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   LG Oldenburg, 30.04.2002 - 1 O 353/02   

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https://dejure.org/2002,23967
LG Oldenburg, 30.04.2002 - 1 O 353/02 (https://dejure.org/2002,23967)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.04.2002 - 1 O 353/02 (https://dejure.org/2002,23967)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30. April 2002 - 1 O 353/02 (https://dejure.org/2002,23967)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Berücksichtigung ehebedingter Schulden bei der Bemessung des Ehegattengesamtschuldnerausgleichs auf bereits erbrachte Kindesunterhaltsleistungen; Vergleichsweise Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs; Rangverhältnis von Schuldentilgung und Verpflichtung zum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung ehebedingter Schulden bei der Bemessung des Ehegattengesamtschuldnerausgleichs auf bereits erbrachte Kindesunterhaltsleistungen; Vergleichsweise Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs; Rangverhältnis von Schuldentilgung und Verpflichtung zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1191
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 90/05

    Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld;

    Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsvergütung entgegensteht, verneint).
  • OLG Frankfurt, 04.08.2004 - 1 U 284/03

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung

    Streitig ist, ob dies auch bei der ­ hier allein in Rede stehenden ­ Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat (dafür ­ jeweils ohne Begründung ­ LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191; OLG Celle FamRZ 2001, 1071; OLGR 1998, 323; dagegen OLG Köln FamRZ 1999, 1501 f. [unter 2. der Entscheidungsgründe, juris-Rn. 10]; Wever a. a. O. Rn. 284a), was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert (Wever a. a. O.).
  • OLG Hamm, 28.09.2005 - 31 U 3/05

    Gesamtschuldnerausgleich nach Ehescheidung bezüglich eines gemeinsam

    Wie der Senat bereits in dem gerichtlichen Hinweis vom 18.4.2005 ausgeführt hat, haben die Parteien eine abweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger allein zu tragen sind, aber dadurch getroffen, dass sie im Unterhaltsverfahren 24 F 13/01 AG Gelsenkirchen bzw. 8 UF 100/01 OLG Hamm übereinstimmend die monatlichen Kreditraten mindernd auf die Einkünfte des Klägers und damit seine unterhaltsrelevante Leistungsfähigkeit in Ansatz gebracht haben (vgl. für die Berücksichtigung von Darlehensraten bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt: BGH NJW 2005, 2307; s. ferner OLG Köln NJW-RR 1994, 899; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; LG Oldenburg FamRZ 2003, 1191).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2005 - 5 U 136/04

    Voller Ansatz der Ratenzahlungen ehebedingter Schulden beim Kindesunterhalt als

    Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs kann er dann nicht verlangen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63, Aufl., § 426, 9b m.N. LG Oldenburg, FamRZ 2003, 1191; so auch Viefhues in jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 1361, Ziff. 23.8).
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