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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00 (1)   

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https://dejure.org/2002,357
BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00 (1) (https://dejure.org/2002,357)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2002 - XI R 17/00 (1) (https://dejure.org/2002,357)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 (1) (https://dejure.org/2002,357)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1990 und 1997 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1990 und 1997 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3
    Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen verfassungsmäßig

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG 1990 und 1997 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; EStG 1990 § 3 Nr. 62; ; EStG 1990 § 10 Abs. 3; ; EStG 1997 § 3 Nr. 62; ; EStG 1997 § 10 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) ? Im Unterschied zu Erwerbsaufwendungen Maßnahmen der Einkommensverwendung durch Sparleistungen besonderer Art und Sicherung ? Keine Verletzung des Rechts auf steuerliche Freistellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 3 J: 1990, EStG § 10 Abs 3 J: 1997, GG Art 3, GG Art 6
    Höchstbetrag; Verfassungsmäßigkeit; Vorsorgeaufwendungen; Vorwegabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 437
  • NJW 2003, 2933
  • FamRZ 2003, 1657 (Ls.)
  • BB 2003, 1165
  • DB 2003, 1152
  • BStBl II 2003, 650
  • BStBl II 2003, 976
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    b) Nach dem Auftrag des BVerfG (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, Leitsatz 3, BStBl II 2002, 618) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch verletzt, wenn eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, unter C. I.).

    b) Im Falle der Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ist für eine Gesamtbetrachtung der steuerlichen Freistellung die Einbeziehung des steuerfreien Arbeitgeberanteils erforderlich (BVerfG-Beschluss vom 16. Juli 1985 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84, BVerfGE 69, 272 [307], und BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, 626 f., 638 f., unter A. I. 5. c und C. V. 1. b).

    Auf Grund dieser Leistungen hat die Klägerin während ihrer Erwerbsphase im Hinblick auf ihre spätere Altersvorsorge grundsätzlich keine eigenen Beiträge zu leisten (vgl. BVerfG in BStBl II 2002, 618, 628 unter A. I. 5. c. bb) und steht ihr hinsichtlich ihrer Krankheitskosten zum Teil ein Erstattungsanspruch zu.

    d) Soweit der Gesetzgeber die Vorsorgeaufwendungen zugunsten der genannten Gruppe im Vergleich zu den von Selbständigen getätigten Vorsorgeaufwendungen günstiger gestellt hat (vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2002, 618, unter C. I.), ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, weil zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen.

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte dienten der Alterssicherung in Form einer lebenslangen Rente und seien im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) zu begünstigen.

    Es genügt vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld noch ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten und seine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung leisten zu können (BVerfG-Beschlüsse in HFR 1998, 397, und vom 20. August 1997 1 BvR 1300/89, HFR 1997, 937).

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Nach Erfüllung ihrer Einkommensteuerschuld standen den Klägern ausreichende Mittel zur Verfügung, um ihren notwendigen Lebensunterhalt und eine Mindestvorsorge zu bestreiten (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 1998, 397).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Der Gleichheitssatz ist umso strikter, je mehr er den Einzelnen als Person betrifft und ihn in der Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte benachteiligen kann; er ist umso mehr für gesetzgeberische Gestaltungen offen, als allgemeine, für rechtliche Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt werden (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88 [94]).

    Nach Regelung derselben aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; in BVerfGE 99, 88).

  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 --"zu kürzen ..., wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen ..."-- kann ebenso wenig wie aus dem der zuvor geltenden Gesetzesfassungen gefolgert werden, dass der erhöhte Vorwegabzug den Ehegatten zwar gemeinsam zustehen solle, die Kürzung aber nur für jeden der Ehegatten individuell bis zur Höhe des für ledige geltenden Vorwegabzugs erfolgen dürfe (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99, BFH/NV 2001, 773).

    Danach ist für Ehegatten gegenüber Ledigen eine gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise begünstigt, teilweise benachteiligt werden, die Regelung im Ganzen sich aber vorteilhaft oder zumindest eheneutral auswirkt und wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugute kommen, die zu den von der Benachteiligung Betroffenen gehören (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 773).

  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Die Kürzung bezieht sich auf den im Falle der Zusammenveranlagung den Ehegatten gemeinsam zustehenden verdoppelten Vorwegabzugsbetrag in Höhe von 8 000 DM (1990) bzw. 12 000 DM (1997); der verbleibende Vorwegabzug belief sich damit auf 2 980 DM in 1990 und 0 DM in 1997 (BFH-Urteil vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466).

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, BStBl III 1966, 676; BFH-Beschluss vom 22. Mai 1981 VI B 12/81, BFHE 133, 401, BStBl II 1981, 709; BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; in BFH/NV 1998, 1466).

