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   VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02   

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VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02 (https://dejure.org/2002,1624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 (https://dejure.org/2002,1624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 (https://dejure.org/2002,1624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausnahmsweise Verstoß einer Ist-Ausweisung gegen MRK Art 8 - Achtung des Privat- und Familienlebens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG; Ergänzende Prüfung einer Ist-Ausweisung anhand der EMRK; Extrem gemindertes spezial- oder generalpräventives Ausweisungsinteresse ; Extrem erhöhtes dauerhaftes persönlich-familiäres Bleibeinteresse; ...

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 1; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 47 Abs. 1; EMRK Art. 8
    Ausweisung - Ist-Ausweisung, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Prüfung anhand der EMRK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 304
  • FamRZ 2003, 1564 (Ls.)
  • VBlBW 2003, 324
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 13 S 2401/99

    Einzelfall unverhältnismäßiger Ausweisung wegen Heroinhandels;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Im Bereich des Ausländergesetzes wird die kumulative Anwendbarkeit der EMRK - auch nach Wegfall der "Unberührtklausel" des § 55 Abs. 3 AuslG 1965 - teilweise aus dem gesetzlichen Vorbehalt des § 1 Abs. 1 AuslG (so GK-AuslR § 1 RdNr. 17; Hailbronner, Komm. zum AuslG, § 1 RdNr. 14), überwiegend aber aus dem Geltungs- und Anwendungsvorrang des EMRK-Transformationsgesetzes vor den Regelungen des Ausländergesetzes bzw. (zusätzlich) aus dem Prinzip der völkerrechtsfreundlichen Auslegung innerstaatlichen Rechts hergeleitet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 1 AuslG RdNr. 48; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.2.2001, a.a.O. sowie Urt. vom 26.7.2001 - 13 S 2401/99 -, VBlBW 2002, 78 = InfAuslR 2002, 2 ff.).

    Die legitimen öffentlichen Ausweisungszwecke wiegen daher im vorliegenden Fall keineswegs geringer "als dies im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 AuslG typischerweise der Fall ist" (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.7.2001, a.a.O., im Hinblick auf die dort fehlende Wiederholungsgefahr).

    Dass ein "besonders inniges" Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern bestand (zu diesem Gesichtspunkt vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.7.2001, a.a.O.), ist nicht dargetan.

    Abgesehen davon, würde dieser Umstand allein angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr auch keineswegs ohne weiteres ausreichen, um die Ist-Ausweisung des Antragstellers unverhältnismäßig erscheinen zu lassen (anders der Sachverhalt im Urteil vom 26.7.2001 a.a.O.).

    Der Senat kann daher auch offen lassen, ob eine sich hieraus ergebende Unzumutbarkeit der Trennung von den Angehörigen (angesichts des erheblichen Ausweisungsinteresses in Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG) im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung selbst hätte führen müssen, oder ob es ausgereicht hätte, diese Belange gegebenenfalls auf der Ebene der Abschiebung (Abschiebungsschutz in Form einer Duldung) zur Geltung zu bringen (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 - verneinend bei voraussichtlich fehlendem Recht auf Wiederkehr VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.7.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.12.1993 - 1 B 185.93

    Ausweisung - Ist-Ausweisung - Menschenwürde - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Eine Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG kann allenfalls in höchst seltenen, außergewöhnlichen Fällen dem verfassungsgerichtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen (wie BVerwG, Beschluss vom 30.12.1993 - 1 B 185.93 -, NVwZ 1994, 189).

    2.2 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die obligatorische Ausweisung in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG bestehen nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.1993 - 1 B 160.93 -, VBlBW 1994, 189 = InfAuslR 1994, 101; Beschl. v. 30.12.1993 - 1 B 185.93 -, NVwZ 1994, 584 = InfAuslR 1994, 181, Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, § 47 RdNr. 5 m.w.N.; a.A. teilweise GK-AuslR, § 47 RdNr. 55 m.w.N.).

    Mit diesem unter besonders strengen Voraussetzungen an legitime Ziele anknüpfenden Anforderungsprofil verstößt § 47 Abs. 1 AuslG nach gefestigter Rechtsprechung weder gegen die Menschenwürde oder das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Geeignetheit, Angemessenheit; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.12. und 30.12.1993 a.a.O. sowie Beschluss vom 4.10.1995 - 1 B 139.95 -, Buchholz 404.24 § 47 AuslG Nr. 7).

    Es könnte sich allenfalls um höchst seltene, außergewöhnliche Fälle handeln, welche die Gültigkeit des § 47 Abs. 1 AuslG sonst aber nicht in Frage stellen (vgl. Beschlüsse vom 10.12.1993 und vom 30.12.1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Es ist daher davon auszugehen, dass eine nach nationalem Recht nach Maßgabe der strengen grundrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 und 20 Abs. 3 GG) verhältnismäßige Ausweisung grundsätzlich auch dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13; Urt. v. 17.6.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 158 = DVBl 1998, 1028).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK, soweit er sich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz vermittelt als dieser (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 P 8.98 [richtig: 1 C 8.96 - d. Red.] -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 17.6.1998, a.a.O.), sodass Einzelkorrekturen gegenüber einem (innerstaatlich nicht zu beanstandenden) Ausweisungsgebot ernstlich wohl nur im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht kommen dürften, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören, wie sie in § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG umschrieben sind.

  • BVerwG, 21.08.1997 - 1 B 163.97

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ausweisung eines Elternteils

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Art. 8 EMRK etwa zu entnehmender weitergehender Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten ist (vgl. Beschlüsse vom 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und vom 21.8.1997 - 1 B 163.97 - ).

    An dieser ursprünglich mit § 55 Abs. 3 AuslG 1965 begründeten Auffassung (Beschluss vom 22.2.1993, a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Geltung des Ausländergesetzes 1990 in einem Fall der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG ausdrücklich festgehalten (Beschl. vom 21.8.1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK, soweit er sich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz vermittelt als dieser (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 P 8.98 [richtig: 1 C 8.96 - d. Red.] -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 17.6.1998, a.a.O.), sodass Einzelkorrekturen gegenüber einem (innerstaatlich nicht zu beanstandenden) Ausweisungsgebot ernstlich wohl nur im Hinblick auf das Schutzgut des "Privatlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK in Betracht kommen dürften, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören, wie sie in § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG umschrieben sind.

