Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 04.03.2003

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.07.2002 - 3 UF 106/02   

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https://dejure.org/2002,15207
OLG Hamm, 30.07.2002 - 3 UF 106/02 (https://dejure.org/2002,15207)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.07.2002 - 3 UF 106/02 (https://dejure.org/2002,15207)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - 3 UF 106/02 (https://dejure.org/2002,15207)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 3 S. 1
    Anrechenbarkeit der Rückführung ehebedingter Verbindlichkeiten durch den Unterhaltsverpflichteten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1214
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 64/88

    Unterhalt - Unterhaltspflicht - Selbstbehalt - Nachehelicher Unterhalt - Treu und

    Auszug aus OLG Hamm, 30.07.2002 - 3 UF 106/02
    Dem Beklagten kann deshalb nach dem Ergebnis der Billigkeitsabwägung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verwehrt werden, zumindest die auf Zinsverpflichtungen geleisteten monatlichen Beträge auch gegenüber den minderjährigen Kindern, deren Mindestunterhaltsansprüche dann nicht mehr vollständig erfüllt werden können, entgegenzuhalten (vgl. BGH, FamRZ 1990, 266 ff.).
  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZB 99/82

    Einbeziehung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den

    Auszug aus OLG Hamm, 30.07.2002 - 3 UF 106/02
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.05.1984 (FamRZ 1986, 657, 658) ist bei der Frage der Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten im Mangelfall ein Ausgleich der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger vorzunehmen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.03.2003 - 9 UF 281/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,27650
OLG Hamm, 04.03.2003 - 9 UF 281/02 (https://dejure.org/2003,27650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2003 - 9 UF 281/02 (https://dejure.org/2003,27650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. März 2003 - 9 UF 281/02 (https://dejure.org/2003,27650)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1214
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    aa) Mit dem Berufungsgericht sind die Oberlandesgerichte Oldenburg (FamRZ 2000, 1177 und FamRZ 2004, 1669) und Hamm - 9. Senat für Familiensachen - (FamRZ 2003, 1214) der Auffassung, das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten könne nicht zu einer Reduzierung des Selbstbehalts führen, wenn keine neue Ehe geschlossen sei.
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05

    Kindesunterhalt: Bemessung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und

    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Denselben Gesichtspunkt zieht das OLG Hamm (FamRZ 2003, 1214) in einem - wie aus dem dort maßgeblichen Selbstbehalt von 840 EUR zu schließen ist - den Kindesunterhalt betreffenden Fall heran.

    ( 4 a ) Für die Lebenshaltungskosten im allgemeinen gelten dieselben Grundsätze (OLG Hamm FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

    ( 4 b ) Zutreffend weist das OLG Hamm (FamRZ 2003, 1214) daraufhin, dass der Unterhaltsgläubiger dem Unterhaltsschuldner keine Rechenschaft schuldet, wie er mit dem ihm belassenen Selbstbehalt verfährt.

  • OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05

    Klage auf Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs in noch rechtshängiger

    Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Beklagte bisher nicht verheiratet ist, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem 9. Senat des OLG Hamm (FamRZ 2003, 1214) davon aus, dass mit der Pauschalierung der Selbstbehalte in den Unterhaltstabellen u. a. das Ziel verfolgt, die Frage, welche Mittel der Unterhaltsschuldner für seine Lebensführung braucht und wie er diese im Einzelnen einsetzt, dem Streit der Parteien zu entziehen ist.
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