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   BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 346/01   

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https://dejure.org/2001,7417
BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 346/01 (https://dejure.org/2001,7417)
BayObLG, Entscheidung vom 31.10.2001 - 3Z BR 346/01 (https://dejure.org/2001,7417)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - 3Z BR 346/01 (https://dejure.org/2001,7417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auswahl Berufsbetreuer oder ehrenamtlicher Betreuer

  • Judicialis

    BGB § 1896; ; BGB § 1897 Abs. 6 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 § 1897 Abs. 6 Satz 1
    Bestellung eines Berufsbetreuers trotz Bereitschaft einer weiteren Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufsbetreuer; Betreuungseignung; Eigener Wunsch des Betreuten; Betreuerbestellung; Aufgabenkreis

Verfahrensgang

  • AG Regensburg - XVII 2036/00
  • LG Regensburg - 7 T 360/01
  • BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 346/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 768
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 22.11.1995 - 3Z BR 230/95

    Auswahl eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 346/01
    Die Beschwerdeberechtigung des Sohnes ergibt sich aus § 69g Abs. 1 FGG, da die Bestellung eines Betreuers auch die Auswahl eines Betreuers mitumfasst (BayObLG FamRZ 1996, 507).

    Deshalb hat sich das Vormundschaftsgericht maßgeblich von der Frage leiten zu lassen, durch wen die bestmögliche Kombination von persönlicher Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen gewährleistet wird (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 507 f. m. w. N.).

    Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 507 f).

  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 133/95

    Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die

    Auszug aus BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 346/01
    Gegen die Wirksamkeit einer auf die Auswahl des Betreuers beschränkten Teilanfechtung bestehen keine Bedenken (BayObLG aaO; BayObLGZ 1995, 220).
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 53/15

    Verlängerungsentscheidung für eine bereits bestehende Betreuung: Kriterien der

    Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; 1996, 507 f.).

    Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte (BayObLG FamRZ 2004, 1600; 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; BtPrax 2002, 261; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 121 f.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 29; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8).

  • OLG München, 04.05.2005 - 33 Wx 10/05

    Entlassung des Betreuers zur Vermögenssorge bei unzureichender Abrechnung von

    So wirkt sich die Vermögenssorge auch auf die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge aus, wenn ohne Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel insbesondere eine intensive ambulante Pflege oder eine Unterbringung in einem Heim nicht finanziert werden können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 768 a.E.; BtPrax 2003, 270/271).
  • BayObLG, 20.02.2004 - 3Z BR 33/04

    Kriterien bei der Auswahl eines Betreuers

    Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte (vgl. auch BayObLG FamRZ 2002, 768/769).
  • LG Aachen, 27.06.2019 - 3 T 472/18
    Aus diesem Grund hat auch der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB im vorliegenden Fall zurückzustehen, da dieser nicht gilt, wenn der Berufsbetreuer zur Betreuung wie hier wesentlich besser geeignet ist als ein ehrenamtlicher Betreuer (BayObLG Beschl. v. 31.10.2001 - 3 Z BR 346/01, FamRZ 2002, 768).
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