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   OLG Köln, 07.05.2002 - 4 UF 76/02   

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https://dejure.org/2002,4160
OLG Köln, 07.05.2002 - 4 UF 76/02 (https://dejure.org/2002,4160)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2002 - 4 UF 76/02 (https://dejure.org/2002,4160)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 2002 - 4 UF 76/02 (https://dejure.org/2002,4160)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegung von Abänderungsgründen bei Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung; Rechtskraft bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung; Nicht rechtskräftiges Unterhaltsurteil in der Hauptsache als anderweitige Regelung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 320
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.2002 - 4 UF 76/02
    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes (so Urteil des XII. Zivilsenates vom 27.10.1999 - XII ZR 239/97 - , veröffentlicht in FamRZ 2000, 751) werden Urteile, durch die eine Partei vorläufig vollstreckbar zur Unterhaltszahlung verurteilt wird, erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.

    Denn insoweit zu viel gezahlte Unterhaltsbeträge können weder aus Bereicherungsrecht noch analog § 641 g), 717 Abs. 2, 945 ZPO zurückgefordert werden (vgl. insoweit BGH FamRZ 2000, 751, 752 f).

  • OLG Düsseldorf, 24.01.1996 - 3 WF 190/95
    Auszug aus OLG Köln, 07.05.2002 - 4 UF 76/02
    Das OLG Düsseldorf (so FamRZ 96, 745 m. w. N.) unterscheidet außerdem dahin, dass, soweit ein vorläufig vollstreckbares Urteil einem Ehegatten weniger Unterhalt zuspricht, als eine vorausgegangene einstweilige Anordnung, diese sogleich außer Kraft tritt; soweit es gleichhohen oder höheren Unterhalt zuspreche, bleibe die Anordnung bestehen, wenn das Urteil nur mit Einschränkungen vorläufig vollstreckbar sei.
  • OLG Stuttgart, 30.06.2000 - 16 WF 258/00

    Zur "Wirksamkeit" eines Urteils im Sinne des § 620f ZPO

    Auszug aus OLG Köln, 07.05.2002 - 4 UF 76/02
    Nach anderer Meinung sollen solche Urteile wirksam werden, wenn sie ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind und die Vollstreckung nicht nach § 711 abgewendet werden darf (vgl. u. a. Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe- Familien- und Kindschaftssachen, 3. Auflage, 2000, Rnr. 607 sowie u. a. OLG Stuttgart FamRZ 2001, 359).
  • OLG Hamm, 13.04.1984 - 6 WF 201/84
    Auszug aus OLG Köln, 07.05.2002 - 4 UF 76/02
    Die Oberlandesgerichte Hamm (so FamRZ 84, 718) und Zweibrücken (so FamRZ 2001, 259) behandeln vorläufig vollstreckbare Urteil schlechthin als wirksam.
  • OLG Zweibrücken, 07.05.2007 - 5 WF 88/07

    Trennungsunterhalt; Verfahrensrecht: Außerkrafttreten einer einstweiligen

    Die obergerichtliche Rechtsprechung sowie die Literatur sind dem fast einhellig gefolgt (s. nur: OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1919; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1045; OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 620f Rdnr. 21; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 620f Rdnr. 12; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rdnr. 5237; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rdnr. 216; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 2. Aufl., Rdnr. 78 jeweils m.w.N.).

    Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem einstweiligen Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kusel vom 28. Februar 2007 ist analog § 769 ZPO zulässig (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620f Rdnr. 22; Musielak/Borth, a.a.O., § 620f Rdnr. 12).

    Eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zu erwägen, wenn dem Unterhaltsgläubiger gemäß dem noch nicht rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache kein oder weniger Unterhalt zusteht, als in der einstweiligen Anordnung tituliert worden ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 320; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620f Rdnr. 22; Musielak/Borth, a.a.O., § 620f Rdnr. 12).

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