Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 12.06.2002

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   BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01   

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https://dejure.org/2002,7189
BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01 (https://dejure.org/2002,7189)
BayObLG, Entscheidung vom 12.06.2002 - 1Z BR 56/01 (https://dejure.org/2002,7189)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - 1Z BR 56/01 (https://dejure.org/2002,7189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1757 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1757 Abs. 4 Nr. 2; ; BGB § 1767 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhafte Bestimmung im Adoptionsdekret über Namensführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG München - 722 URIII 176/01
  • LG München I - 16 T 17056/01
  • BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1649
  • BayObLGZ 2002, 155
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1998 - 4 W 7/97

    Zur Rechtmäßigkeit der Weiterführung des bisherigen Namens eines Anzunehmenden

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    Die Beteiligte zu 2 stellte sich nunmehr unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 2000, 115) auf den Standpunkt, dass die namensrechtliche Entscheidung im Adoptionsdekret nichtig sei.

    (1) Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass eine in das Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, wonach der Angenommene seinen bisherigen Namen weiterführt, nichtig sei (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1757 Rn. 11; Liermann FamRZ 2000, '722).

  • BayObLG, 23.08.1984 - BReg. 1 Z 5/84

    Nichtigkeit; Annahmebeschluß; Adoption; Zweitadoption

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    Hinsichtlich dieser Eintragungen sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (BayObLGZ 1984, 230/233 = FamRZ 1985, 201; FamRZ 1996, 1034; Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 56e Rn. 26).

    Sie wird etwa angenommen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht (vgl. BayObLGZ 1984, 230; Jansen FGG 2. Aufl. § 7 Rn. 28 f.; Keidel/Zimmermann § 7 Rn. 42b).

  • OLG Celle, 03.07.1996 - 17 W 15/96
    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    Von offiziellen Anlässen abgesehen könnte sich der Angenommene, dessen bisheriger Name beigefügt wird, im täglichen sozialen Leben sogar darauf beschränken - wie nicht selten von Doppelnamensträgern praktiziert -, allein seinen bisherigen Namen weiterzuführen (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115/116, das diese Möglichkeit zur Namensführung als wesentliches Argument für die Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung heranzieht).
  • BayObLG, 28.03.1996 - 1Z BR 74/95

    Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    Hinsichtlich dieser Eintragungen sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (BayObLGZ 1984, 230/233 = FamRZ 1985, 201; FamRZ 1996, 1034; Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 56e Rn. 26).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    Im Falle der Nichtigkeit dieser Namensbestimmung würde die ihm zugefügte Rechtsverletzung, deren mögliche Grundrechtsrelevanz nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerfGE 78, 38/49; BVerfG StAZ 2002, 72), dagegen voll zum Tragen kommen.
  • BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79

    Von der gesetzlichen Regel des § 1757 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    Dabei kann dahinstehen, ob die Namensbestimmung als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme (§ 56e Satz 3 FGG) - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 1979, 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; Keidel/Engelhardt Rn. 24).
  • BayObLG, 09.07.1985 - BReg. 1 Z 38/85

    Adoptionsbeschluß; Geburtsnamen; Änderung; Ehenamen; Zustimmung; Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    aa) Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auch für die hier vorliegende Volljährigenadoption gilt (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB; BayObLGZ 1985, 264/268), erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, hier also - insoweit ist die Namensbestimmung zutreffend - den Geburtsnamen "L.".
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    Im Falle der Nichtigkeit dieser Namensbestimmung würde die ihm zugefügte Rechtsverletzung, deren mögliche Grundrechtsrelevanz nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerfGE 78, 38/49; BVerfG StAZ 2002, 72), dagegen voll zum Tragen kommen.
  • BayObLG, 09.05.1985 - BReg. 1 Z 31/85
    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/01
    b) Diese Bindung an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret hindert jedoch nicht, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, welchen Namen das Vormundschaftsgericht bestimmt hat (vgl. BayObLGZ 1985, 184/187).
  • OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 11 UF 116/18

    Abgrenzung; Adoption; Aufhebungsantrag; fehlende Geschäftsfähigkeit;

    Sie ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Entscheidung jegliche rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sie eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht (vgl. etwa Engelhardt in: Keidel FamFG, 19. Auflage 2017, § 197 Rn 25; Götz in: Palandt BGB, 77. Auflage 2018, § 1759 Rn 1; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2014, 15 W 358/13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.03.2011, 6 UF 31/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007, 3 Wx 179/07; BayOBLG, Beschluss vom 12.06.2002, 1Z BR 56/01).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10   

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https://dejure.org/2002,36972
BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10 (https://dejure.org/2002,36972)
BayObLG, Entscheidung vom 12.06.2002 - 1Z BR 56/10 (https://dejure.org/2002,36972)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit einer in das Adoptionsdekret fehlerhaft aufgenommenen Bestimmung; Namensführung nach Adoption; Adoption eines Volljährigen; Bindung an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1649
  • BayObLGZ 2002, 155
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 23.08.1984 - BReg. 1 Z 5/84

    Nichtigkeit; Annahmebeschluß; Adoption; Zweitadoption

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Hinsichtlich dieser Eintragungen sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (BayObLGZ 1984, 230/233 = FamRZ 1985, 201; FamRZ 1996, 1034; Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 56e Rn. 26).

