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   OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03   

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OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,3372)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,3372)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. April 2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,3372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments

  • Judicialis

    BGB § 2229

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2229
    Testierunfähigkeit in Form einer sog. monothematischen Wahnerkrankung gem. § 2229 Abs. 4 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testierunfähigkeit bei Wahnerkrankung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Frau hielt ihre Tochter für ein Sektenmitglied - Wann ist ein Testament wegen "Testierunfähigkeit" unwirksam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1093
  • FamRZ 2003, 1700
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01

    Testierfähigkeit bei irrtumsbedingten Vorstellungen - krankhafte Wahnideen -

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2229 Rdnr. 7).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Kennzeichnend für eine Wahnsymptomatik sind nämlich eine typische Einengung des Bewusstseins, eine gedankliche Fixierung oder ein Ausbau des Wahnthemas (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1088, 1089).

  • OLG Frankfurt, 22.12.1997 - 20 W 264/95

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen deshalb selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871).

  • BayObLG, 21.07.1999 - 1Z BR 122/98

    Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Auch im Bereich der Testierunfähigkeit ist keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu verlangen (BayObLG FamRZ 2000, 701, 703).

    Auch eine von Wahnvorstellungen besessene Person kann nämlich in Bereichen, die mit diesen nicht zusammenhängen, durchaus normal vernünftig handeln und denken (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; 2000, 701, 703).

  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2229 Rdnr. 7).

    Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen deshalb selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871).

    Auch eine von Wahnvorstellungen besessene Person kann nämlich in Bereichen, die mit diesen nicht zusammenhängen, durchaus normal vernünftig handeln und denken (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; 2000, 701, 703).

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99

    Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Zwar setzt die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen, die zur Feststellung der Testierunfähigkeit in der Regel erforderlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 55, 56), voraus, dass der zu begutachtende Sachverhalt vom Gericht selbst gem. § 15 FGG i.V.m. § 404 a Abs. 3 ZPO ermittelt wird.

  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht trifft das Gericht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).

  • OLG Frankfurt, 23.11.2004 - 20 W 91/04

    Anordnung und Aufrechterhaltung von Nachlasspflegschaft: Überzeugungsbildung des

    In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch zutreffend erkannt, dass sich die Frage, ob die Erlasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten lässt (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742; NJW-RR 1999, 1311; FamRZ 2001, 55; OLG Celle NJW-RR 2003, 1093).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 10 U 76/13

    Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (vgl. etwa BayOblG, FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; OLG Celle, OLGReport 2003, 311).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 6 W 43/06

    Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins wegen

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellung des Landgerichts, Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung lasse sich feststellen, nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG, FamRZ 2000, S. 701 ff.; Senat , NJW-RR 2003, S. 1093 ff. m.w.N.; Bumiller/Winkler, § 27 Rn., 15).
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