    Zudem spricht die geringe soziale wie wirtschaftliche Integration des Antragstellers in Deutschland dagegen, dass er sich "aufgrund seiner gesamten Entwicklung" derart in Deutschland eingerichtet hat, dass ihm "wegen der Besonderheiten des Falles" ein Leben in Tunesien nicht mehr zuzumuten ist (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = InfAuslR 1999, 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02

    Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation - Achtung des Familienlebens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Ferner ist § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in die Beurteilung mit einzubeziehen, wonach die Wirkungen der Ausweisung in der Regel - unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen öffentlichen und persönlichen Belange (Zweckerreichung, Verhalten nach der Ausweisung, Vorliegen eines aktuellen Aufenthaltsrechts etc) - zu befristen sind (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -).

    Der Senat kann daher auch offen lassen, ob eine sich hieraus ergebende Unzumutbarkeit der Trennung von den Angehörigen (angesichts des erheblichen Ausweisungsinteresses in Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG) im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung selbst hätte führen müssen, oder ob es ausgereicht hätte, diese Belange gegebenenfalls auf der Ebene der Abschiebung (Abschiebungsschutz in Form einer Duldung) zur Geltung zu bringen (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 - verneinend bei voraussichtlich fehlendem Recht auf Wiederkehr VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.7.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1993 - 1 B 7.93

    Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Art. 8 EMRK etwa zu entnehmender weitergehender Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten ist (vgl. Beschlüsse vom 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und vom 21.8.1997 - 1 B 163.97 - ).

    An dieser ursprünglich mit § 55 Abs. 3 AuslG 1965 begründeten Auffassung (Beschluss vom 22.2.1993, a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Geltung des Ausländergesetzes 1990 in einem Fall der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG ausdrücklich festgehalten (Beschl. vom 21.8.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2001 - 13 S 2326/99

    Ausnahme von Regelausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Mit der zwingenden Ausweisung in solchen Fällen verfolgt § 47 Abs. 1 AuslG ein gesteigertes, spezial- und generalpräventiv determiniertes öffentliches Präventionsinteresse (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.7.2001 - 13 S 2326/99 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72).

    Ein - für einen Ausnahmefall nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ausreichender - insofern nur atypischer Geschehensablauf, der schon gegeben sein kann, wenn die spezial- und generalpräventiven Zwecke des § 47 Abs. 1 AuslG "nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen" (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/99 - a.a.O.), genügt hierfür keinesfalls.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - 13 S 2501/00

    Vereinbarkeit einer Ist-Ausweisung mit MRK Art 8 Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Zwar stellen die einzelnen Normen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch keine nach Art. 25 Satz 2 GG dem Ausländergesetz vorgehenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.2.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286 m.w.N.).

    Im Bereich des Ausländergesetzes wird die kumulative Anwendbarkeit der EMRK - auch nach Wegfall der "Unberührtklausel" des § 55 Abs. 3 AuslG 1965 - teilweise aus dem gesetzlichen Vorbehalt des § 1 Abs. 1 AuslG (so GK-AuslR § 1 RdNr. 17; Hailbronner, Komm. zum AuslG, § 1 RdNr. 14), überwiegend aber aus dem Geltungs- und Anwendungsvorrang des EMRK-Transformationsgesetzes vor den Regelungen des Ausländergesetzes bzw. (zusätzlich) aus dem Prinzip der völkerrechtsfreundlichen Auslegung innerstaatlichen Rechts hergeleitet (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 1 AuslG RdNr. 48; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.2.2001, a.a.O. sowie Urt. vom 26.7.2001 - 13 S 2401/99 -, VBlBW 2002, 78 = InfAuslR 2002, 2 ff.).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02
    Seither ist sie Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - 2 BvR 740/81 -, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427) und gilt, wie auch andere in deutsches Recht transponierte zwei- und mehrseitige völkerrechtliche Verträge (etwa Europäisches Niederlassungsabkommen - ENA - sowie bilaterale Niederlassungsabkommen) mit unmittelbarer Wirkung neben dem Ausländergesetz und ergänzt dessen Regelungen (begünstigend) für den erfassten Personenkreis.

    Ein solches (begünstigendes) Ergänzungsverhältnis zwischen innerstaatlichen Rechtsmaterien und der EMRK ist - außerhalb des Ausländerrechts - in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bejaht worden (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987, a.a.O, ; BVerwG, Urt. v. 16.12.1989 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 = NVwZ 2000, 810 = InfAuslR 2000, 171 ).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1991 - 1 S 2601/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltserlaubnis; kurzfristige

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 11 S 2240/01

    Zuständigkeit für abgelehnte Asylbewerber; Duldungsanspruch -

  • BVerwG, 04.10.1995 - 1 B 139.95

    Verhältnismäßigkeit der abgestuften Ausweisungsmöglichkeiten und des besonderen

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1998 - 18 B 1718/96

    Ausweisung; Besonderer Ausweisungsschutz; Öffentliche Sicherheit; Motivation der

  • BVerwG, 10.12.1993 - 1 B 160.93

    Ausländer - Besonderer Ausweisungsschutz - Trennung - Rechtsfehler

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1991 - 11 S 1275/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

  • VGH Hessen, 21.09.1993 - 2 UE 3583/90

    Versagung einer Sondernutzungserlaubnis aus allgemeinen ordnungsrechtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Dass ein dieser Vorschrift zu entnehmender Ausweisungsschutz auch in Fällen der Regelausweisung zu beachten und gesondert zu prüfen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschluss vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324).

    Hinsichtlich des Verhältnisses des Art. 8 EMRK zu den Regelungen der §§ 45 ff. AuslG hat der Senat bereits im Beschluss vom 23.10.2002 (- 11 S 1410/02 -) ausgeführt, dass eine nach nationalem Recht nach Maßgabe der strengen grundrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 und 20 Abs. 3 GG) verhältnismäßige Ausweisung grundsätzlich auch dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13; Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 158 = DVBl 1998, 1028).

