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   BGH, 28.11.2001 - XII ZR 173/99   

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https://dejure.org/2001,2998
BGH, 28.11.2001 - XII ZR 173/99 (https://dejure.org/2001,2998)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2001 - XII ZR 173/99 (https://dejure.org/2001,2998)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2001 - XII ZR 173/99 (https://dejure.org/2001,2998)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ehescheidung - Zugewinnausgleich - Grundstückseigentum - Gesamtschuldnerische Haftung - Grundschuld - Bausparkasse

  • Judicialis

    ZPO § 268; ; BGB § 280; ; BGB § 325

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen nach Scheitern der Ehe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Aufrechterhaltung ehebezogener Grundstückszuwendung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BGH, 28.11.2001 - XII ZR 173/99
    Die Klageänderung läßt sich jedoch als eine konkludente Anschlußberufung der Klägerin verstehen (vgl. BGH Urteil 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 266, 267).
  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus BGH, 28.11.2001 - XII ZR 173/99
    Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 115, aaO, 135 ff. und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 28.11.2001 - XII ZR 173/99
    Das Oberlandesgericht hat deshalb die Übertragung des hälftigen Miteigentums in nicht zu beanstandender Weise als einen Beitrag der Klägerin zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten und damit als ehebezogene Zuwendung gewürdigt (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 115, 132, 135 ff. m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2024 - 13 UF 65/23

    Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück

    Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26).

    Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28).

    Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).

    Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).

  • BGH, 06.11.2002 - XII ZR 242/99

    Freistellung von gemeinsam eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen des

    Diese Klage hat der Senat mit Urteil vom 28. November 2001 - XII ZR 173/99 - abgewiesen.

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 28. November 2001 im Parallelverfahren - XII ZR 173/99 - entschieden hat, stellt sich die vereinbarte Übertragung des hälftigen Miteigentums an den Beklagten nicht als eine dem Widerruf zugängliche Schenkung, sondern als eine ehebezogene Zuwendung dar.

    Soweit sich die Klägerin mit der Übertragung des Grundstücks auf ihren ersten Ehemann die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Beklagten unmöglich gemacht hat, ist dieses Unvermögen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 2001 (aaO) ausgeführt hat, von ihr zu vertreten.

  • OLG Stuttgart, 05.06.2019 - 18 UF 67/19

    Zugewinnausgleich: Sittenwidrigkeit einer Rücktrittsklausel für den Fall des

    Nur wenn der Zugewinnausgleich zu einem schlechthin unangemessenen Ergebnis führt, kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein ergänzender Ausgleichsanspruch des Zuwenders nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, der idR aber auch auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist, nicht auf eine dingliche Herausgabe der Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; 1993, 289; 1991, 1169).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 4 S 308/03

    Vertragsanpassung - Leistungsklage; Rückforderung überzahlter Anwärterbezüge

    Eine Durchbrechung des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind, kann nur zugelassen werden, wenn es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, den benachteiligten Vertragspartner am Vertrag festzuhalten (BGH, Urteile vom 28.11.2001, FamRZ 2003, 230, und vom 05.09.2001, a.a.O.; VG Gera, Urteil vom 21.11.2002, a.a.O.).
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