  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Denn Arbeitnehmern verbleibt nach der Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, b (Streitjahr 1990) bzw. gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (Streitjahr 1997) eine Vergünstigung aus § 3 Nr. 62 EStG soweit der Arbeitgeberanteil höher ist als der Betrag des Vorwegabzugs (vgl. BVerfG-Beschluss nach § 93a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78, HFR 1978, 293).

    Der Gesetzgeber hat die Unterschiede zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern im Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit in verfassungsgemäßer Weise insoweit berücksichtigt, als er die Begünstigung des § 3 Nr. 62 EStG auf Arbeitnehmer beschränkte; die Einräumung eines über die Höchstbetragsgrenzen hinausgehenden Abzugs ist nicht geboten (BVerfG-Beschluss in HFR 1978, 293).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    a) Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Staat nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit --in realitätsgerechter Höhe-- steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246 [259f]; vgl. auch Bericht der Bundesregierung vom 4. Januar 2000 über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, BTDrucks 14/1926, S. 1).

    Auch Bezieher höherer Einkommen müssen je nach ihrer Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Beziehern gleich hoher Einkommen gleich besteuert werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 246 [260]).

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten; der Senat hatte es mit Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) zum Beitritt aufgefordert.

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Nach Regelung derselben aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121; in BVerfGE 99, 88).
  • BFH, 30.08.1966 - VI 287/65
    Auszug aus BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00
    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten abgelehnt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1966 VI 287/65, BFHE 86, 757, BStBl III 1966, 676; BFH-Beschluss vom 22. Mai 1981 VI B 12/81, BFHE 133, 401, BStBl II 1981, 709; BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223; vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305; in BFH/NV 1998, 1466).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BFH, 21.06.1989 - X R 19/85

    Anforderungen an Anerkennung eines Sonderausgabenabzugs für Versicherungsbeiträge

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 22.05.1981 - VI B 12/81

    Sonderausgabenabzugsbetrag - Versicherungsbeiträge

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 64/98

    Vorwegabzug bei Pflichtversicherung auf Antrag

  • BFH, 12.10.1994 - X R 260/93

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
  • BFH, 21.07.1993 - X R 32/91
  • BVerfG, 22.06.1998 - 2 BvR 64/98
  • BVerfG, 22.05.1998 - 2 BvR 712/98
  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
  • BFH, 14.06.2000 - XI R 57/99

    Gesellschafter-Geschäftsführer: Sonderausgaben-Vorwegabzug

  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1300/89

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 41/99

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als SA

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Daraus folgt --wie sich gerade im Fall der Kläger zeigt--, dass der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten, für den der Vorwegabzug zu kürzen war, auch den Teil des Vorwegabzugs schmälert, der rechnerisch auf denjenigen Ehegatten entfällt, der --wie der Kläger nach Ende seiner Arbeitnehmertätigkeit-- für sich genommen Anspruch auf einen ungekürzten Vorwegabzug gehabt hätte (BFH-Urteile vom 21.06.1989 - X R 19/85, BFH/NV 1990, 223, und vom 11.12.2002 - XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, unter II.3.).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien".

    Wegen dieses fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 ).

    Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ).

  • FG Baden-Württemberg, 01.10.2019 - 8 K 3195/16

    Prüfung des Vorliegens einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung einer Rente

    Diese Vorgehensweise entspräche nicht der tatsächlichen steuerlichen Behandlung nach § 26b EStG, wonach bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann - also auch bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben - als ein Steuerpflichtiger behandelt werden (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 Rz 40; BFH-Urteil vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119) .

    Daher war die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG auch dann von dem vollen Abzugsbetrag vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen - wie im Streitfall - nur in der Person eines Ehegatten erfüllt waren (BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 19/85, BFH/NV 1990, 223 mwN aus der Rechtsprechung für die Gesetzesfassung bis 1978 undBFH-Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 Rz 40).

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    c) Im gleichen Sinne hat der XI. Senat des BFH mit Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; Verfassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. 2 BvR 912/03) für Streitjahre bis 1997 entschieden.

    Er hat seine Rechtsauffassung mit weiterer Entscheidung vom 10. November 2004 XI R 37/02 (BFH/NV 2005, 1024) unter Bezugnahme auf sein Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 und auf die BVerfG-Beschlüsse in HFR 1998, 397 und in HFR 1997, 937 bestätigt.

    Da die Vorsorgeaufwendungen aber bereits dem Grunde nach keine notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des aktuellen Existenzminimums darstellen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung keine zusätzlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugunsten der zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder vorsieht (BFH in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

    In letzterer Hinsicht befindet er sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate des BFH (z.B. Urteile vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFH/NV 2004, 1178; in BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, mit Anmerkung von Eichborn in HFR 2003, 345; in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, betreffend den Veranlagungszeitraum 1997).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    (2) Es darf aber nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG a.F. andererseits abgestellt werden (BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 605; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, 538 f., BStBl II 2003, 179; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, 454, 456).

