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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 6/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3408
OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 6/02 (https://dejure.org/2002,3408)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.04.2002 - 12 UF 6/02 (https://dejure.org/2002,3408)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. April 2002 - 12 UF 6/02 (https://dejure.org/2002,3408)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Umfang der gerichtlichen Prüfung bei Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1353 BGB
    Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung; Schikaneverbot; Prüfung der steuerrechtlichen Voraussetzungen durch das Gericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung; Schikaneverbot; Prüfung der steuerrechtlichen Voraussetzungen durch das Gericht

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gemeinsame Veranlagung - Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme

  • Judicialis

    BGB § 1353

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1353
    Veranlagung, gemeinsame; Zustimmung; Schikaneverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Familienrecht, Pflicht zur Mitwirkung an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung bei Getrenntleben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 11.05.1993 - 29 U 162/91

    Trennung der Eheleute; Gemeinsame Einkommensteuerveranlagung; Wirtschaftliche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 6/02
    Entgegen der Auffassung der Beklagten (so allerdings auch OLG Hamm FamRZ 1994, 893) kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf an, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung tatsächlich vorlagen oder nicht.

    Der Senat läßt die Revision zu, da die Entscheidung vom Urteil des OLG Hamm vom 11. Mai 1993 (FamRZ 1994, 893) abweicht und - soweit ersichtlich - die Frage, ob die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung auch bei einem Streit über die Voraussetzungen grundsätzlich zu erklären ist, bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 6/02
    Dazu gehört es auch, finanzielle Lasten für den anderen Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken (ständige Rechtsprechung: BGH NJW 1977, 378; OLG Hamm FamRZ 1998, 241; PalandtBrudermüller § 1353 BGB Rn. 12; Arens FamRZ 1999, 1559).
  • OLG Hamm, 19.06.1997 - 33 W 24/97
    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2002 - 12 UF 6/02
    Dazu gehört es auch, finanzielle Lasten für den anderen Ehegatten möglichst gering zu halten und an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mitzuwirken (ständige Rechtsprechung: BGH NJW 1977, 378; OLG Hamm FamRZ 1998, 241; PalandtBrudermüller § 1353 BGB Rn. 12; Arens FamRZ 1999, 1559).
  • BGH, 03.11.2004 - XII ZR 128/02

    Zur Zustimmungspflicht eines Ehegatten zu einer gemeinsamen steuerlichen

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 380 ff. veröffentlicht ist, hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, der Zusammenveranlagung für das Jahr 1999 zuzustimmen.
  • OLG Naumburg, 28.06.2012 - 8 UF 12/12

    Familienrechtlicher Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung

    Mit Rücksicht darauf kann ein Ehegatte auch dann verpflichtet werden, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht; ausgeschlossen ist die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf die Vorinstanz OLG Oldenburg, FuR 2002, 380, 381).

    Der Bundesgerichtshof ist in der zitierten Entscheidung (a.a.O.) nämlich der Auffassung der Vorinstanz (OLG Oldenburg) gefolgt, dass der familienrechtliche Anspruch auf Zustimmung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung erst dann entfällt, wenn für den die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten offensichtlich keine wirtschaftlichen Vorteile erreicht werden können (BGH a.a.O., S. 182 f. unter Bezugnahme auf OLG Oldenburg, FuR 2002, 380, 381).

  • OLG Brandenburg, 01.02.2007 - 9 U 11/06

    Veranlagung zur Einkommenssteuer: Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten für eine

    Für den Fall, dass die Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung ergibt, ist der andere Ehegatte zum internen Ausgleich verpflichtet (BGH, NJW 1977, 378 ff; BGHZ 155, 249 ff; BGH, FamRZ 2005, 182 ff; OLG Oldenburg, FamRZ 2003, 159; OLG Hamm, FamRZ 1998, 241; OLG Düsseldorf, FamRZ 193, 70).
  • OLG Koblenz, 15.03.2004 - 13 UF 817/03

    Zulässigkeit der rückwirkenden Übertragung des halben Ausbildungsfreibetrages;

