Rechtsprechung
BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Österreichische Staatsangehörige mit Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; Vergütung des Aufwendungsersatzes eines Betreuers
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Zur Bestellung eines Betreuers für Ausländer, insbesondere zur Handlungskompetenz
- Judicialis
EGBGB Art. 24 Abs. 1 Satz 2; ; EGBGB Art. 24 Abs. 3; ; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1836a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betreuung für einen Ausländer - Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Straubing - XVII 135/97
- LG Regensburg - 7 T 197/01
- BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
Papierfundstellen
- FGPrax 2002, 30
- FamRZ 2002, 638
- BayObLGZ 2001, 324
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95
Zeitaufwand eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).Für die Frage, ob eine Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist oder die im Zusammenhang damit entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind, kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an, also darauf, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 1996, 47/50).
- OLG Zweibrücken, 22.10.1999 - 3 W 214/99
Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87). - BayObLG, 20.01.1994 - 3Z BR 129/93
Arm ; Fixieren; Betreuter; Ernährung; Magensonde; Herausziehen; Gefahr; …
Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
- BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00
Pflichten eines Betreuers
Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87). - BayObLG, 17.11.1998 - 3Z BR 268/98
Vergütung eines Betreuers für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Lebens
Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87). - BayObLG, 26.01.2000 - 3Z BR 415/99
Vergütung des Betreuers für Besprechungen mit dem Betroffenen
Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87). - OLG Schleswig, 25.06.1998 - 2 W 95/98
Vergütung für Vergütungsantrag des Betreuers
Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 198/01
a) Wird der Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. auf Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fiel (vgl. BayObLGZ 1994, 4/6; BayObLG FamRZ 1999, 463; FamRZ 2000, 1048; BtPrax 2001, 76; SchlHOLG FamRZ 1999, 462) und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; BayObLGZ 1996, 47; BayObLG FamRZ 1999, 463; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86/87).
- BayObLG, 09.10.2002 - 3Z BR 146/02
Arztbesuche des Betreuten - Begleitung durch Betreuer und Heimpersonal
a) Wird ein Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, im Interesse des Betroffenen tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2001, 324/325 m. w. N.). - BayObLG, 29.09.2004 - 3Z BR 163/04
Aufwendungsersatz und Vergütung des Berufsbetreuers
Es kommt deshalb für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit nach Art und Umfang zu vergüten ist, auch nach dem seit 1.1.1999 geltenden Recht darauf an, ob sie der Betreuer, unter Berücksichtigung der von ihm zu erwartenden Fähigkeiten und Kenntnisse, aus seiner Sicht zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLGZ 2001, 324/327, BayObLG BtPrax 2003, 130 m.w.N., § 670 BGB; zum früheren Recht BayObLGZ 1996, 47).Dem Tatrichter ist allerdings ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer beschränkten Nachprüfung unterliegt (vgl. BayObLGZ 2001, 324/327), insbesondere dahin, ob der Tatrichter von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BayObLG BtPrax 2003, 129).
- OLG Frankfurt, 19.02.2014 - 20 W 53/13
Vergütung der Nachlasspflegschaft
Das Entstehen eines Anspruch auf Vergütung aus § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB dem Grunde nach setzt grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den Aufgabenkreis fiel, der dem Nachlasspfleger übertragen war, und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 3Z BR 198/01, Rn 16, zitiert nach juris).Die Vergütungsfähigkeit entfällt damit dann, wenn der Pfleger bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihm durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben objektiv nicht erforderlich waren, insbesondere deshalb, weil sie ungeeignet waren oder außer Verhältnis zum Anlass standen (vgl. für die Betreuung BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001, Az. 3Z BR 198/01, Rn 16, zitiert nach juris).