    (b) Es ist auch zu berücksichtigen, dass Selbständigen andere steuerliche Vergünstigungen offenstanden bzw. stehen, die die Altersversorgung dieses Personenkreises erleichtern konnten und können, wie z.B. die --inzwischen reduzierten-- Freibeträge bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe wegen Alters oder dauernder Berufsunfähigkeit gemäß § 16 Abs. 4 EStG sowie die Tarifermäßigung aufgrund des § 34 EStG (ebenso BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650; kritisch P. Fischer, FR 2003, 770, 774).

    Demgegenüber kann die Annahme, Selbständige seien aufgrund ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Situation generell weniger entlastungs- oder sozial schutzbedürftig als Arbeitnehmer, nicht als Rechtfertigung herangezogen werden, da sich zwar bei einer Betrachtung der Gesamtbevölkerung innerhalb der Gruppe der Bezieher hoher Einkommen überproportional viele Selbständige befinden, dies jedoch keinen verallgemeinernden Schluss darauf zulässt, dass die wirtschaftliche Situation von Selbständigen generell überwiegend günstiger sei als die der abhängig Beschäftigten (so auch BVerfG-Beschluss in DStR 2008, 604, 607; a.A. BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass Selbständigen zusätzlich andere steuerliche Vergünstigungen offenstanden, die ihre Altersversorgung erleichtern konnten, so zum Beispiel Freibeträge im Falle einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Tarifermäßigung in § 34 EStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -, juris, Rn. 34).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

    Die in dem Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00 (BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650) gemachte generelle Aussage, es bestünden gewichtige Unterschiede zwischen der Gruppe der Selbständigen und der Gruppe der gesetzlich Pflichtversicherten, treffe nicht zu.

    Der BFH habe die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179) dargestellten Grundsätze in der Entscheidung in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, in dem auch der Abzug von Beiträgen an ein Versorgungswerk streitig gewesen sei, bestätigt.

    b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 entschieden, dass der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 in der Fassung des EStG 1997 nicht verfassungswidrig ist; in jenem Fall hatte ein Rechtsanwalt in vergleichbarer Weise Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte geleistet (ebenso BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 XI R 23/01, BFH/NV 2003, 1569).

    Da die Vorsorgeaufwendungen aber bereits dem Grunde nach keine notwendigen Aufwendungen zur Sicherung des aktuellen Existenzminimums darstellen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung keine zusätzlichen Abzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen zugunsten der zum Haushalt gehörenden minderjährigen Kinder vorsieht (BFH in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    c) Ob der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs darin zuzustimmen ist, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen verfassungsgemäß ist (vgl. das im Verfahren 2 BvR 410/05 angegriffene Urteil - BFH/NV 2005, S. 1024 - sowie etwa BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BStBl II 2003, S. 288 = BFHE 200, 548; BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437), kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
  • BFH, 17.03.2004 - IV B 185/02

    Kein BA-Abzug für Pflichtbeiträge zu Rechtsanwaltsversorgungswerk

    Schließlich hat der BFH seine Auffassung nach Einlegung der Beschwerde der Klägerin erneut bestätigt (Urteil vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, zu einem selbständigen Rechtsanwalt).

    Im BFH-Urteil in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650 werden sie als besonders geartete Sparleistungen bezeichnet.

    Der XI. Senat des BFH hat in zwei jüngeren Urteilen die Auffassung vertreten, der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil zwischen Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigten (s. im Einzelnen Urteile in BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, und vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, jeweils unter II.2.d).

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 912/03

    Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der

    unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -,.

    Die Revision vor dem Bundesfinanzhof war erfolglos (BFH, Urteil vom 11. Dezember 2002 - XI R 17/00 -, BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437).

  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

  • FG Nürnberg, 01.08.2007 - VII 51/06

    Verfassungsmäßigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge in Hinblick auf die

  • FG Köln, 09.11.2006 - 10 K 1997/02

    Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten übergreifenden Kürzung des Vorwegabzugs gem

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

  • BFH, 31.08.2005 - XI B 171/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 47/01

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen; Haushaltsfreibetrag

  • BFH, 01.12.2005 - XI B 120/04

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei ArbN

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 1852/03

    Aufgrund Rspr des BVerfG (BVerfGE 105, 73) und gesetzlicher Neuregelung der

  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

  • BFH, 30.11.2007 - III B 26/07

    Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen für Kinder - fehlendes

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

  • FG Saarland, 21.06.2006 - 1 K 394/02

    Keine Abzugsfähigkeit von Umrechnungskosten bei Fremdwährungseinnahmen - keine

  • FG Düsseldorf, 20.10.2005 - 15 K 4546/03

    Einspruchsverfahren; Zwangruhe; Entscheidungsbefugnis;

