voraus, was bei Absatz 1 der Vorschrift nicht stets und ausnahmslos der Fall ist (Senatsurteile vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608; vom 18. März 1992 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1992, 787, 788 und vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 531/80 - FamRZ 1980, 877 f.).

    Im Hinblick darauf hat der Senat die Anwendbarkeit von § 1381 BGB in einem Fall erwogen, in dem die Ehegatten ungewöhnlich lange getrennt lebten und der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hatte, weshalb jede innere Beziehung dieses Vermögens zu der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlte (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).

  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 80/10

    Zugewinnausgleichsforderung: Stichtag für die Begrenzung nach gesetzlicher

    Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur grob unbilliger Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 213/00 - FamRZ 2002, 606, 608).
  • OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12

    Zugewinnausgleich: Versagung wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

    Auch ist ein Verschulden nicht notwendig (BGH FamRZ 2002, 606 ff.).

    Diese Ansicht widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) und schränkt den § 1381 BGB zu weit ein.

    Diese Ansicht entspricht auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff.).

    64 Ein Fall der unbilligen Härte wurde seitens des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) angenommen, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.

    Der Gegenstand war also schon während der Zeit ehelichen Zusammenlebens vorhanden, so dass der in Rn. 31 erläuterte Umstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.), nämlich dass das Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wurde, mit der Folge, dass jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle, hier gerade nicht vorliegt.

  • OLG Düsseldorf, 05.11.2014 - 5 UF 71/14

    Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs; Bewertung von Vermögensgegenständen;

    Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877).

    Zwar kann bei der im Rahmen der Prüfung des § 1381 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sein (vgl. BGH FamRZ 2002, 606).

    Allerdings können Umstände wirtschaftlicher Art, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 1381 Abs. 2 BGB erfüllen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Abs. 1 mitberücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 2002, 606).

  • OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
    Auch ist ein Verschulden nicht notwendig (BGH FamRZ 2002, 606 ff. ).

    Diese Ansicht widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) und schränkt den § 1381 BGB zu weit ein.

    Diese Ansicht entspricht auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2002, 606 ff. ).

    Ein Fall der unbilligen Härte wurde seitens des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.) angenommen, wenn das Vermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wird und bei einer Wertsteigerung nach Trennung der Eheleute die innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.

    Der Gegenstand war also schon während der Zeit ehelichen Zusammenlebens vorhanden, so dass der in Rn. 31 erläuterte Umstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 (BGH FamRZ 2002, 606 ff.), nämlich dass das Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet wurde, mit der Folge, dass jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehle, hier gerade nicht vorliegt.

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2011 - 5 UF 183/11

    Berücksichtigung eines Lottogewinns während der Trennungszeit im Rahmen des

    Die Regelung des § 1381 BGB dient als Korrektiv grob unbilliger und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechender Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung der Ausgleichsforderung ergeben können, vgl. BGH FamRZ 2002, 606, 608; Johannsen/Henrich/Jäger, a.a.O., § 1381 Rdziff.

    Die Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn die objektive Situation der Einkommens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten eine Korrektur veranlasst, BGH FamRZ 2002, Seite 606, 608; Johannsen/Henrich/Jäger, a.a.O. §§ 1381 BGB Rdziff.

  • OLG Köln, 10.11.2021 - 26 UF 92/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Zugewinnausgleich; Berücksichtigung von

    Diese Vermutung kann und muss ein Ehegatte gemäß § 292 BGB widerlegen, indem er Bestand und Wert seines eigenen Anfangsvermögens beweist (BGH, Urteil vom 06.02.2002 - XII ZR 213/00, FamRZ 2002, 606 ff., juris Rn. 15).
  • LG Berlin, 11.04.2007 - 10 O 238/06
    Der Erbe tritt zwar in die Vermögensposition des Erblassers ein, aber nicht in dessen sekundäre Darlegungslast, und kann sich dementsprechend auch zu Vorgängen aus dem Bereich des Erblassers nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären ( BGH NJW-RR 2002, 865 [BGH 06.02.2002 - XII ZR 213/00] f).
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