- OLG Frankfurt, 23.05.2005 - 20 W 436/04
Betreuungsrecht: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung und …
Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG kann der Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz für solche Tätigkeiten beanspruchen, die er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise entfaltet hat und aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 638, OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Oberlandesgericht Frankfurt am Main OLG-Report 2003, 443). - BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 219/02
Kostenerstattung für wöchentliche Besuche des Betreuers
a) Wird ein Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, im Interesse des Betroffenen tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, § 670 BGB; st. Rspr.; vgl. BayObLGZ 2001, 324/325 m. w. N.). - BayObLG, 14.08.2003 - 3Z BR 131/03
Vergütungsfähigkeit der Teilnahme eines Betreuers an einer Hilfeplankonferenz
a) Wird ein Berufsbetreuer zum Zweck der Führung der Betreuung, das heißt mit dem Ziel der Erfüllung seiner Aufgaben, im Interesse des Betroffenen tätig, setzt sein Anspruch auf Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 1836a BGB, § 1 BVormVG) bzw. Aufwendungsersatz (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BGB) grundsätzlich voraus, dass die fragliche Tätigkeit in den ihm übertragenen Aufgabenkreis fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG, §,670 BGB; st. Rspr. vgl. BayObLGZ 2001, 324/325 m. w. N.).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 05.07.2001 - 25 Wx 37/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bt-Recht (Leitsatz)
Erstattung Mehrwertsteuer auf Portoauslagen
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BGB § 1835 Abs. 1, 4 § 1908i
Erstattung der Mehrwertsteuer für Portokosten des Betreuers
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 638
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Dresden, 19.04.2000 - 15 W 190/00
Erstattung der auf den Auslagenersatz des Berufsbetreuers entfallenden …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.07.2001 - 25 Wx 37/01
allgemein anerkannt, daß der Betreuer neben Vergütung und Aufwendungsersatz - weil es sich um umsatzpflichtige Entgelte handelt - auch die darauf entfallende Mehrwertsteuer erhält (OLG Dresden, FamRZ 2000, 851).
Rechtsprechung
LG Koblenz, 27.08.2001 - 2 T 448/01 |
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht (Leitsatz)
Vergütung, Aufwendungsersatz für Hilfskräfte
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 638
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Bremen, 15.11.1999 - 4 W 15/99
Festsetzung einer Vergütung für eine fallbezogen tätige Bürokraft neben der …
Auszug aus LG Koblenz, 27.08.2001 - 2 T 448/01
An diese Vorgabe der höchstrichterlichen Rspr., die auch unter dem Gesichtspunkt rechtlich zutreffend erscheint, daß der Gesetzgeber durch die Reform des Betreuervergütungsrechts eine Entlastung der Staatskasse herbeiführen wollte (vgl. auch BayObLG, FamRZ 2001, 653 = BtPrax 2001, 125; a. A. OLG Bremen, FamRZ 2000, 555 = BtPrax 2000, 88), sieht sich die Kammer gebunden, auch wenn dies zum Ergebnis haben dürfte, daß für einen RA eine Berufsbetreuung nur noch bedingt wirtschaftlich sinnvoll zu führen sein wird . - BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
Vergütung des Berufsbetreuers
Auszug aus LG Koblenz, 27.08.2001 - 2 T 448/01
So hat der BGH in einem Beschluß v. 31. B. 2000 (FamRZ 2000, 1569; FamRZ 2001, 479 [LS.], m. Anm. Glade = BtPrax 2001, 30, 32) klargestellt, daß die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, in § 1 I BVormVG festgestellten Vergütungssätze keinen Raum für gesondert in Rechnung gestellte Personal- und Sachkosten mehr ließen. - BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 237/00
Aufwendungsersatz eines Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten
Auszug aus LG Koblenz, 27.08.2001 - 2 T 448/01
An diese Vorgabe der höchstrichterlichen Rspr., die auch unter dem Gesichtspunkt rechtlich zutreffend erscheint, daß der Gesetzgeber durch die Reform des Betreuervergütungsrechts eine Entlastung der Staatskasse herbeiführen wollte (vgl. auch BayObLG, FamRZ 2001, 653 = BtPrax 2001, 125; a. A. OLG Bremen, FamRZ 2000, 555 = BtPrax 2000, 88), sieht sich die Kammer gebunden, auch wenn dies zum Ergebnis haben dürfte, daß für einen RA eine Berufsbetreuung nur noch bedingt wirtschaftlich sinnvoll zu führen sein wird .
- BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01
Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft
Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass die Vergütung auch schon auf der Grundlage des bis Ende 1998 geltenden Rechts die Kosten für das Büropersonal eingeschlossen habe und diese Kosten deshalb auch nach dem hier anwendbaren Recht für die Zeit bis Juni 2005 nicht gesondert in Rechnung gestellt werden konnten (LG Koblenz FamRZ 2002, 638;… Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1835 Rdn. 10;… Soergel/Zimmermann aaO;… einschränkend MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 14;… wohl auch Dodegge aaO Rdn. 17 mit Fußn. 44; differenzierend Zimmermann FamRZ 1998, 521, 526).