  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 72/04

    Einkommensteuer: Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor

  • BFH, 24.07.2003 - XI B 51/01

    Begrenzung für Vorsorgeaufwendungen, Ehegatten

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1478/07

    Beraterhonorar eines GmbH-Geschäftsführers betreffend Bestehen der

  • BFH, 10.12.2008 - VI B 129/07

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 62 bereits geklärt - Steuerpflicht bestimmter

  • BFH, 17.06.2003 - X B 173/02

    Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

  • BFH, 22.07.2003 - XI R 23/01

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

  • FG Niedersachsen, 21.09.2005 - 3 V 295/05

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes; Grundsatz des

  • BFH, 05.07.2005 - XI B 101/04

    Revisionszulassungsgründe - Darlegungsanforderungen

  • FG Köln, 23.07.2003 - 6 K 2835/01

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten

  • FG Niedersachsen, 07.10.2004 - 16 K 12261/01

    Kürzung des Vorwegabzuges bei Ehegatten-Gesellschaftern einer GmbH bei

  • BFH, 30.03.2004 - XI B 209/03

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen: Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 18.12.2003 - III S 19/03

    Anforderungen an die Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussichten bei Antrag auf

  • FG Münster, 02.06.2003 - 13 K 1381/02

    Arbeitnehmeranteil ist Arbeitslohn

  • FG Niedersachsen, 10.09.2003 - 2 K 281/02

    Einheit von zusammenveranlagten Eheleuten beim Sonderausgabenabzug;

  • BFH, 22.07.2003 - XI R 22/01

    Verfassungsmäßigkeit eines beschränkten steuerlichen Abzugs von

  • BFH, 11.07.2003 - XI B 68/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 3 K 214/02

    Direktversicherungsbeiträge eines Versicherungsunternehmens für seine selbständig

  • FG Hessen, 24.11.2005 - 1 K 3274/05

    Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite -

  • FG Hamburg, 02.07.2003 - III 261/01

    Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des

  • FG München, 12.12.2002 - 15 K 4395/00

    Kein Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Ruhen seines

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 14 K 172/00

    Abzugsfähigkeit der Beiträge an einen Pensionssicherungsverein a.G. als

  • FG Hamburg, 22.10.2007 - 2 V 194/07

    Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen;

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Rechtsprechung
   BFH, 05.06.2003 - V R 25/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1032
BFH, 05.06.2003 - V R 25/02 (https://dejure.org/2003,1032)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - V R 25/02 (https://dejure.org/2003,1032)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - V R 25/02 (https://dejure.org/2003,1032)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3
    Zur Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3

  • Judicialis

    UStG 1993/1999 § 3a Abs. 3; ; UStG 1993/1999 § 3a Abs. 4 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    UStG (1993/1999) § 3a Abs. 3, 4 Nr. 3
    Ort der sonstigen Leistung bei Testamentsvollstreckern

  • Der Betrieb

    Testamentsvollstreckung durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ? Keine Beratungsleistung i. S. des Umsatzsteuerrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten; Steuerbarkeit berechneter Leistungen für Testamentsvollstreckung im Inland, da keine berufstypischen Tätigkeit eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers; Befugnis der Wirtschaftsprüfer zur treuhänderischen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Leistungsort bei Testamentsvollstreckung durch StB/WP

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Testamentsvollstreckung für ausländischen Erben

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3a Abs 3, UStG § 3a Abs 4 Nr 3
    Ort der sonstigen Leistung; Sonstige Leistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 202, 191
  • NJW-RR 2003, 1702
  • FamRZ 2003, 1657 (Ls.)
  • BB 2003, 1882
  • DB 2003, 1829
  • BStBl II 2003, 734
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    b) Hierzu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96 --Hoffmann-- (Slg. 1997, I-4857, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 17) entschieden, Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG beziehe sich nicht auf Berufe wie Anwalt, Berater, Buchprüfer oder Ingenieur, sondern auf Leistungen; der Gemeinschaftsgesetzgeber verwende die in dieser Bestimmung angeführten Berufe, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (Rdnr. 15).

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angeführten Berufe erbracht werden (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17, Rdnrn. 16 und 17, m.w.Nachw).

    Das ist dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG; vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 20, 21; in Slg. 1997, I-1195 Rdnrn. 19 bis 22).

    Bei den für die Bezeichnung der Tätigkeit verwendeten Begriffen handelt es sich zwar um gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 17).