    Sie wird etwa angenommen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht (vgl. BayObLGZ 1984, 230; Jansen FGG 2. Aufl. § 7 Rn. 28 f. ; Keidel/Zimmermann § 7 Rn. 42b).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1998 - 4 W 7/97

    Zur Rechtmäßigkeit der Weiterführung des bisherigen Namens eines Anzunehmenden

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Die Beteiligte zu 2 stellte sich nunmehr unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (FamRZ 2000, 115) auf den Standpunkt, dass die namensrechtliche Entscheidung im Adoptionsdekret nichtig sei.

    Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass eine in das Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, wonach der Angenommene seinen bisherigen Namen weiterführt, nichtig sei (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115 [OLG Karlsruhe 23.12.1998 - 4 W 7/97] ; MünchKomm/Maurer BGB 4. Aufl. § 1757 Rn. 11; Liermann FamRZ 2000, '722).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Im Falle der Nichtigkeit dieser Namensbestimmung würde die ihm zugefügte Rechtsverletzung, deren mögliche Grundrechtsrelevanz nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerfGE 78, 38/49; BVerfG StAZ 2002, 72), dagegen voll zum Tragen kommen.
  • OLG Celle, 03.07.1996 - 17 W 15/96
    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Von offiziellen Anlässen abgesehen könnte sich der Angenommene, dessen bisheriger Name beigefügt wird, im täglichen sozialen Leben sogar darauf beschränken - wie nicht selten von Doppelnamensträgern praktiziert -, allein seinen bisherigen Namen weiterzuführen (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115 [OLG Celle 03.07.1996 - 17 W 15/96] /116, das diese Möglichkeit zur Namensführung als wesentliches Argument für die Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung heranzieht).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Im Falle der Nichtigkeit dieser Namensbestimmung würde die ihm zugefügte Rechtsverletzung, deren mögliche Grundrechtsrelevanz nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerfGE 78, 38/49; BVerfG StAZ 2002, 72), dagegen voll zum Tragen kommen.
  • BayObLG, 28.03.1996 - 1Z BR 74/95

    Adoption eines Volljährigen nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Hinsichtlich dieser Eintragungen sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (BayObLGZ 1984, 230/233 = FamRZ 1985, 201; FamRZ 1996, 1034; Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 56e Rn. 26).
  • BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79

    Von der gesetzlichen Regel des § 1757 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Dabei kann dahinstehen, ob die Namensbestimmung als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme ( § 56e Satz 3 FGG ) - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 1979, 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; Keidel/Engelhardt Rn. 24).
  • BayObLG, 09.07.1985 - BReg. 1 Z 38/85

    Adoptionsbeschluß; Geburtsnamen; Änderung; Ehenamen; Zustimmung; Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB , der auch für die hier vorliegende Volljährigenadoption gilt ( § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB ; BayObLGZ 1985, 264/268), erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, hier also - insoweit ist die Namensbestimmung zutreffend - den Geburtsnamen "L. ".
  • BayObLG, 09.05.1985 - BReg. 1 Z 31/85
    Auszug aus BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10
    Diese Bindung an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret hindert jedoch nicht, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, welchen Namen das Vormundschaftsgericht bestimmt hat (vgl. BayObLGZ 1985, 184/187).
  • OLG Dresden, 23.09.2022 - 21 W 32/22

    Änderung eines Geburtseintrags; Bindende Namensbestimmung; Fehlerhafte

    An die im Adoptionsdekret ausgesprochene Namensbestimmung sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (vgl. OLG Hamm, StAZ 2015, 83, 84; OLG Düsseldorf, StAZ 2013, 288, 289; BayObLG, StAZ 2003, 42, 43; Hepting/Dutta, Familien- und Personenstand, 3. Aufl., V-434 ff.; Staudinger/Helms [2019], § 1757 Rn. 16; MüKoBGB/Maurer, 8. Aufl., § 1757 Rn. 94; jeweils m.w.Nachw.).

    Nichtigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge anordnet (vgl. OLG Hamm, StAZ 2015, 83, 84; OLG Hamm, StAZ 2011, 334, 335; BayObLG, StAZ 2003, 42, 43).

    Das BayObLG hat eine Nichtigkeit dieser Namensregelung "unter den Umständen des gegebenen Falles" verneint (BayObLG, StAZ 2003, 42, 43; zustimmend Frank, StAZ 2008, 65, 71).

    Schließlich komme der vom Gesetz in erster Linie angestrebten Namensgleichheit im Bereich der Erwachsenenadoption nicht das gleiche Gewicht zu wie der bei der Adoption minderjähriger Kinder (BayObLG, StAZ 2003, 42, 43).

  • BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04

    Unterschiedliche Bestimmung des Geburtsnamens bei Kindesannahme ohne gemeinsamen

    Hinsichtlich dieser Eintragung sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (BayObLGZ 2002, 155/157 = FamRZ 2002, 1649 m.w.N.; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56 e Rn. 26).

    Sie wird etwa angenommen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht (vgl. BayObLGZ 2002, 155/158 m.w.N.; Keidel/Zimmermann § 7 Rn. 42b ).

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