    Sind Ausweisungsgründe des § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG gegeben, wird einer schutzwürdigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet in der Regel durch den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EZAR 034 Nr. 14; Senatsbeschluss v. 23.10.2002, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Hinsichtlich des Verhältnisses des Art. 8 EMRK zu den Regelungen der §§ 45 ff. AuslG hat der Senat bereits im Beschluss vom 23.10.2002 (- 11 S 1410/02 -) ausgeführt, dass eine nach nationalem Recht nach Maßgabe der strengen grundrechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 6 und 20 Abs. 3 GG) verhältnismäßige Ausweisung grundsätzlich auch dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK entspricht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13; Urteil vom 17.6.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 158 = DVBl 1998, 1028).

    Dementsprechend kann offen bleiben, ob eine gesteigerte Schutzwürdigkeit (z.B. eine Unzumutbarkeit der Trennung von den Angehörigen) angesichts des erheblichen Ausweisungsinteresses in Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK bereits der Ausweisung entgegenstünde, oder ob diesen Belangen gegebenenfalls auf der Ebene des Vollzugs der Abschiebung (Abschiebungsschutz in Form einer Duldung) Rechnung getragen werden könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.10.2002 a.a.O. und vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 - Sennekamp, Ist-Ausweisung menschenrechtswidrig?, ZAR 2002, 136).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Diese Regelung ist eine wichtige Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und stellt als solche einen bedeutsamen Baustein im abgestuften Regelungsgefüge des deutschen Ausländerrechts zur Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung, Abschiebung) dar (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, EZAR 031 Nr. 9 = AuAS 2003, 69; Beschluss vom 9.7.2002 - 11 S 2240/01 -, EZAR 045 Nr. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2004 - 11 S 1370/04

    Maßstab für die Aufenthaltsunterbrechung oder Kontinuität des Aufenthalts bei

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Korrekturen einer nach nationalen Vorschriften rechtmäßigen Ausweisung wegen Unverhältnismäßigkeit nach dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK nur in außergewöhnlichen Einzelfällen denkbar, die entweder hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts der Schutzgüter (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Ausweisungsziele (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) signifikante Besonderheiten aufweisen (vgl. Senatsbeschluss v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, EzAR 031 Nr. 9 = AuAS 2003, 64 = NVwZ-RR 2003, 304 = VBlBW 2003, 324; Senatsurteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EzAR 034 Nr. 14).

    Soweit sich aber der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG deckt, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.7.1993 - 1 C 25.93 - Senatsbeschluss v. 23.10.2002, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.
  • OVG Bremen, 08.06.2004 - 1 A 303/03

    Ausweisungsschutz nach Art. 8 EMRK - Ausweisung; Ehe; Verhältnismäßigkeit

    Dabei mag dahinstehen, ob diese ergänzende Geltung sich auf den Gesetzesvorbehalt in § 1 Abs. 1 AuslG oder aber auf den Geltungs- und Anwendungsvorrang des EMRK-Transformationsgesetzes vor den Regelungen des Ausländergesetzes bzw. zusätzlich auf das Prinzip der völkerrechtsfreundlichen Auslegung innerstaatlichen Rechts stützen kann (vgl. zum Meinungsstand VGH Mannheim, B. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - NVwZ-RR 2003, S. 304).
  • VG Oldenburg, 12.08.2003 - 12 B 2841/03

    Antrag auf Erteilung einer Duldung eines Ausländers; Durchsetzung der

    Jedoch ist die EMRK durch Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 gemäß Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG in innerstaatliches Recht übergeleitet worden und ist seither Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 740/81 -, BVerfGE 74, 358 [unter C I 1 a] m.w.N) mit unmittelbarer Wirkung neben dem Ausländergesetz und ergänzt dessen Regelungen (begünstigend) für den erfassten Personenkreis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64 - m.w.N.).

    Eine abweichende Beurteilung im Hinblick auf den in Art. 8 Abs. 2 EMRK niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung kommt nur in außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht, die entweder bezogen auf das (gesteigerte) Gewicht der Schutzgüter des Ausländers (Privat- und Familienleben) oder hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der öffentlichen Interessen (insbesondere öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) erkennbare Besonderheiten aufweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2002, a.a.O. im Fall einer Ausweisung).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2011 - 11 S 1929/11

    Abwägung nach der Menschenrechtskonvention bei zwingender Ausweisung

    Dies folgt nach Auffassung des Senats aus § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (noch mit anderer Begründung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - NVwZ-RR 2003, 304, und vom 14.02.2001 - 13 S 2501/00 - NVwZ-Beil. 2001, 81).
  • VG Stuttgart, 26.02.2008 - 6 K 4205/07

    Ausweisung eines ledigen Marokkaners mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland

    Die Unverhältnismäßigkeit besteht aber nur in Ausnahmefällen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, NVwZ-RR 2003, 304).

    Diese können bei signifikanter Besonderheit des Falles entweder bei gesteigertem Gewicht der Schutzgüter (Privat- und Familienleben des Betroffenen) oder einer geminderten Bedeutung der Ausweisungsziele vorliegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 14.04.2008 - Au 1 K 07.462

    Ausländerrecht (Irak); zwingende Ausweisung wegen Betäubungsmittelstraftat; kein

    Die Unverhältnismäßigkeit einer zwingenden Ausweisung kommt nur in Ausnahmefällen bei Sachverhalten in Betracht, die sich entweder durch ein extrem gemindertes spezial- oder generalpräventives Ausweisungsinteresse oder durch ein extrem erhöhtes dauerhaftes persönlich-familiäres Bleibeinteresse auszeichnen (VGH Baden Württemberg vom 23.10.2002 NVwZ-RR 2003, 304 ff.).