  • BFH, 28.02.1991 - V R 63/86

    Steuerermäßigung des allgemeinen Steuersatzes für Leistungen und Eigenverbrauch

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Besteht der Schwerpunkt einer Leistung allerdings in der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die Wirtschaftsprüfer hauptsächlich und gewöhnlich ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632; vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 zur vergleichbaren Beurteilung der Vermögensverwaltung durch einen Rechtsanwalt, sowie vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 zur Konkursverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters).
  • BFH, 03.10.1985 - V R 106/78

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für die von Rechtsanwalt im Rahmen von Konkurs-

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Besteht der Schwerpunkt einer Leistung allerdings in der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die Wirtschaftsprüfer hauptsächlich und gewöhnlich ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632; vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 zur vergleichbaren Beurteilung der Vermögensverwaltung durch einen Rechtsanwalt, sowie vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 zur Konkursverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 74/96

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    b) Entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Grundlagen müssen dem angefochtenen Urteil in einer Weise zu entnehmen sein, die es den Beteiligten und dem Revisionsgericht ermöglicht, zu erkennen, wie das FG zu dem gefundenen Ergebnis gekommen ist (vgl. §§ 118 Abs. 2, 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1999 X R 74/96, BFH/NV 2000, 416; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 40, m.w.Nachw.).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 85/00

    GmbH - Materialprüfung - Straßenbau - Beratungsleistung - Umsatzsteuer -

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Dass mit der Testamentsvollstreckung unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfassen, da § 3a Abs. 4 UStG voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • BFH, 25.06.1998 - V R 57/97

    Umsatzsteuer bei Ausgleichszahlung nach § 89 b HGB

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Dass mit der Testamentsvollstreckung unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG umfassen, da § 3a Abs. 4 UStG voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 57/97, BFHE 186, 451, BStBl II 1999, 102; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 85/00, BFH/NV 2001, 939).
  • BFH, 02.10.1986 - V R 99/78

    Konkursverwalter - Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    Besteht der Schwerpunkt einer Leistung allerdings in der treuhänderischen Verwaltung von Vermögen, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die Wirtschaftsprüfer hauptsächlich und gewöhnlich ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1991 V R 63/86, BFH/NV 1991, 632; vom 3. Oktober 1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II 1986, 213 zur vergleichbaren Beurteilung der Vermögensverwaltung durch einen Rechtsanwalt, sowie vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 zur Konkursverwaltertätigkeit eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters).
  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - V R 25/02
    "Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen" sei zwar gemeinsam, dass sie alle im Rahmen freier Berufe ausgeübt werden; der Gemeinschaftsgesetzgeber habe aber gerade nicht alle freiberuflichen Tätigkeiten, sondern nur die hauptsächlich und gewöhnlich zu diesem Beruf gehörenden Leistungen erfassen wollen (z.B. EuGH-Urteil vom 6. März 1997 C-167/95 --Linthorst--, Slg. 1995, I-1195, UR 1997, 217 Rz. 14, 18, 22, 24).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 16/01

    Ort der Leistungen, die ein Steuerberater als gerichtlich bestellter

    Mit Zustimmung der Beteiligten hat der frühere Berichterstatter mit Beschluss vom 22. April 2003 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren V R 25/02 angeordnet.

    Nachdem der Bundesfinanzhof das Verfahren mit Urteil vom 5. Juni 2003 entschieden hatte (BStBl II 2003, 734), hat der Berichterstatter das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 16. September 2003 für beendet erklärt.

    Diese Regelung stellt auf die Art der Leistung - "aus der Tätigkeit als ..." - ab und betrifft bei richtlinienkonformer Auslegung nur die typischen Dienstleistungen der bezeichneten Berufe oder der diesen ähnlichen Leistungen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 3 a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Mit diesen Grundsätzen stimmt der Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung des Klägers überein, wenn er in seinem Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02 (a.a.O.) verlangt, dass es sich bei den Leistungen um berufstypische Dienstleistungen der bezeichneten Berufe handeln muss (so auch Stadie in: Rau, Dürrwächter, UStG, 8. Aufl., Stand: Oktober 2003, § 3 a, Rn. 226; Martin in: Solch, Ringleb, UStG, Stand: April 2004, § 3 a, Rn. 167).

    Die Testamentsvollstreckung umfasst eine Vielfalt unterschiedlicher Pflichten (vgl. §§ 2203 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), deren Inhalt und Umfang je nach der Anordnung des Erblassers unterschiedlich sein kann, sich in einer Einzelmaßnahme - wie z.B. für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen - erschöpfen, aber auch die Verwaltung eines umfassenden Nachlasses für einen längeren Zeitraum umfassen kann; im Vordergrund jedoch steht die Umsetzung des Willens des Erblassers bei der Auseinandersetzung (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Auch wenn deshalb Steuerberater - ähnlich wie Rechtsanwälte - wegen ihrer wirtschaftlichen oder rechtlichen Kenntnisse als Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger bestellt werden, sind diese Tätigkeiten, die Auseinandersetzung eines Nachlasses in Vollzug des Erblasserwillens oder die Erhaltung des Nachlasses im Interesse noch unbekannter Erben, jedenfalls im Schwerpunkt keine Leistungen, wie sie Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Sachverständige gewöhnlich erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

    Die Testamentsvollstreckertätigkeit und die Tätigkeit als Nachlasspfleger sind jedoch in ihrem Schwerpunkt weder Beratungsleistungen noch handelt es sich um Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich von Buchprüfern oder Beratern ausgeübt werden, noch um diesen ähnliche Leistungen (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, a.a.O.).

