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   BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01   

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BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01 (https://dejure.org/2002,865)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2002 - IV ZR 287/01 (https://dejure.org/2002,865)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2002 - IV ZR 287/01 (https://dejure.org/2002,865)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2219 Abs. 1, 195 a.F., 197 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen als Testamentsvollstrecker tätigen Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Testamentsvollstrecker - Rechtsanwalt - Haftung - Pflichtverletzung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker - Verjährung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Mieterhöhung

  • Judicialis

    BGB § 2219 Abs. 1; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 n.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3773
  • MDR 2002, 1372
  • FamRZ 2003, 308
  • FamRZ 2003, 92 (Ls.)
  • WM 2003, 539
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 59/84

    Verjährung der Konkursverwalterhaftung

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
    Denn die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Ersatzansprüche gegen den Konkursverwalter nach § 82 KO entwickelt habe (BGHZ 93, 278 ff.), seien auf den hier geltend gemachten Anspruch aus § 2219 BGB zu übertragen.

    Auf die Haftung des Testamentsvollstreckers trifft nämlich nicht zu, worin BGHZ 93, 278, 281 im wesentlichen die Vergleichbarkeit der Haftung des Konkursverwalters mit der deliktischen Haftung gesehen hat: Obwohl sie der rechtsgeschäftlichen Haftung insoweit ähnlich sei, als sie nur gegenüber solchen Betroffenen gilt, denen gegenüber im Konkursverfahren besondere Pflichten bestehen, könnten im Konkursverfahren eine Vielzahl von Beteiligten schadensersatzberechtigt sein.

  • BGH, 11.03.1999 - III ZR 292/97

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung eines Auskunfts-

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
    Für eine entsprechende Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB a.F. fehlt vor allem eine Regelungslücke, denn die Verjährungsfrist ergab sich aus § 195 BGB a.F. Der Bundesgerichtshof hat für die Haftung eines Geschäftsführers nach Auftragsrecht mangels gesetzlicher Sonderregelung ebenfalls eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angenommen und dabei ausgesprochen, daß weder die Schwierigkeiten, nach längerer Zeit eine schuldhafte Pflichtverletzung festzustellen, noch gewisse Wertungswidersprüche zu den Fällen kurzer Verjährung (etwa im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO) ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 195 BGB a.F. rechtfertigten (Urteil vom 11. März 1999 - III ZR 292/97 - NJW 1999, 1540 unter II 2, insbesondere 2 c).
  • BGH, 11.03.1992 - IV ZR 31/91

    Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
    Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers liegt nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen Anhaltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992, 775 unter III).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 184/93

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers im Rahmen einer wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
    Der Testamentsvollstrecker genießt zwar als Person und Institution das besondere Vertrauen des Erblassers und hat deshalb einen Ermessensspielraum; er darf sich aber nicht mit einem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muß Möglichkeiten zu besserem Erfolg wahrnehmen (st.Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - NJW-RR 1995, 577 unter 2 a im Hinblick auf zinsgünstige Anlagen).
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92

    Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
    Ist hier Testamentsvollstreckung sowohl für die Vorerbin als auch für die Nacherben angeordnet worden (zu dieser Möglichkeit vgl. MünchKomm/Brandner § 2222 Rdn. 1), wird der Testamentsvollstrecker mangels besonderer Anordnungen des Erblassers auf § 2124 BGB Bedacht nehmen müssen (dazu vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 90/92 - NJW 1993, 3198 unter II 2).
  • BGH, 24.10.1990 - IV ZR 296/89

    Vergleich als unentgeltliche Verfügung

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
    Daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt sei, einen Anspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem früheren Testamentsvollstrecker geltend zu machen, trifft nicht zu: Der Anspruch gehört entsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlaß (Ersatzsurrogation) und unterliegt daher dem Prozeßführungsrecht des Testamentsvollstreckers aus § 2212 BGB (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 - WM 1991, 205, 206 unter 1 = BGHR BGB § 2041 Satz 1 Schadensersatzanspruch 2).
  • BGH, 23.05.2001 - IV ZR 64/00

    Erwerb eines Nachlaßgrundstücks durch Miterben-Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 18.09.2002 - IV ZR 287/01
    Im übrigen ist die Auffassung des Berufungsgericht nicht zu beanstanden, soweit sich die streitigen Wohnungen in älteren Häusern mit einem Reparaturstau befunden hätten, sei es Sache des Klägers, als Grundlage für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses zunächst den Zustand der Wohnungen im einzelnen darzulegen und zu beweisen (zur Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - IV ZR 64/00 - ZEV 2001, 358 unter 3).
  • BGH, 18.04.2007 - IV ZR 279/05

    Geltungsbereich der 30-jährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche

    Auch Baldus (FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien liege anscheinend die Vorstellung zugrunde, Ansprüche aus dem Familien- und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugehörigkeit zu den Büchern 4 und 5 des BGB.

    c) Demgegenüber möchten insbesondere Otte (ZEV 2002, 500 f.) und Baldus (FamRZ 2003, 308; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318) der Entwurfsbegründung entnehmen, die Herausnahme erbrechtlicher Ansprüche aus der dreijährigen Regelverjährung beziehe sich nur auf Ansprüche, die etwa durch das späte Auffinden eines Testaments beeinflusst werden könnten.

    e) Danach hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom 18. September 2002 (IV ZR 287/01 - NJW 2002, 3773 unter 2 a) beiläufig geäußerten Meinung fest, dass die bis zum 31. Dezember 2001 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist.