    Ein insofern nur atypischer Geschehensablauf, der schon gegeben sein kann, wenn die spezial- und generalpräventiven Zwecke des § 53 AufenthG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen, genügt hier keinesfalls (VGH Baden-Württemberg vom 23.10.2002 a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 30.08.2005 - 16 K 1379/05

    Abschiebung aus Haft nach Drogendelikten trotz gemeinsamem Kind mit einer

  • VG Augsburg, 01.04.2008 - Au 1 K 07.1760

    Türkischer Staatsangehöriger; Erlöschen des Rechts aus ARB 1/80; zwingende

  • BVerwG, 11.07.2003 - 1 B 252.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Ausweisung und Abschiebung

  • VG Düsseldorf, 10.02.2006 - 24 L 2122/05

    Ausländerrecht: Ausweisung eines infolge ARB 1/80 privilegierten türkischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2007 - 18 E 686/07

    Zwingende Ausweisung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Generalprävention

  • VG Düsseldorf, 27.04.2006 - 24 K 7588/04

    Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagebegründung, Akteneinsicht,

  • VGH Hessen, 16.11.2017 - 5 B 1990/17

    Erschließungsbeitrag

  • VG Karlsruhe, 29.10.2003 - 7 K 777/03

    Ausweisung eines niederländischen Staatsangehörigen

  • VG Düsseldorf, 23.03.2006 - 24 K 1020/05

    Rücknahme der während des Aufenthaltes des Ausländers in der Bundesrepublik

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2007 - 17 E 1415/06

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung; Vertrauen auf einen Verzicht der Anwendung des

  • VG Karlsruhe, 24.09.2003 - 7 K 202/02

    Ausweisung eines Asylberechtigten

  • VG Regensburg, 29.04.2013 - RO 9 S 13.527

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes

  • VG Karlsruhe, 29.11.2004 - 10 K 891/03

    Parallele Prüfung der Europäischen Menschenrechtskonvention neben der

  • VG Aachen, 27.08.2008 - 8 L 366/07

    D (A), Ausweisung, zwingende Ausweisung, Verhältnismäßigkeit, Europäische

  • VG Regensburg, 05.09.2013 - RO 9 K 13.528

    Ausweisung eines mittlerweile über 21 Jahre alten sog. "faktischen Inländers",

  • VG Freiburg, 10.10.2007 - 1 K 876/06

    Bei der Regelausweisung und der Prüfung eines Ausnahmefalls ist MRK Art 8 nicht

  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 10 ZB 08.1383

    Ausweisung; Verhältnismäßigkeit; Abschiebungsverbot; Irak

  • VG Augsburg, 07.04.2009 - Au 1 K 09.229

    Ausweisung; irakischer Staatsangehöriger; zwingender Ausweisungsgrund

  • VG München, 19.03.2009 - M 10 K 08.4539

    Ist-Ausweisung; Irak; spezial- und generalpräventives Ausweisungsinteresse;

  • VG Schleswig, 22.05.2008 - 12 A 17/08

    D (A), Ausweisung, zwingende Ausweisung, Verhältnismäßigkeit, Schutz von Ehe und

  • VG Berlin, 26.08.2008 - 29 A 63.07

    Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2417
VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01 (https://dejure.org/2002,2417)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.2002 - 13 S 1984/01 (https://dejure.org/2002,2417)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 2002 - 13 S 1984/01 (https://dejure.org/2002,2417)
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Beabsichtigter Wiedereinbürgerungsantrag in der Türkei

§ 48 Abs. 1 VwVfG, Rücknahme einer durch falsche Angaben erlangten (und deshalb rechtswidrigen) Einbürgerung;

Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nur die "wohlerworbene" Staatsangehörigkeit

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einbürgerungsbewerber: Staatsangehörigkeitsaufgabe mit Wiedereinbürgerungsabsicht

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.d.F. vom 09.07.1990; Absicht des Wiedererwerbs der bisherigen Staatsangehörigkeit bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung; Innerer Vorbehalt; Antrag auf erneute ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    LVwVfG § 48; AuslG a.F. § 86
    D (A), Türken, Einbürgerung, Rücknahme, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, Wiedereinbürgerung, Mehrstaatigkeit, Täuschungsabsicht, Ermessen

  • Judicialis

    LVwVfG § 48 Abs. 1; ; AuslG § 86 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 9.7.1990

  • rechtsportal.de

    Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG - Rücknahme, Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, innerer Vorbehalt, Mehrstaatigkeit, Ermessen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 460 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 1564 (Ls.)
  • VBlBW 2003, 210
  • DVBl 2003, 465
  • DÖV 2003, 259
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1990 - 13 S 2666/89

    1. Rücknahme einer Einbürgerung - Anwendbarkeit des VwVfG § 48

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung ist § 48 LVwVfG, da keine speziellen Bestimmungen im Staatsangehörigkeitsgesetz bestehen, die den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts vorgehen, und das Staatsangehörigkeitsrecht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch nicht abschließend regelt und damit die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG ausschließt (Senatsbeschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht 3. Aufl. 2001, § 8 StAG RdNr. 129; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG RdNr. 32).

    Dem Zusammenhang dieser Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung finden soll, so dass es bei dessen im Zweifel anzunehmender ergänzender Anwendbarkeit bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9.5.1990, a.a.O.).

    Denn diese Bestimmung, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, schützt nur die wohlerworbene Staatsangehörigkeit (Senatsbeschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, NVwZ-RR 1997, 742; OVG Hamburg, Urteil vom 28.8.2001, InfAuslR 2002, 81; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, NVwZ-RR 1999, 274; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 16 GG, RdNr. 7 und § 91 AuslG RdNr. 26; a.A.: OVG Berlin, Urteil vom 2.11.1988 - 1 B 53.87 - zitiert nach juris; Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht; § 91 AuslG RdNr. 99 ff.).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Die Grenze für die Zulässigkeit einer solchen Ergänzung ergibt sich jedoch aus dem materiellen und dem Verwaltungsverfahrensrecht (BVerwG, Urteil vom 5.5.1998, BVerwGE 106, 351; Gerhardt, a.a.O. RdNr. 12 f.; Rennert in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 114 RdNr. 85).

    Das ist dann der Fall, wenn die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe ausgewechselt werden (BVerwG, Urteil vom 5.5.1998, a.a.O.).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Denn das allgemeine Völkerrecht verbietet doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit nicht (BVerfG, Beschluss vom 21.5.1974, BVerfGE 37, 217, 218; Hailbronner, a.a.O. Einl. F RdNr. 4), so dass eine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik, ein solches Interesse zu schützen, nicht besteht.

