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   BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00   

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https://dejure.org/2002,1591
BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00 (https://dejure.org/2002,1591)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2002 - XII ZR 218/00 (https://dejure.org/2002,1591)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 (https://dejure.org/2002,1591)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1371 ff, 1587 ff.
    Abgrenzung zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zugewinnausgleich - Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ansehung aller Vermögensgegenstände - Einheitlicher Anspruch - Bewertung eines auf den Erlebensfall zugesagten und noch nicht fälligen Anspruchs auf "Alterskapital" - Saldierungsmechanismus des ...

  • Judicialis

    BGB § 1375

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1378
    Bewertung eines "Alterskapitals"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des Zugewinnausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zugewinnausgleich - Vom Arbeitgeber zugesagtes Alterskapital

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinnausgleich - Bewertung einer künftig fälligen Forderung

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1396
  • FamRZ 2003, 153
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
    a) Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist ein einheitlicher Anspruch, der das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs in Ansehung aller Vermögensgegenstände zu überprüfen, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren (im Anschluß an BGHZ 107, 236).

    Er bildet als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz (vgl. BGHZ 107, 236, 243) unteilbaren Streitgegenstand, der dem Berufungsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und das Berufungsgericht zwingt, die Berechnung des Zugewinnausgleichs durch das Familiengericht in Ansehung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, zu überprüfen.

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
    Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfällt grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten ist und auf den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht paßt (BGHZ 88, 387, 395 f.; 117, 70, 76).
  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 109/94

    Bewertung der Anwartschaft aus einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
    In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO (BGHZ 130, 298, 303).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90

    Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung

    Auszug aus BGH, 17.07.2002 - XII ZR 218/00
    Richtig ist, daß die Ungewißheit, ob der im Anrecht des Klägers verkörperte Vermögenswert diesem oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallen wird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muß (BGHZ 117 a.a.O., 81; 118, 242, 250).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGH, 12. Juli 1995, XII ZR 109/94, BGHZ 130, 298, 303 und BGH, 17. Juli 2002, XII ZR 218/00, FamRZ 2003, 153, 154).

    Er bildet als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und die Überprüfung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, erforderlich macht (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).

    Ein solches Anrecht auf Kapitalleistungen unterfiel nach der hier bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich nicht dem Versorgungsausgleich, da dessen System auf den Ausgleich wiederkehrender Versorgungsleistungen zugeschnitten war und auf den Ausgleich von Kapitalleistungen nicht übertragen werden konnte (Senatsurteile vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153; BGHZ 88, 387, 395 f. = FamRZ 1984, 156 und 117, 70, 76 = FamRZ 1992, 411 - vgl. aber nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG).

    In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO (Senatsurteile BGHZ 130, 298 = FamRZ 1995, 1270 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits im Fall eines betragsmäßig feststehenden Anrechts auf "Alterskapital" entschieden (Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).

    (3) Ebenso hat der Senat entschieden, dass die Ungewissheit, ob der im Anrecht verkörperte Vermögenswert dem Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolgern zufallen wird, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 117, 70 = FamRZ 1992, 411, 414; 118, 242 = FamRZ 1992, 1155, 1159 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15

    Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

    Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).

    Denn eine erst in Zukunft fällige Forderung hat einen geringeren wirtschaftlichen Wert als eine bereits fällige, was im Fall eines unverzinslichen Anspruchs eine Abzinsung rechtfertigt (vgl. BGH, FamRZ 2003, 153 ff., juris Tz. 12).

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZB 177/03

    Einbeziehung einer als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft auf

    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1983 - IVb ZB 887/80 - FamRZ 1984, 156, 158 und Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153).
  • OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20

    Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den

    (1) Die Ungewissheit, ob der in einem noch nicht voll erstarkten Anrecht verkörperte Vermögenswert dem Berechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern einmal zufallen wird, muss, ebenso wie der Umstand einer erst späteren Liquidierbarkeit, bei der Bewertung des Anrechts berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - XII ZR 247/90 -, juris = BGHZ 117, 70 (81), Rn. 19 ff.; Urteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 255/90 -, juris = BGHZ 118, 242 (250), Rn. 9; Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 -, juris, Rn. 15).

    Hierin jeweils berücksichtigt ist eine im Hinblick auf die erst künftige Fälligkeit der Beträge vorzunehmende Abzinsung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 -, juris, Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2003 - 2 UF 179/01

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers nach

    Versorgungen, die die Auszahlung einer Kapitalleistung vorsehen, sind dagegen güterrechtlich auszugleichen (BGH, FamRZ 2003, 153; FamRZ 1992, 411; FamRZ 1984, 156).
  • OLG Hamm, 22.11.2006 - 10 UF 153/06

    Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsbeiträge; Versorgungskapital

    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (BGH FamRZ 2005, 1463/1464; BGH FamRZ 2003, 153).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2004 - 6 UF 45/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften auf Grund freiwilliger

    Diese Rechtsprechung ist inzwischen vom Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt worden (FamRZ 2003, S. 153).
  • OLG Jena, 18.12.2012 - 1 UF 324/12

    Versorgungsausgleich-Abänderungsverfahren: Einzubeziehende

    Dies gilt auch dann, wenn das Anrecht als betriebliche Altersversorgung begründet worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 156, 158; FamRZ 2003, 153) und auch, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (BGH, FamRZ 2003, 664).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2005 - 16 UF 183/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer betrieblichen Altersvorsorge in den

    Versorgungen, die die Auszahlung einer Kapitalleistung vorsehen, sind dagegen güterrechtlich auszugleichen (BGH, FamRZ 2003, 153; 1992, 411; 1984, 156).
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