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 19.03.2002 - 9 U 28/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6437
OLG Brandenburg, 19.03.2002 - 9 U 28/01 (https://dejure.org/2002,6437)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2002 - 9 U 28/01 (https://dejure.org/2002,6437)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2002 - 9 U 28/01 (https://dejure.org/2002,6437)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Eigentum im Widerspruch zu §§ 94, 95 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); Errichtung eines Bungalows mit Garage auf einem gepachteten Grundstück; Rechtsfolge der Errichtung einer Baulichkeit gemäß § 296 Absatz 1 ZGB/DDR; Beendigung des Vertragsverhältnisses; Vertretung ohne ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    SchuldRAnpG § 6 Abs. 1; ; SchuldRAnpG § ... 6 Abs. 2 S. 1; ; SchuldRAnpG § 11 Abs. 2; ; SchuldRAnpG § 19 Abs. 1; ; SchuldRAnpG § 19 Abs. 1 S. 1; ; SchuldRAnpG § 11; ; SchuldRAnpG § 11 Abs. 1; ; SchuldRAnpG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 94; ; BGB § 95; ; BGB § 118 Abs. 1; ; BGB § 133; ; BGB § 419 a. F.; ; BGB § 571; ; BGB § 868; ; BGB §§ 929 f.; ; BGB § 930; ; BGB §§ 932 ff.; ; BGB § 933; ; ZPO § 114; ; ZPO § 115; ; ZPO § 119 Abs. 1; ; ZGB/DDR § 66 Abs. 2; ; ZGB/DDR § 77 Abs. 2; ; ZGB/DDR § 100 Abs. 3; ; ZGB/DDR § 288 Abs. 4; ; ZGB/DDR § 292 Abs. 3; ; ZGB/DDR § 296 Abs. 1; ; ZGB/DDR § 296 Abs. 1 Satz 1; ; ZGB/DDR § 296 Abs. 1 Satz 2; ; ZGB/DDR §§ 312 f; ; ZGB/DDR § 312 Abs. 1; ; ZGB/DDR § 312 Abs. 1 Satz 1; ; ZGB/DDR § 312 Abs. 1 Satz 2; ; ZGB/DDR § 313 Abs. 2; ; ZGB/DDR § 314 Abs. 1; ; ZGB/DDR § 314 Abs. 6; ; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1; ; EGBGB Art. 232 § 4; ; EGBGB Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1; ; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1; ; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1; ; FGB/DDR § 11 S. 1; ; FGB/DDR § 13 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    Vermögensauseinandersetzung von geschiedenen Ehegatten aus der ehemaligen DDR: Miteigentum der Ehegatten an einem auf einem von einem Ehegatten gepachteten Wochenendgrundstück errichteten Einfamilienwohnhaus trotz zwischenzeitlicher Veräußerung an einem möglicherweise ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Oder - 17 O 614/00
  • OLG Brandenburg, 19.03.2002 - 9 U 28/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.06.1996 - II ZR 166/95

    Begriff der Übergabe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2002 - 9 U 28/01
    Der Besitzverlust muß demnach vollständig sein, der Veräußerer muß den Besitz und damit jede Einwirkungsmöglichkeit restlos aufgeben und darf weder Mitbesitz noch mittelbaren Besitz behalten (BGH NJW 1996, 2654, 2655; Palandt-Bassenge a. a. O., § 933 Rn. 4 am Ende; Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 933 Rn. 2), wobei selbst eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung nicht genügen würde (OLG München NJW 1970, 667; Palandt-Bassenge a. a. O.).
  • BGH, 04.10.1976 - VIII ZR 65/75

    Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 933 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2002 - 9 U 28/01
    Danach muß für eine Übergabe die Übertragung des unmittelbaren Besitzes, also der tatsächlichen Gewalt, auf den Erwerber stattfinden und der Wille des Veräußerers hinzukommen, daß der Erwerber den Besitz erlangen soll (BGHZ 67, 207, 208 f.).
  • BGH, 16.12.1999 - III ZR 89/99

    Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Nr. 1 BKleingG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.03.2002 - 9 U 28/01
    Hauptnutzungsformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Garagen (vgl. auch BGH, Das Grundeigentum 2000, 468).
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04

    Ansprüche der Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken

    Sachenrecht">233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB (BGHZ 154, 132, 138; BFH, BFH/NV 2002, 171, 172; OLG Brandenburg, VIZ 2002, 692, 695; MünchKomm-BGB/Holch, 3. Aufl., Art. …
  • OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 5 U 15/09

    Sachenrechtsbereinigung: Anspruchsberechtigung des Rechtsnachfolgers bei

    Die nach § 929 BGB erforderliche Einigung konnte danach formlos erfolgen (BGHZ 154, 132, 137 f; Brandenburgisches Oberlandesgericht VIZ 2002, 692, 695 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4089
OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01 (https://dejure.org/2002,4089)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.03.2002 - 20 W 522/01 (https://dejure.org/2002,4089)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. März 2002 - 20 W 522/01 (https://dejure.org/2002,4089)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1355 BGB, § 1617c BGB, § 15c PersStdG, § 31a PersStdG, § 2 Abs 1 AsylVfG
    Internationales Privatrecht: Wahl eines gemeinsamen Ehenamens durch pakistanische Asylberechtigte

  • Wolters Kluwer

    Namensführung; Nach pakistanischem Recht erworbene Eigennamen; Zeitlich unbefristete Bestimmung des Ehenamens anerkannter Asylberechtigter; Erstreckung des Ehenamens auf gemeinsame asylberechtigte Kinder; Erklärung der Anschließung; Rechtswahl; International ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 159 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
    Hieran hat sich auch durch den Statutenwechsel aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigte ­ wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat ­ nichts geändert, weil der Name einer Person inhaltlich hierdurch nicht geändert wird, sondern weiter bestehen bleibt (vgl. BGHZ 121, 305; Hepting, StAZ 2001, 262; Palandt/Heldrich, BGB, 61. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 10 m. w. N.).
  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
    Dem Beteiligten zu 5) steht als Aufsichtsbehörde gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein von dem Vorliegen einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu, von dem er Gebrauch machen kann, um im Interesse einer geordneten Amtsführung strittige Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zuführen ( vgl.BGH StAZ 1993, 352; Hepting/Gaaz, PStG, § 49 Rn. 12; Johansson/Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 1443).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.03.2002 - 20 W 522/01
    Die Angleichung geschieht dergestalt, dass auf der Grundlage der Funktionsadäquanz eine modifizierte Anwendung der Rechtsnormen vorgenommen wird (vgl. BGH StAZ 1989, 372 f; BayObLG IPRax 1990, 117 und StAZ 1999, 72, 74; MünchKomm/Sonnenberger, BGB-IPR, 3. Aufl., Einl. Rn. 437ff, 532 und 550 ff; Palandt/Heldrich, a.a.O., Einl. Vor Art. 3 EGBGB Rn. 32; Hepting, StAZ 2001, 258; Benicke StAZ 1996, 97, 103).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2006 - 20 W 269/05

    Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen Zwischennamens nach Statutenwechsel

    Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine Namensangleichung nach den allgemeinen Regeln des deutschen IPR (vgl. hierzu BayObLGR 1993, 94; OLG Frankfurt OLGR 2002, 138) nicht gegeben.
  • LG Tübingen, 02.10.2003 - 5 T 326/02

    Familienname des Kindes: Vatersname nach isländischem Recht

    Die Kammer kann keine Gesichtspunkte dafür erkennen, dass diese für § 1355 BGB allgemein anerkannte Angleichung (vgl. z. B. BayObLG in StAZ 1996, 41 zum srilankischen Recht, OLG Köln in StAZ 1988, 296 und LG Frankfurt/Main im Beschluss vom 7.3.2002 (20 W 522/01) je zum pakistanischen Recht, BayObLG in StAZ 1999, 72 zum indischen Recht) bei der hier zu treffenden Entscheidung für den Namen eines Kindes nach §§ 1617 ff BGB nicht in gleicher Weise vorgenommen werden sollte.
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