  • BFH, 12.03.2015 - III R 14/14

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung; Regelungsumfang eines

    Allein die Aussage im Tatbestand, der Kläger sei nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden, ohne nähere Darlegung, ob dies auch für den hier vorliegenden Streitzeitraum anzunehmen ist, reicht nicht aus, um eine abschließende Prüfung des vom FG gezogenen rechtlichen Schlusses zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734).
  • BFH, 03.04.2008 - V R 62/05

    Umsatzsteuer: Leistungsort bei der Tätigkeit eines Steuerberaters als

    Sie fallen nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993 (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.3.; vgl. auch Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 120).

    Dass mit der Nachlasspflege unter Umständen auch in Bezug auf einzelne Maßnahmen eine beratende Leistung erforderlich sein kann, ist insoweit ohne Bedeutung, denn es genügt für die Anwendung des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 1993 nicht schon, wenn die streitigen Leistungen eines Unternehmers auch Leistungen im Sinne dieser Vorschrift umfassen, da § 3a Abs. 4 UStG 1993 voraussetzt, dass die bezeichneten Leistungen die Hauptleistungen sind (BFH-Urteil in BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.3.b, m.w.N.).

  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

    Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b a.E.).
  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für die Auslegung des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 UStG angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b; vom 3. April 2008 V R 62/05, BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.1.b; vom 18. Juni 2009 V R 57/07, BFHE 226, 374, BStBl II 2010, 83, unter II.2.b; vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.2.b; in BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, unter II.2.b aa; in BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.2.).

    Soweit der Senat zur Beschreibung der Tätigkeiten der in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG genannten Berufe die Tätigkeitsbeschreibung in der nationalen Berufsordnung erwähnt hat, kommt dem Inhalt der nationalen Berufsordnungen keine entscheidende Bedeutung zu; unerheblich ist insbesondere, ob und inwieweit eine nationale berufsrechtliche Regelung die Übernahme einer ergänzenden oder zusätzlichen Tätigkeit erlaubt oder ihr nicht entgegensteht (Klarstellung zu BFH-Urteilen in BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.3., und in BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.3.c).

  • BFH, 18.06.2009 - V R 57/07

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.2.b; in BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900, unter II.2.).
  • BFH, 20.10.2016 - V R 36/14

    Zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus Gutschriften, weil in der Gutschrift nicht

    aa) Entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Grundlagen müssen dem angefochtenen Urteil in einer Weise zu entnehmen sein, die es den Beteiligten und dem Revisionsgericht ermöglicht, zu erkennen, wie das FG zu dem gefundenen Ergebnis gekommen ist (vgl. §§ 118 Abs. 2, 119 Nr. 6 FGO; ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BFHE 202, 191, BStBl II 2003, 734, unter II.1.b., m.w.N.).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Der Bundesfinanzhof hat dazu in einem Urteil vom 5. Juni 2003 (V R 25/02, BStBl. II, 2003, 734) festgestellt, dass § 3a Abs. 1 UStG auf die Leistungen des Testamentsvollstreckers anwendbar sei, während die Leistungen, die für den Anwalts- und den Steuerberaterberuf spezifisch seien, unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG fielen.
  • FG Hamburg, 02.03.2005 - VI 231/03

    Verwaltungsleistungen einer ausländischen Bank für einen Investmentfonds

    Der Formulierung "aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt ..." ist zu entnehmen, dass die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG nur für die typische Berufstätigkeit gilt (BFH v. 29.1.1998, V R 67/96, BStBl II 1998, 413 ; Martin, in Sölch/Ringleb, § 3a, Rdnr. 168; Birkenfeld, USt-Hb., Rz. I 1104 ff.), d.h. für Leistungen, die "hauptsächlich und gewöhnlich" im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e 3. Gedankenstrich der Richtlinie77/388/EWG (im folgenden: 6. EG-RiL) angeführten Berufe erbracht werden (EuGH v. 16.9.1997, Rs. C-145/96, Hoffmann, UR 1998, 17 ; BFH v. 5.6.2003, V R 25/02, BFHE 202, 191 , BStBl II 2003, 734, BFH/NV 2003, 1277 m.w.N.).

