Rechtsprechung
OLG Schleswig, 08.05.2003 - 13 UF 62/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil; Streit um die elterliche Sorge zwischen einer deutschen, christlichen Mutter und dem albanischen, moslemischen Vater; Nichteinhalten gerichtlicher Anordnungen hinsichtlich des ...
- Judicialis
BGB § 1671 II Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Elterliche Sorge bei Eltern verschiedenen Glaubens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Sorgerecht bei verschiedenen Glaubensgemeinschaften der Eltern
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Mutter will Dreijährigen christlich taufen - Kein Grund, den muslimischen Vater vom Sorgerecht auszuschließen
Verfahrensgang
- AG Itzehoe, 05.03.2002 - 78 F 182/01
- OLG Schleswig, 08.05.2003 - 13 UF 62/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1948
- FamRZ 2004, 394 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 03.05.2016 - 20 UF 152/15
Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die …
Deshalb erscheint es gerade vor dem Hintergrund, dass die Eltern M's aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionsgemeinschaften angehören, aus der Sicht des weltanschaulich neutralen Staates geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es insbesondere durch die Taufe der Fall wäre (OLG Hamm FamRZ 2014, 1712 im Fall acht Jahre alter Kinder, die katholisch getauft werden wollen; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1255; OLG Schleswig FamRZ 2003, 1948 im Fall eines dreijährigen Kindes, das an dem kirchlichen Gemeindeleben teilnimmt). - AG Oberhausen, 07.09.2009 - 45 F 160/09
Entscheidung über Taufe und Kommunion eines Kindes bei einem katholischen und …
Danach ist davon abzusehen, die Religionsmündigkeit B abzuwarten und ihm die Entscheidung nach seinem 14. Lebensjahr allein zu überlassen (vergl. Luthin, Anm. Ewers zum Beschluss des OLG Schleswig FamRZ 2004, 394).Danach ist davon abzusehen, die Religionsmündigkeit B abzuwarten und ihm die Entscheidung nach seinem 14. Lebensjahr allein zu überlassen (vergl. Luthin, Anm. Ewers zum Beschluss des OLG Schleswig FamRZ 2004, 394).