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.5.1974 (BVerfGE 37, 217), die Mehrstaatigkeit als "Übel" bezeichnet und dies - unter anderem - mit den Loyalitätsanforderungen der Staaten und deren Interesse an einer klaren Abgrenzung der Personalhoheit begründet (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18.8.1981, BVerwGE 64, 7, 10 und Beschluss vom 29.9.1993, InfAuslR 1994, 104; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. Einl. Teil F RdNr. 5 ff.; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. § 85 RdNr. 28; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht § 9 RuStAG, RdNr. 16).

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Eine solche Ergänzung ist nur zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie in seinem Wesen nicht geändert und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteile vom 15.6.1971, BVerwGE 38, 191, 194 f., vom 28.11.1980, BVerwGE 61, 200, 210 und vom 16.6.1997, BVerwGE 105, 551).
  • BVerwG, 28.11.1980 - 2 C 24.78

    Beamter auf Probe - Entlassung - Verfassungstreue - Beamtenverhältnis - Probezeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Eine solche Ergänzung ist nur zulässig, wenn die nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch sie in seinem Wesen nicht geändert und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteile vom 15.6.1971, BVerwGE 38, 191, 194 f., vom 28.11.1980, BVerwGE 61, 200, 210 und vom 16.6.1997, BVerwGE 105, 551).
  • BVerwG, 18.08.1981 - 1 C 185.79

    Notwendigkeit eines staatlichen Interesses an der Einbürgerung - Einbürgerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.5.1974 (BVerfGE 37, 217), die Mehrstaatigkeit als "Übel" bezeichnet und dies - unter anderem - mit den Loyalitätsanforderungen der Staaten und deren Interesse an einer klaren Abgrenzung der Personalhoheit begründet (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18.8.1981, BVerwGE 64, 7, 10 und Beschluss vom 29.9.1993, InfAuslR 1994, 104; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. Einl. Teil F RdNr. 5 ff.; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. § 85 RdNr. 28; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht § 9 RuStAG, RdNr. 16).
  • OVG Hamburg, 28.08.2001 - 3 Bs 102/01

    Rechtswidrig erfolgte Einbürgerung; Rücknahme der Einbürgerung als rechtswidriger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Denn diese Bestimmung, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, schützt nur die wohlerworbene Staatsangehörigkeit (Senatsbeschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, NVwZ-RR 1997, 742; OVG Hamburg, Urteil vom 28.8.2001, InfAuslR 2002, 81; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, NVwZ-RR 1999, 274; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 16 GG, RdNr. 7 und § 91 AuslG RdNr. 26; a.A.: OVG Berlin, Urteil vom 2.11.1988 - 1 B 53.87 - zitiert nach juris; Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht; § 91 AuslG RdNr. 99 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.1996 - 25 A 2106/94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Denn diese Bestimmung, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, schützt nur die wohlerworbene Staatsangehörigkeit (Senatsbeschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, NVwZ-RR 1997, 742; OVG Hamburg, Urteil vom 28.8.2001, InfAuslR 2002, 81; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, NVwZ-RR 1999, 274; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 16 GG, RdNr. 7 und § 91 AuslG RdNr. 26; a.A.: OVG Berlin, Urteil vom 2.11.1988 - 1 B 53.87 - zitiert nach juris; Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht; § 91 AuslG RdNr. 99 ff.).
  • VGH Hessen, 18.05.1998 - 12 UE 1542/98

    Rücknahme einer Einbürgerung wegen falscher Angaben - Vielehe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    Denn diese Bestimmung, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, schützt nur die wohlerworbene Staatsangehörigkeit (Senatsbeschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.9.1996, NVwZ-RR 1997, 742; OVG Hamburg, Urteil vom 28.8.2001, InfAuslR 2002, 81; Hess. VGH, Urteil vom 18.5.1998, NVwZ-RR 1999, 274; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 16 GG, RdNr. 7 und § 91 AuslG RdNr. 26; a.A.: OVG Berlin, Urteil vom 2.11.1988 - 1 B 53.87 - zitiert nach juris; Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht; § 91 AuslG RdNr. 99 ff.).
  • BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 139.93

    Interesse der Vermeidung von Mehrstaatigkeit - Interesse an der einheitlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2002 - 13 S 1984/01
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21.5.1974 (BVerfGE 37, 217), die Mehrstaatigkeit als "Übel" bezeichnet und dies - unter anderem - mit den Loyalitätsanforderungen der Staaten und deren Interesse an einer klaren Abgrenzung der Personalhoheit begründet (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 18.8.1981, BVerwGE 64, 7, 10 und Beschluss vom 29.9.1993, InfAuslR 1994, 104; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. Einl. Teil F RdNr. 5 ff.; Makarov/v. Mangoldt a.a.O. § 85 RdNr. 28; Marx, Staatsangehörigkeitsrecht § 9 RuStAG, RdNr. 16).
  • OVG Berlin, 02.11.1988 - 1 B 53.87
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Im Übrigen gelten subsidiär die allgemeinen Regeln der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. BVerwGE 118, 216 ; 119, 17 ; VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 1990, NVwZ 1990, S. 1198 ; VGH BW, Beschluss vom 26. August 1993, JURIS; VGH BW, Urteil vom 29. November 2002, InfAuslR 2003, S. 205 ; VGH BW, Urteil vom 23. September 2002, VBlBW 2003, S. 210 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996, InfAuslR 1997, S. 82 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 4. Mai 1998, ZAR 1998, S. 184; Urteil vom 15. Mai 1998, InfAuslR 1998, S. 505 ; Urteil vom 3. Dezember 2001, AuAS 2002, S. 76 ff.; Beschluss vom 20. April 2005 - 12 UZ 3160/04 -, Umdruck S. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 28. August 2001, NVwZ 2002, S. 885 ; BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2002 - 5 B 01.1385 -, JURIS; bestätigend BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 5 CS 02.1101 -, JURIS; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004, NJW 2005, S. 524; a.A. OVG Berlin, Urteil vom 2. November 1988, JURIS; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2003, InfAuslR 2003, S. 211; für die herrschende Auffassung in der Literatur statt vieler Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Art. 16 GG Rn. 35 ff.).
  • BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Indes sah er auch keine Notwendigkeit, die von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bejahte Anwendbarkeit von § 48 VwVfG auszuschließen (zur h.M. nach heutigem Stand vgl. OVG Hamburg, InfAuslR 2002, 81; VGH Mannheim, DVBl 2003, 465; OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 742; VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 274; Hailbronner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 16 Rn. 9 ff.; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 16 RuStAG, Rn. 31 ff.; Marx in: GK-StAR, Stand: 2000, § 17 StAG, Rn. 25 ff.; anderer Ansicht beispielsweise OVG Berlin, InfAuslR 2003, 211; Berlit in: GK-StAR, Stand: 2002, § 91 AuslG, Rn. 99 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01