    Umsätze von Rechtsanwälten aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrekker (BFH v. 5.6.2003, V R 25/02, BFHE 202, 191 , BStBl II 2003, 734, BFH/NV 2003, 1277), Insolvenzverwalter, Berufsvormund (BFH v. 28.2.1991, V R 63/86, BFH/NV 1991, 632) oder Vermögensverwalter (BFH v. 12.12.2001, XI R 56/00, BStBl II 2002, 20 zur Bedeutung der für einen Katalogberuf typischen Tätigkeit im Einkommen- und Umsatzsteuerrecht) sind nicht berufstypisch und fallen deshalb nicht unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (vgl. Martin, in Sölch/Ringleb, § 3a, Rdnr. 168 m.w.N.).

    Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, deren Berufsbild noch enger als das der Anwälte ist (BFH v. 12.12.2001, a.a.O., mit Anmerkung Grashoff in DStR 2002, 355; BFH v. 5.6.2003, V R 25/02, BFHE 202, 191 , BStBl II 2003 zur Testamentsvollstreckung durch einen StB/Wp), gehören die Beratung und Vertretung in Steuersachen beziehungsweise die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken insbesondere über die Prüfung von Jahresabschlüssen (vgl. §§ 33, 57 StBerG , § 2 WPO ) zum typischen Aufgabenbereich.

  • FG München, 13.06.2007 - 3 K 4881/03

    Leistungsort für die Tätigkeit eines Personalberaters (hier: Erbringung von sog.

    Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BStBl II 2003, 734).

    a) Die Klägerin erbringt dem Schwerpunkt nach (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 25/02, BStBl II 2003, 734, 736) offensichtlich (und unstreitig) keine Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Ingenieuren, Aufsichtsratsmitgliedern, Dolmetschern oder Übersetzern erbracht werden (vgl. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG).

  • FG Köln, 19.12.2006 - 6 K 912/04

    Leistung; Begriff des "Gegenstandes" i.S.d. UStG

  • BFH, 18.06.2009 - V R 34/08

    Personalberatung als Beratungsleistung im Sinne des UStG

  • FG Münster, 22.11.2005 - 13 K 3370/00

    Gewerbliche Tätigkeit als Treuhänder

  • BFH, 01.04.2004 - V B 108/03

    USt; Ort der sonstigen Leistung

  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

  • FG Düsseldorf, 10.10.2008 - 1 K 1779/06

    Ort der Leistung eines andere Unternehmen bei der Besetzung von

  • FG Saarland, 08.07.2011 - 2 V 1099/11

    Ähnliche Leistung i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG: Schadensregulierung für

  • FG Nürnberg, 13.12.2005 - II 384/01

    Zu den Voraussetzungen eines Einspruchs bei Einspruchsverzicht und zur

  • FG Hamburg, 21.08.2007 - 6 K 253/05

    Umsatzsteuer: Ort der sonstigen Leistungen von Personalberatern

  • FG Hamburg, 21.08.2007 - 6 K 253/06

    Anfallen einer Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Suche

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2899
OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02 (https://dejure.org/2003,2899)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.03.2003 - 6 U 198/02 (https://dejure.org/2003,2899)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. März 2003 - 6 U 198/02 (https://dejure.org/2003,2899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Unentgeltliche Zuwendung an Kind und dessen Ehegatten; Rückforderungsanspruch gegen Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB ; § 313 BGB
    Voraussetzungen der Veräußerung eines Erbbaurechts; Anspruch wegen Rückforderung der anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind; Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage; Rechtliche Einordnung von Zuwendungen in Abgrenzung zur Schenkung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Veräußerung eines Erbbaurechts; Anspruch wegen Rückforderung der anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind; Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage; Rechtliche Einordnung von Zuwendungen in Abgrenzung zur Schenkung; ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 313

  • rechtsportal.de

    Grundstückskaufvertrag zwischen Eltern und Kind zu begünstigten Konditionen - Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückforderung einer Immobilienzuwendung an Schwiegersohn

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 721
  • FamRZ 2003, 1657
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Urteil des Senats vom 10. Mai 2002 - 22 U 119/01 -, in: FamRZ 2003, 233 f.; Palandt - Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 48).

    Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Es handelt sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (BGHZ 129, 259, 264).

    Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).

    Da hier - wie oben dargelegt - keine Schenkung vorliegt, kommt auch ein Bereicherungsanspruch wegen Nichterreichens des mit einer Schenkung verfolgten Zwecks nicht in Betracht (vgl. auch BGHZ 129, 259, 264).

    Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (BGHZ 129, 259, 266 f.; Urteil des Senats, a. a. O.; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 48).

    Vorrangig ist eine Abwicklung hier nämlich durch den bei der Scheidung herbeizuführenden Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten vorzunehmen (BGHZ 129, 259, 266f.).