  • OLG Karlsruhe, 20.10.2005 - 8 U 155/05

    Verjährung von Ansprüchen gegen den Testamentsvollstrecker

    Für den Schadensersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen gem. § 2219 BGB wird - wohl überwiegend - angenommen, es handle sich um einen erbrechtlichen Anspruch i. S. d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH NJW 2002, 3773 = MDR 2002, 1372 = ZEV 2002, 499 [obiter dictum]; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2219 Rn. 1; Bambring, ZEV 2002, 137; Bohnefeld, ZErb 2003, 247, 249; MüKo-Grothe, BGB, 4. Aufl., Band 1a, § 197 Rn. 11; MüKo-Zimmermann, BGB, 4. Aufl., 3 2219 Rn. 15; Erman/Schmidt-Räntsch, § 197 Rn. 7; Erman/M. Schmidt, § 2219 Rn. 7; Mansel/Stürner in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 197 Rn. 40; Weidlich in vorbezeichnetem Anwaltskommentar, § 2219 Rn. 31), während ein Teil der Literatur von der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB ausgeht, weil es sich nicht um einen erbrechtlichen Anspruch handle (Soergel-Damrau, BGB, 13. Aufl., § 2219 Rn. 10; Staudinger/Frank Peters, BGB 2004, § 197 Rn. 21; Baldus, FamRZ 2003, 308, 309; Löhnig, ZEV 2004, 267, 272; Otte, ZEV 2002, 499, 501).

    Das macht die Ansprüche aus §§ 2218, 2219 BGB aber nicht zu solchen erbrechtlicher Natur, insbesondere nicht allein aufgrund ihrer Ansiedlung im 5. Buch des BGB; ihrem eigentlichen Charakter, ihrer Struktur nach handelt es sich vielmehr um rein schuldrechtliche Ansprüche (Otte, ZEV 2002, 501; Staudinger/Frank Peters, § 197 Rn. 20, 21; Baldus, FamRZ 2003, 308).

    Dazu bedarf es keiner Überlegungsfrist von dreißig Jahren (vgl. Baldus, FamRZ 2003, 308).

    Im Hinblick auf die Abweichung des Senats vom Rechtsstandpunkt des BGH, der in der Entscheidung in NJW 2002, 3773 - allerdings nur im Sinne eines obiter dictum - vertreten worden ist, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung außerdem eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

  • BGH, 20.11.2002 - IV ZR 197/02

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den

    Auf eine Revision gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der Senat durch Urteil vom 18. September 2002 (IV ZR 287/01) ausgesprochen, daß Schadensersatzansprüche nach § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren verjähren, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist.
  • OLG Schleswig, 18.03.2014 - 3 U 34/13

    Testamentsvollstreckung: Recht des Testamentsvollstreckers zur

    Da auch der Schadensersatzanspruch aus § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem früheren Testamentsvollstrecker entsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlass gehört, unterliegt auch er grundsätzlich dem Prozessführungsrecht des nachfolgenden Testamentsvollstreckers (grundlegend RGZ 138, 132; ebenso BGH MDR 1958, 670; BGH NJW 2002, 3773, 3774; M. Schmidt in Erman, 13. Aufl. 2011, § 2219 Rn. 5; Heilmann in jurisPk-BGB, 6 Aufl. 2012, § 2219 BGB Rn. 19; MüKo-BGB/Zimmermann, § 2219 Rn. 6; Reimann in Staudinger, Bearb. 2012, § 2219 Rn. 32; J. Müller in Bengel/Reimann, 5. Aufl. 2013, Kap. 12 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 26.07.2023 - 5 U 98/22

    Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei vorzeitiger Beendigung des

    Ein solcher Schadensersatzanspruch gehört entsprechend § 2041 Satz 1 BGB zum Nachlass und unterliegt daher dem Prozessführungsrecht des (neuen) Testamentsvollstreckers aus § 2212 BGB (BGH, Urteil vom 18. September 2002 - IV ZR 287/01, NJW 2002, 3773; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2212 Rn. 1); dies schließt seine Befugnis zur Aufrechnung mit einem solchen Anspruch, wie sie vorliegend erklärt wurde, ein (Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2212 Rn. 1; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2212 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 06.12.2007 - 10 U 37/07

    Rechtstellung eines Vorausvermächtnisnehmers gegenüber der Erbengemeinschaft;

    § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des BGB (vgl. BGH NJW 2007, 2174 f.; Zimmermann NJW 2007, 2175 f.; BGH NJW 2002, 3773; Palandt/Heinrichs, BGB, § 197 Rdnr. 8).
  • KG, 23.04.2007 - 23 U 75/06

    Leistung der Bareinlage in einer GmbH: Wirksamkeit der Erfüllung einer

    Es ist zulässig, gegenüber Einlageforderungen mit vollwertigen, liquiden, fälligen Forderungen des Gesellschafters auf Gewinnauszahlung aufzurechnen, sofern diese Aufrechnung nicht vor oder bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zwischen den Beteiligten abgesprochen worden ist (BGH in NJW 2002, Seite 3773).
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