    Rücknahme einer Einbürgerung - fortbestehende Ehe

    Eine Einbürgerung, die im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 LVwVfG vorwerfbar erlangt worden ist, kann nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 - und an das Senatsurteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 -).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 9.5.1990 - 13 S 2666/89 -, NVwZ 1990, 1198; hierauf Bezug nehmend Beschluss vom 26.8.1993 - 13 S 2019/93 -, ESVGH 44, 153 , Juris; Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - jeweils m.w.N.), ist die Anwendbarkeit des § 48 LVwVfG auf Einbürgerungen mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG nicht durch spezialgesetzliche Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

    Des weiteren entspricht es bereits der bisherigen Rechtsprechung des Senats, dass eine auf § 48 LVwVfG gestützte Rücknahme der Einbürgerung nicht gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf (Beschluss vom 9.5.1990, a.a.O.; Urteil vom 23.9.2002, a.a.O.; zum Begriff der Entziehung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. BVerfG-K, Beschluss vom 10.8.2001, DVBl. 2001, 1750).

    Dieses in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Gebot kann im Hinblick auf die Einheit der Verfassung unter Abwägung mit dem ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes die Aufhebung einer rechtswidrigen Einbürgerung rechtfertigen, die auf vorwerfbare Art und Weise erlangt worden ist (vgl. Renner in Hailbronner/Renner, a.a.O.; in diesem Sinne auch bereits Senatsurteil vom 23.9.2002, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 15.10.2008 - W 6 K 07.1028

    Einbürgerungszusicherung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb

    Der VGH Baden Württemberg habe in seinem Urteil vom 23. September 2002 Az: 13 S 1984/01 festgestellt, dass ein der Einbürgerung nachfolgender Entschluss, sich nunmehr wieder in seinen früheren Staatsverband einbürgern zu lassen, die Einbürgerung nicht nachträglich rechtswidrig werden lasse.

    Ein der Einbürgerung zeitlich nachfolgender Entschluss, sich nunmehr wieder in seinen früheren Staatsverband einbürgern zu lassen, lässt die Einbürgerung jedoch nicht nachträglich rechtswidrig werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.09.2002, DVBl. 2003, 465).

  • VG Stuttgart, 05.03.2007 - 11 K 4105/04

    Rücknahme der Einbürgerung

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dem die Klägerin auf Verlangen ihren im Jahr 1987 ausgestellten und zuletzt bis 18.12.2000 verlängerten türkischen Pass übersandte, wies die von ihm zugelassene Berufung der Beklagten mit Urteil vom 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - zurück und führte im Wesentlichen aus, es sei ermessensfehlerhaft offen geblieben, ob die Klägerin bei ihrer Einbürgerung die Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband oder nur die Wiederaushändigung des türkischen Passes beabsichtigt habe.

    Dem Gericht liegen einschlägige Behördenakten vor; die Gerichtsakten zu 7 K 4694/99 und 13 S 1984/01 sind beigezogen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 2 L 14/12

    Rücknahme und Widerruf von Aufenthaltstiteln

    Eine solche Wesensveränderung liegt nicht nur dann vor, wenn der Regelungsausspruch geändert oder erstmals überhaupt Ermessenserwägungen angestellt werden, sondern auch dann, wenn die nachträgliche Ermessenserwägung zu einer neuen - gegebenenfalls inhaltsgleichen - Ermessensentschließung führt; das ist dann der Fall, wenn die die Ermessensentscheidung tragenden Gründe ausgewechselt werden (VGH BW, Urt. v. 23.09.2002 - 13 S 1984/01 -, DVBl 2003, 465 [469], RdNr. 43 in juris, m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 29.07.2020 - 4 K 2975/19

    Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen -hier verneint

    Mit diesen neuen Vorschriften zur Erleichterung der Einbürgerung hat der Gesetzgeber gleichzeitig seinen Willen bekräftigt, bei der Einbürgerung Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1991 - 1 B 17/91 - NJW 1991, 2226 - in juris Rn. 6; Beschl. v. 15.04.1991 - 1 B 175/90 - NJW 1991, 2227 - in juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.05.2019 - 1 B 29/19 - in juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urt. v. 23.09.2002 - 13 S 1984/01 - DVBl 2003, 465 - in juris Rn. 32 ff).
  • VG Augsburg, 11.04.2017 - Au 1 K 16.1553

    Rücknahme der Einbürgerung bei arglistiger Täuschung

    Auch in diesem Fall ging der VGH Baden-Württemberg davon aus, dass die Einbürgerung als von Anfang an rechtswidrig zu qualifizieren ist, weil es bei einem solchen inneren Vorbehalt an der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fehlt (VGH Baden-Württemberg, U.v. 23.9.2002 - 13 S 1984/01 - juris Rn. 30).
  • VG Darmstadt, 03.11.2006 - 5 E 1807/05

    Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ;

    Nichts anderes kann aber für den Fall gelten, dass die Wirkungen des gerade vollzogenen Aktes durch einen contrarius actus unverzüglich wieder aufgehoben werden sollen (wie hier: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2002 - 13 S 1984/01 - VBlBW 2003, 210).
  • VG Weimar, 20.04.2023 - 1 E 2673/22

    Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zur Einreichung eines Rechtsbehelfes

    Auch in dieser Fallkonstellation ging der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass die Einbürgerung als von Anfang an rechtswidrig zu qualifizieren ist, weil es bei einem solchen inneren Vorbehalt an der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fehlt (VGH Baden-Württemberg, U. v. 23. September 2002 - 13 S 1984/01 - juris Rn. 30, so auch i.E. VG Augsburg, Urteil vom 11. April 2017 - Au 1 K 16.1553 -, juris Rn. 20).
  • VG Weimar, 20.04.2023 - 28 E 803/23

    Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zur Einreichung eines Rechtsbehelfes

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2467
VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02 (https://dejure.org/2002,2467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 (https://dejure.org/2002,2467)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2002 - 11 S 862/02 (https://dejure.org/2002,2467)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation - Achtung des Familienlebens

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation; Über die Familie vermittelte, soziale und soziokulturelle Beziehungen zu dem Staat der Staatsangehörigkeit; Regelmäßige Befristung der Wirkungen der Ausweisung insbesondere unter Berücksichtigung ...