  • OLG Oldenburg, 22.12.1993 - 3 U 44/93

    Schwiegereltern; Zuwendungen an Ehegatten; Erwerb eines Eigenheims; Scheidung der

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Scheitert die Ehe nachträglich, so kommt allenfalls ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (Urteil des Senats, a. a. O.; vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt BGB ausgeht).

    Hinzu kommt außerdem, dass § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB in derartigen Fällen unbenannter Zuwendungen durch die vorrangigen Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängt wird (Urteil des Senats, a. a. O., 234; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539).

    Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (BGHZ 129, 259, 266 f.; Urteil des Senats, a. a. O.; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 48).

    Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter die Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten das hälftige Erbbaurecht - soweit wertmäßig nicht durch den Kaufpreis gedeckt - zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 13 U 98/94

    Rückforderung einer Schenkung bei Scheitern der Ehe der Beschenkten

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Scheitert die Ehe nachträglich, so kommt allenfalls ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (Urteil des Senats, a. a. O.; vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt BGB ausgeht).

    Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (BGHZ 129, 259, 266 f.; Urteil des Senats, a. a. O.; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 48).

    Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter die Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten das hälftige Erbbaurecht - soweit wertmäßig nicht durch den Kaufpreis gedeckt - zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2).

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Urteil des Senats vom 10. Mai 2002 - 22 U 119/01 -, in: FamRZ 2003, 233 f.; Palandt - Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 48).

    Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).

  • OLG Düsseldorf, 09.02.1994 - 5 UF 17/91

    Größere Geldzuwendungen von Schwiegereltern an Eheleute und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Scheitert die Ehe nachträglich, so kommt allenfalls ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (Urteil des Senats, a. a. O.; vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt BGB ausgeht).

    Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (BGHZ 129, 259, 266 f.; Urteil des Senats, a. a. O.; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 48).

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97

    Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    So lag es etwa in der von der Berufung herangezogenen Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH vom 19. Januar 1999 (NJW 1999, 1623).

    Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Urteil des Senats vom 10. Mai 2002 - 22 U 119/01 -, in: FamRZ 2003, 233 f.; Palandt - Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 48).

    Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).

  • LG Oldenburg, 30.04.1996 - 8 O 496/95

    Schenkung des Grundstücksanteils mittels unentgeltlichen notariellen

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter die Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten das hälftige Erbbaurecht - soweit wertmäßig nicht durch den Kaufpreis gedeckt - zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2).
  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01

    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).
  • OLG Naumburg, 14.10.1999 - 11 U 121/99

    Geschäftsgrundlage bei gemischter Schenkung - Fortbestand der Ehe -

    Auszug aus OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
    Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).
  • OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01

    Rückforderung von Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn;

  • OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08

    Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern

    Dem folgen auch die Obergerichte (vgl. z.B. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Celle Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 198/02 - m.w.N.).

    Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten substantiiert dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit ihrer Tochter die Klägerin hätte veranlassen können, dem Beklagten Zuwendungen in diesem erheblichen Umfang von unstreitig gut 128.000 EUR zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des OLG Celle vom 27.03.2003 - 6 U 198/02 - Rn. 35, zit. nach juris).

    Von einem unangemessenen Ergebnis kann in solch einem Falle daher keine Rede sein (vgl. u.a. auch OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 198/02 - Rn.37 ff., zit. nach juris).

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.11.2002 - 17 AR 25/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9917
OLG Celle, 06.11.2002 - 17 AR 25/02 (https://dejure.org/2002,9917)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.11.2002 - 17 AR 25/02 (https://dejure.org/2002,9917)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. November 2002 - 17 AR 25/02 (https://dejure.org/2002,9917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Gemeinsame elterliche Sorge: Stillschweigende Wohnsitzregelung für das gemeinsame Kind und deren Änderung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ZPO; §§ 7 ff. BGB; § 11 BGB
    Entscheidungskompetenz für Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Amtsgerichte in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Rechtsgrundlage der Bestimmung des Wohnsitzes eines Kindes

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungskompetenz für Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Amtsgerichte in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Rechtsgrundlage der Bestimmung des Wohnsitzes eines Kindes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1626
    Entscheidung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über den Wohnsitz des Kindes

Verfahrensgang

  • AG Hannover - 601 F 4507/02
  • AG Lüneburg - 37 F 307/02
  • OLG Celle, 06.11.2002 - 17 AR 25/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1657
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.01.1995 - XII ARZ 1/95

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in Familiensachen der freiwilligen

    Auszug aus OLG Celle, 06.11.2002 - 17 AR 25/02
    Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kompetenzkonflikt richtet sich - in entsprechender Anwendung auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - nach § 36 Abs. 1 Satz Nr. 6 ZPO (BGB FamRZ 1995, 415).
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