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 1; ; AuslG § 47 Abs. 3 Satz 3; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz Nr. 2; ; AuslG § 48 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de

    Ausweisung - Ermessensausweisung, Verhältnismäßigkeit, Ausländer der zweiten Generation

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 307
  • FamRZ 2003, 1564 (Ls.)
  • VBlBW 2003, 28
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 11 S 1206/00

    Unverhältnismäßige Regelausweisung eines Ausländers der zweiten Generation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02
    Es spricht einiges dafür, dass solche über die Familie vermittelte Beziehungen im Regelfall noch vorhanden sind (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196f.).

    Sofern sich solche Gesichtspunkte bereits den Akten entnehmen lassen, sind die Ausländerbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte ebenfalls verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären (Beschluss des Senats vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196f.).

    Es spricht jedoch einiges dafür, dass solche über die Familie vermittelte Beziehungen im Regelfall noch vorhanden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196f.).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02
    Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155; Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2002 - 11 S 2240/01

    Zuständigkeit für abgelehnte Asylbewerber; Duldungsanspruch -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02
    Ob ausnahmsweise auch die Erteilung einer Duldung mit der anschließenden Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht kommen könnte (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 26.6.2002 - 11 S 2240/01 -), wofür derzeit nichts ersichtlich ist, ist bei der Entscheidung über den Vollzug der Ausreisepflicht zu entscheiden.
  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 11 S 862/02
    Es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155; Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist ein Art. 8 EMRK zu entnehmender (weitergehender) Ausweisungsschutz bei Anwendung des Ausländergesetzes zu beachten und gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324) und daher nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 3 Satz 1 abzuhandeln.

    Da der Kläger derzeit immer noch bei den Eltern wohnt, geht der Senat davon aus, dass ihm jedenfalls über die Staatsangehörigkeit hinaus gehende soziale und soziokulturelle Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, einschließlich entsprechender Sprachkenntnisse vermittelt worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.9.2003 - 11 S 973/03 -, EZAR 037 Nr. 8; Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196; Beschl. v. 25.9.2002 -11 S 862/02 -, EZAR 032 Nr. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 13 S 2220/05

    Aufenthalt; Recht auf Privatleben; Recht auf Heimat; Integration

    Angesichts seines Alters ist zudem die Annahme gerechtfertigt, dass er diese Kenntnisse der vietnamesischen Sprache weiter ausbauen kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307, 308 f.; Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308, 311; Beschluss vom 2.11.2004 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 71; ferner EGMR, Urteil vom 27.10.2005 - 32231 - , InfAuslR 2006, 3; Urteil vom 5.7.2005 - 46410/99 - , InfAuslR 2005, 450).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Dementsprechend kann offen bleiben, ob eine gesteigerte Schutzwürdigkeit (z.B. eine Unzumutbarkeit der Trennung von den Angehörigen) angesichts des erheblichen Ausweisungsinteresses in Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK bereits der Ausweisung entgegenstünde, oder ob diesen Belangen gegebenenfalls auf der Ebene des Vollzugs der Abschiebung (Abschiebungsschutz in Form einer Duldung) Rechnung getragen werden könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.10.2002 a.a.O. und vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 - Sennekamp, Ist-Ausweisung menschenrechtswidrig?, ZAR 2002, 136).

    Anhaltspunkte dafür, dass er als Ausländer der zweiten Generation keinerlei soziale oder sozio-kulturelle Beziehungen mehr zu seinem Heimatstaat hat (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -), sind nicht gegeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2002 - 11 S 1410/02

    Ausnahmsweise Verstoß einer Ist-Ausweisung gegen MRK Art 8 - Achtung des Privat-

    Ferner ist § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in die Beurteilung mit einzubeziehen, wonach die Wirkungen der Ausweisung in der Regel - unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen öffentlichen und persönlichen Belange (Zweckerreichung, Verhalten nach der Ausweisung, Vorliegen eines aktuellen Aufenthaltsrechts etc) - zu befristen sind (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 -).

    Der Senat kann daher auch offen lassen, ob eine sich hieraus ergebende Unzumutbarkeit der Trennung von den Angehörigen (angesichts des erheblichen Ausweisungsinteresses in Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG) im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung selbst hätte führen müssen, oder ob es ausgereicht hätte, diese Belange gegebenenfalls auf der Ebene der Abschiebung (Abschiebungsschutz in Form einer Duldung) zur Geltung zu bringen (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.9.2002 - 11 S 862/02 - verneinend bei voraussichtlich fehlendem Recht auf Wiederkehr VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.7.2001, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 29.11.2004 - 10 K 891/03

    Parallele Prüfung der Europäischen Menschenrechtskonvention neben der

    Ferner ist § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in die Beurteilung mit einzubeziehen, wonach die Wirkungen der Ausweisung in der Regel - unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen öffentlichen und persönlichen Belange (Zweckerreichung, Verhalten nach der Ausweisung, Vorliegen eines aktuellen Aufenthaltsrechts etc) - zu befristen sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -).

    Im Falle einer aus rechtlichen, tatsächlichen oder humanitären Gründen im Inland (Trennung von Angehörigen) oder wegen Gefahren im Abschiebezielstaat rechtlich unzulässigen oder unzumutbaren Abschiebung kann bzw. muss gegebenenfalls die Abschiebung ausgesetzt werden (Duldung, vgl. §§ 55 Abs. 2 - 4, 56 sowie § 53 AuslG); diese Duldung kann nach bestimmter Zeit - ungeachtet der Ausweisung - wieder zu einem Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsbefugnis, ja sogar einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erstarken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 a.a.O.).

    Eine gesonderte Prüfung des Art. 8 EMRK scheidet damit beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG aus (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286, Urt. v. 26.07.2001 a.a.O.; für extreme Ausnahmefälle auch VGH Bad.-Württ, Beschl. v. v. 25.09.2002 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2885/04

    Klagebefugnis von Familienangehörigen bei Ausweisung des Vaters bei eigener

    Dass ein dieser Vorschrift zu entnehmender Ausweisungsschutz auch in Fällen der Regelausweisung zu beachten und gesondert zu prüfen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.2.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und vom 29.9.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28; Beschluss vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324).
  • VG Neustadt, 26.09.2003 - 8 K 1203/03

    Ausländerrecht: Ausweisung wegen einer Betäubungsmittelstraftat

    Dabei ist die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung eines solchen Ausländers auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch nicht gleichsam vorgegeben, weil bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme im genannten Sinne auch zu berücksichtigen ist, dass die deutsche Rechtsordnung zwischen der Ausweisung und der Abschiebung trennt und die Wirkungen der Ausweisung in der Regel insbesondere unter Berücksichtigung familiärer Belange des Ausländers befristet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2002 in VBlBW 2003, 28 ff.).

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auf der Grundlage des Ausländergesetzes mit seinen Abstufungen von Ist-, Regel- und Kann-Ausweisung, sowie den vorgesehenen Möglichkeiten zur Milderung weiterer Härten im Befristungswege die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung auch bei dem Fortbestehen familiärer Bindungen im Bundesgebiet regelmäßig zu bejahen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 1998 in InfAuslR 2001, 496 f.; auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2002 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03

    Ausweisungsschutz bei türkischem Straftäter - assoziationsrechtliche Lage

    Solche Bindungen werden Ausländern der zweiten Generation jedoch im Regelfall über die Familie vermittelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 = EZAR 032 Nr. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 = VBlBW 2001, 196).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2005 - 1 S 3023/04

    Aufenthalt; zum Abschiebungsschutz gem MRK Art 8

    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Kläger zu 3 und 4, die ihre muttersprachliche Kompetenz in einer rein arabischsprachigen Umgebung erworben haben und dieser Sprache im Umgang mit ihren Eltern nicht völlig entfremdet worden sind - dieser sich bei lebensnaher Betrachtungsweise nahe liegende Schluss wird durch Hinweise in den Akten auf Dolmetscherdienste der Kinder gerade für die Mutter bestätigt -, über ausbaufähige Kenntnisse jedenfalls der gesprochenen Sprache verfügen, deren Vervollkommnung von ihnen erwartet werden kann (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, NVwZ-RR 2003, 307 ; Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, VBlBW 2004, 308 ).
  • VG Freiburg, 10.10.2007 - 1 K 876/06

    Bei der Regelausweisung und der Prüfung eines Ausnahmefalls ist MRK Art 8 nicht

    Im Ausgangspunkt geht diese Rechtsprechung davon aus, dass ein sich aus den Vorgaben des Art. 8 EMRK insbesondere zur Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung möglicherweise ergebender Ausweisungsschutz gesondert zu prüfen und nicht im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.1993 - 1 B 7.93 -, InfAuslR 1993, 257 und v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 -, InfAuslR 1999, 54; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 und Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324).

    Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung kann zwar berücksichtigt werden, dass es aufgrund eines konkreten rechtlichen Abschiebungsverbots tatsächlich gar nicht zu einer Trennung der Familienangehörigen in Folge der Ausweisung kommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 - und Urt. v. 15.11.2004 - 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2005 - 11 S 2885/05 -, juris = FamRZ 2005, 1907 = EZAR-NF 044 Nr. 2).

  • VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06

    Rückwirkende Rücknahme einer Ausweisungsentscheidung

  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem

  • VG Sigmaringen, 03.12.2004 - 4 K 1943/04

    Ausweisung nach § 47 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990 und Mindeststrafhöhe

  • VG Freiburg, 21.11.2003 - 1 K 205/02

    Ausweisung eines drogenabhängigen, türkischen Straftäters

  • VG Frankfurt/Main, 04.07.2003 - 1 G 2011/03

    Atypischer Sachverhalt bei der Regelausweisung

  • VG Stuttgart, 26.02.2008 - 6 K 4205/07

    Ausweisung eines ledigen Marokkaners mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland

  • VG Frankfurt/Main, 04.03.2004 - 1 E 311/03

    Ausweisung

  • VG Minden, 27.04.2022 - 10 K 429/20
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Rechtsprechung
   AG Weilburg, 27.09.2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1 PKV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,34384
AG Weilburg, 27.09.2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1 PKV (https://dejure.org/2002,34384)
AG Weilburg, Entscheidung vom 27.09.2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1 PKV (https://dejure.org/2002,34384)
AG Weilburg, Entscheidung vom 27. September 2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1 PKV (https://dejure.org/2002,34384)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zahlung von rückständigem und laufendem Trennungsunterhalt; Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung von Prozesskostenvorschuss; Billigkeit einer Prozesskostenvorschusspflicht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 506
  • FamRZ 2003, 1564
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 06.03.2002 - 27 UF 182/01

    Familienrecht: Voraussetzungen des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss

    Auszug aus AG Weilburg, 27.09.2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1
    Wird der unterhaltspflichtige Ehegatte auf Zahlung von Quotenunterhalt in Anspruch genommen (hier sogar in Höhe von 50 %), besteht in der Regel kein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (Scholz, in: Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Auflage, § 6 Randnummer 27 in Verbindung mit Randnummer 11 f.; OLG Köln, Urteil vom 06.03.2002 - 27 UF 182/01 ).
  • OLG Hamm, 30.01.1990 - 9 UF 355/89
    Auszug aus AG Weilburg, 27.09.2002 - 24 F 1018/02 EA-Nr. 1
    Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist ausgeschlossen, wenn dem Antragsteller ein nicht unerhebliches eigenes Einkommen zur Verfügung steht (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1286 [OLG Hamm 30.01.1990 - 9 UF 355/89] ).
  • AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10

    Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren: Billigkeit eines

    Unerheblich ist sodann, ob Trennungsunterhalt durch den Antragsgegner bereits gezahlt wird (vgl. AG Weilburg FamRZ 2003, 1564).
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